STAATSMl NlSTERlU M FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9786 Thema: Einzelförderung nach § 10 SächsKHG im Jahr 2015 und 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen zur Einzelförderung nach § 10 SächsKHG wurden in den Jahren 2015 und 2016 durch sächsische Krankenhäuser angemeldet? (Bitte einzeln auflisten!')' ln den Jahren 2015 und 2016 wurden folgende Maßnahmen durch sächsische Krankenhäuser angemeldet: Angemeldete Maßnahmen zur Ein- Anmeldungen Angemeldete Förderzelförderung nach§ 10 SächsKHG mittel* im Einzelnen Maßnahmen zur Umsetzung von Beschlüssen des KPAs zur Kranken- 7 31 .180.378,46 € hausplanung Maßnahmen mit gesetzlichen und behördlichen Auflagen (Gesundheitsschutz , Brandschutz, Arbeits- 2 2.961.533,00 € schutz) Maßnahmen zur Strukturanpassung, Prozessoptimierung & Nachholbedarf 21 184.069.115,00 € Sonstige Bauvorhaben & Maßnahmen 8 30.922.386,00 € .. *Hmwe1s: D1e angemeldeten Förderm1ttel beruhen auf geschatzten Kosten der Krankenhausträgerinnen und beinhalten ggf. nicht förderfähige Anteile, wie z.B. ambulante Strukturen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141 .51-17/579 Dresden, r Juli 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMJNJSTERJUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Von einer weitergehenden Darstellung, insbesondere zum Inhalt von Anmeldungen mit Bezug zu den Krankenhäusern der jeweiligen Träger wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen insoweit Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Als Rechte Dritter in diesem Sinne sind auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen , soweit sie grundrechtliehen Schutz genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006- 1 BvR 2087/03 -). Den grundrechtliehen Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet unter anderem das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006, a. a. 0 .). Krankenhausträger genießen wiederum grundsätzlich den erforderlichen grundrechtliehen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990- 1 BvR 355/97 -). Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der weitergehenden Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung den grundrechtlieh gewährleisteten Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Krankenhausträger zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den weitergehenden Informationen zu den Anmeldungen um Geschäftsgeheimnisse der betreffenden Krankenhausträger, da hieraus u.a. Rückschlüsse auf Marktstrategien der jeweiligen Träger gezogen werden können. Die Anmeldungen enthalten beispielsweise Angaben, aus denen auf beabsichtigte Veränderungen im Leistungsspektrum der Krankenhäuser geschlossen werden kann. ln diesem sehr frühen Stadium der Anmeldung sind die Entscheidungsprozesse der Träger zudem in der Regel noch nicht abgeschlossen. Auch deshalb werden die Angaben von den Krankenhausträgern lediglich der zuständigen Stelle zur Kenntnis gegeben. Auf diese Weise wollen sich die Krankenhausträger auch das erforderliche Maß an Unbefangenheit im Entscheidungsprozess bewahren. Die aufgeführten Gründe hindern eine weitergehende Beantwortung der Anfrage auch in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses bzw. mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk, denn nur auf diese Weise ist der (besondere) grundrechtlich gewährleistete Schutz der Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen. Auch die Offenlegung gegenüber einem begrenzten Personenkreis oder einer Einzelperson auch mit Geheimhaltungsvermerk birgt die Gefahr der Weitergabe grundrechtlich geschützter Informationen und damit einhergehend die Gefahr erheblicher - bis hin zu existenzbedrohenden - wirtschaftlichen Folgen für die jeweiligen Krankenhausträger. Nach Abwägung der grundrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnisse der Krankenhausträger mit dem parlamentarischen Frage- und Auskunftsrecht ist daher von einer weitergehenden Beantwortung abzusehen. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATS Ml Nl STERlU M FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Frage 2: Welche angemeldeten Maßnahmen wurden abgelehnt und welche wurden in welchem Umfang bewilligt? Von den in den Jahren 2015 und 2016 angemeldeten Maßnahmen wurde keine abgelehnt . Bisher wurde von den in diesem Zeitraum angemeldeten Maßnahmen eine Maßnahme bewilligt. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme mit gesetzlichen und behördlichen Auflagen, hier: Brandschutzsanierung, am Rudolf Virchow Klinikum Glauchau, wofür Fördermittel der Einzelförderung nach § 10 SächsKHG in Höhe von 2.272.200,00 € bewilligt wurden. Frage 3: Was waren die einzelnen Gründe für die Ablehnung angemeldeter Maßnahmen ? (Bitte einzeln auflisten!) Es wurde keine der in 2015 und 2016 angemeldeten Maßnahmen abgelehnt (vgl. Antwort zu Frage 2, 1. Absatz). Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2017-07-06T09:03:54+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes