STAÀTSMìNISTERIUM DER JUSTIZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraßo 7 ¡ 0'1 097 Drêsden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, FTAKt¡ON BÜNDNIS gO/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 619812 Thema: Aktenbestände und Akteneinsicht im eingestellten Verfahren nach $ 129 StGB gegen die linke Szene/Fußballszene in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: wie viele Akten(bände) umfasst das Ermittlungsverfahren? (Bitte nach Aktenzeichen differenzieren und auch den Umfang der Hauptakten, Fallakten, Personenakten, spurenakten, Nebenakten und Beiakten angeben .) Der Aktenbestand umfasst 71 Bände und gliedert sich wie folgt: Hauptakte (2 Bände) Fallakten (21 Bände) Auswertung zu Maßnahmen nach g 100a StPO (2 Bände) Beschlüsse zu Maßnahmen nach g 100a StPO (1 Band) Ausdrucke zur Telekommunikationsüberwachung (41 Bände) Berichte zu Personen (1 Band zu Beschuldigten, 1 Band zu Dritten) Sonderbände (1 Band Observationen, 1 Band Eingriffe i.S.v. S 101 StpO) Seite 1 von 3 lw FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen. de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-'1719/17 Dresden, r. Juti 2017 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Br¡efpost t¡ber Deutsche post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitatstraße 7 Zugang für elêktron¡sch s¡gnierle sow¡e für verschlüssôlte 6lektron¡schs Dokumente nur über das Elektronischs Gêrichts- und Verwåltungspostfach; nåherô lnformationan unt€r M.6gvp.de STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENW Der o. g. Aktenbestand ist zunächst bei der Staatsanwaltschaft Dresden einheitlich unter dem Aktenzeichen 214 Js 53957/13 und nach der Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden einheitlich unter dem Aktenzeichen 371 Js 98/15 geführt worden. Frage 2z ln welche der o. g. Akten wurden den Beschuldigten und Drittbetroffenen wann und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt? Bisher haben elf ehemalige Beschuldigte Akteneinsicht beantragt. Die Akteneinsicht wurde gewährt, jedoch aufgrund des Umfangs der Akten mit Zustimmung der Verteidiger beschränkt auf die Hauptakte und den Sonderband Eingriffe i.S.v. $ 101 StPO. Darüber hinaus wurde für jeden Akteneinsicht beantragenden damaligen Beschuldigten eine DVD mit den ihn betreffenden Gesprächen und Telekommunikationsinhalten erstellt und im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. Zudem haben 14 Drittbetroffene Akteneinsicht beantragt, die gewährt wurde beschränkt auf Ablichtungen des Einleitungsvermerks für das Verfahren sowie der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlüssen nach $ 100a StPO, in deren Folge sie betroffen waren. Für jeden Drittbetroffenen wurde außerdem eine DVD mit den gespeicherten Telekommunikationsüberwachungsinhalten erstellt, die nur ihn betreffen. Die Auskünfte und Akteneinsichten werden den Antragstellern seit mehreren Monaten sukzessive gewährt. Aufgrund der Anzahl der Gesuche, der Prüfung des Umfangs der jeweils zu gewährenden Akteneinsicht und der insoweit zu fertigenden Auszüge aus den Akten ist das Akteneinsichtsverfahren noch nicht abgeschlossen, Frage 3: Aus welchen konkreten Gründen wurden welcher Personengruppe die Akteneinsicht in welchem Umfang veruveh¡t oder noch nicht gewährt? Soweit sich die Frage auf die damaligen Beschuldigten bezieht, wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Der Anspruch von Drittbetroffenen auf Akteneinsicht bzw. Auskünfte aus den Akten richtet sich nach S 475 SIPO, nach dessen Absatz 1 unbeschadet der Vorschrift des $ 406e SIPO grundsätzlich ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhält, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vozulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes lnteresse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffe- Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw ne ein schutzwtJrdiges lnteresse an der Versagung hat. Ausgehend davon wird den Drittbetroffenen insbesondere dann Akteneinsicht gewährt, wenn sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß S 101 Abs.7 Satz2 SIPO gestellt haben, da insoweit mit Blick auf eine effektive Durchführung des Verfahrens ein berechtigtes lnteresse besteht. Soweit Drittbetroffene Akteneinsicht begehrt haben, ist ihnen diese nur in dem in der Anþ wort zu Frage 2 beschriebenen Umfang gewährt worden, weil nur insoweit ein berechtigtes lnteresse bestand bzw. überwiegende schutzwürdige lnteressen Dritter einer weitergehenden Akteneinsicht entgegenstanden. lm Übrigen ist das Akteneinsichtsverfahren noch nicht abgeschlossen; auf die Antwort zu Frage 2 wird auch insoweit verwiesen. Frage 4: Zu wie vielen Personen wurden aus welchen Gründen Personenakten geführt? Es wurden keine Personenakten zu einzelnen Beschuldigten geführt. ln einem Aktenband wurden Vermerke zu insgesamt zwölf ehemaligen Beschuldigten zusammengefasst. Die Personenvermerke fassen dabei aus Gründen der Übersichtlichkeit die Erkenntnisse zu den einzelnen vormaligen Beschuldigten, insbesondere aus den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen , zusammen. Frage 5: Zu wie vielen und welchen Personen außer den Beschuldigten wurden sog. Personenberichte mit welchem lnhalt gefertigt? (Bitte keine personenbezogenen Daten sondern Personengruppen, Status, Art der lnhalte der Dossiers etc. mitteilen.) Es wurden in einem Band Vermerke zu insgesamt 14 Kommunikationspartnern angelegt. Eine Zuordnung zu bestimmten Personengruppen ist nicht möglich, weil diese Personen nicht nach bestimmten Gruppen oder Kriterien erfasst wurden. Gegenstand der Vermerke ist im Wesentlichen die Darstellung der Kommunikation. Mit freundlichen Grüßen ln Vertretung \9 Barbara Seite 3 von 3 2017-07-11T12:09:52+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes