STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/2/163-2017 Dresden, .Juli 2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Geert W. Mackenroth und Ronald Pohle, CDU-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9803 Thema: Rechtswidriges Besetzungsverfahren an der Universität Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Landgericht Leipzig urteilte in einer am 15. Mai 2017 verkündeten Entscheidung (7 O 3558/15), dass die Rektorin der Universität Leipzig den Bewerber Dr. A. im Besetzungsverfahren um eine ausgeschriebene W3-Professur rechtswidrig benachteiligt habe. Die Berufungskommission hatte zuvor dem Bewerber Dr. A. bescheinigt, dass er der fachlich geeignetste Be werber sei. Über diese Einschätzung der Berufungskommission habe sich die Rektorin hinweggesetzt, nachdem sie - so das Urteil - gezielt Gerüchte über Dr. A. verbreitet habe, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt hätten. "ir Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie In dem Urteil heißt es unter anderem wörtlich: „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass es ... (die Rektorin) war, die das über den Kläger verbreitete Gerücht sexueller Belästigung initiiert und über den Dekan ... verbreitet hat...." Und an andere Stelle: „Die Feststellung, dass ... (die Rektorin) die Urhe berin des über den Kläger verbreiteten Gerüchts ist, wird zudem durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt, die gezeigt hat, dass ... (der Rektorin) die Behauptung unwahrer Tatsachen zur Durch setzung ihrer Interessen nicht wesensfremd ist. ..." Der entstandene Schaden (die Differenz zwischen Besoldung der ent gangenen Professur und der aktuell von Dr. A. bekleideten Stelle) in Höhe von etwa 1 Mio. Euro ist nach dem Urteil vom Freistaat Sachsen zu ersetzen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für versctilüsselte eiektronisctie Dokumente, STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 1: Wann ist das Urteil der Staatsregierung bekannt geworden? Die Bewertung des Verhaltens der Rektorin als Dienstpflichtverletzung durch das Land gericht Leipzig ist den Ausführungen des Urteils vom 15.07.2017 zu entnehmen. Mit der Zustellung des Urteils erlangte die Staatsregierung Kenntnis hiervon. Frage 2: Was hat die Staatsregierung daraufhin wann und in welcher Form und durch wen disziplinar- und/oder haftungsrechtlich veranlasst? Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als dienstvorgesetzte Behörde der Rektorin hat auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Sächsisches Disziplinargesetz umge hend nach Auswertung des Urteils geprüft, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Dienstvergehen begangen worden sein könnte. Frage 3: Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen kann/wird die Staatsregierung die Schadenssumme von der Rektorin zurückfordern? Wann verjähren derartige Rückforderungsansprüche? Ein Rückgriff kommt dann in Betracht, wenn der Freistaat Sachsen Schadensersatz auf Grund eines rechtskräftig abgeschlossenen Amtshaftungsprozesses leisten müsste und der Amtsträgerin eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Amtspflichtverletzung vorzuwer fen wäre, die kausal für den Schadenseintritt war, Artikel 34 Grundgesetz i. V. m. § 839 BGB. Ein etwaiger Rückgriff unterläge der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Absatz 1 BGB. Frage 4: Hält die Staatsregierung das vom Gericht festgestellte Führungsverhalten der Rektorin für rechtmäßig? Die Staatsregierung hält an ihrer Rechtsauffassung fest und hat Berufung eingelegt. Mit Blick auf die widersprüchlichen Urteile des Landgerichts Leipzig und des Verwaltungs gerichts Leipzig (Urteil vom 15.07.2015, Az.4K95/13), welche denselben Sachverhalt di ametral entgegengesetzt beurteilen, aber auch aus haushälterischen Gründen ist die An rufung einer zweiten Tatsacheninstanz zwingend geboten. Frage 5: Welche Verhaltensregeln und -maßstäbe - verbindlich wie ungeschrieben - gelten innerhalb der Staatsverwaltung für ihre Führungskräfte? Für die Beamten regelt das Beamtenstatusgesetz die grundsätzlichen Pflichten und Ver haltensregelungen, hier insbesondere die §§ 33 und 34 BeamtStG. Für die Tarifbeschäf tigten gilt der Tarifvertrag der Länder, hier insbesondere § 3 Abs. 1. Ferner ist auf die Verwaltungsvorschrift Dienstordnung für den Freistaat Sachsen, und hier insbesondere II. Nr. 3 hinzuweisen. Sächsisches Amtsblatt SächsABI S Dr. S. S. 342. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Seite 2 von 2 2017-07-04T09:38:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes