STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SÄCIISISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion Die LINKE Drs.-Nr.: 6/9887 Thema: Stand der Ermittlungen in Sachen Neonaziangriff in Leipzig- Gonnewitz am I l. Januar 20161 Abgetrenntes Verfahren nach s r29 srcb Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,ln der Leipziger lnterneEeitung vom 26. l{iai 2017 wird im Zusammenhang mit den laufenden Ermittlungsverfahren gegen 215 Neonazis, die an einem Angriff im Leipziger Stadtteil Connewitz beteiligt werden, die Staatsanwälti n Jana Fried rich zitiert:,,Zehn Erm ittl u ngsverfah ren wu rden zwischenzeitlich an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden abgegeben. Dabei handelt es sich um Verfahren gegen insgesamt 10 Personen, gegen die bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden Ermittlungen im Zusammenhang mit Vereinigungsdelikten gemäß S 129 SIGB geführt werden ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-1 805/1 7 Dresden, $¿utizotz Hausanschrift: Sächsisches Staatsmlnisterlum der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen m¡t Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang Uber Einfahrt Hospitalstraße 7 tzugeng für elaktronisch signiarte sowie firr verschlüssêlte elêktronische Dokument Ê nur ilber das El€ktronische Gerichts- und Verwaltungspostfachi nåhêro lnformationen unt€r ww.êgvp.deSeite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñrF\YÈ-trN¡Jw Frage 1: Um welche(s) Verfahren handelt es sich in o.g. Zitat und welche Straftaten werden den Beschuldigten im Einzelnen zur Last gelegt? Frage 2: Warum wurde dieses Ermittlungsverfahren abgetrennt? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 und 2 Die Staatsanwaltschaft Leipzig hatte im Zusammenhang mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen in Leipzig-Connewitz am Abend des 11. Januar 2016, bei denen an zumindest 16 Kraftfahrzeugen und 23 Ladengeschäften ein Schaden von über 112.000,- EUR verursacht wurde, gegen alle Beschuldigten jeweils ein gesondertes Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall gemäß SS 125Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2 StGB eingeleitet. Einer Abtrennung der Ermittlungsverfahren vor der erfolgten Abgabe bedurfte es daher nicht. Bei den Ermittlungen zu den Beschuldigten wurde auch geprüft, ob gegen die Beschuldigten noch weitere Ermittlungs- oder Strafverfahren bei anderen Staatsanwaltschaften anhängig sind. Dabei wurde festgestellt, dass gegen zehn Beschuldigte Strukturermittlungen bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Abteilung lll, INES-PMK, geführt wurden. ln der Folge wurden die diese zehn Beschuldigten betreffenden Ermittlungsverfahren im Zeitraum vom 8. März 2017 bis zum 18. April 2017 von der Staatsanwaltschaft Leipzig abgegeben und durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden Abteilung I I l, INES-PMK, übernommen. Die Abgabe und die Ubernahme erfolgten, da die Führung einheitlicher Ermittlungen im lnteresse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung geboten ist, wenn mehrere Staatsanwaltschaften mit der Ermittlung von Straftaten befasst sind, zwischen denen ein Sachzusammenhang besteht (Nummer 17 Abs. 1,2 Satz 1 Alt. 1, Nummer 25 RiStBV). Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FÛI-\tt-l w Frage 3: Wie ist der Stand der im Zusammenhang mit dem Neonaziangriff in Leipzig-Connewif am 11. Januar 2016 eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren? (bitte einzeln und unter Angabe der Zahl der Beschuldigten, des Tatvoruvurfs, des Sachverhalts, Deliktsgruppe , Zuordnung PMK rechts/links und Gründen einer etwaigen Einstellung aufführen )? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage verwiesen Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage Tabellarische Aufstellung zu der Frage 3 Seite 3 von 3 Anlage zu Frage 3, Drs. 6/9887 Straftat Straftatengruppe Kurzsachverhalt Zuordnung PMK Anzahl bekannte Tatverdächtige Verfahrensstand § 303 StGB Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte; Urkundendelikte Werfen mehrerer Steine, wodurch am Haus Putzschäden entstanden links Einstellung gemäß § 170 II StPO, da Täter bisher nicht zu ermitteln war § 303 StGB Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte; Urkundendelikte Inbrandsetzen von Mülltonnen links Einstellung gemäß § 170 II StPO, da Täter bisher nicht zu ermitteln war § 224 StGB Straftaten gegen die Person, außer im Straßenverkehr Einschlagen und Eintreten mit beschuhtem Fuß auf den Geschädigten, der dadurch verletzt wurde, durch mehrere unbekannte Täter links Einstellung gemäß § 170 II StPO, da Täter bisher nicht zu ermitteln war § 223 StGB Straftaten gegen die Person, außer im Straßenverkehr Treten des Geschädigten links 1 Einstellung gemäß § 170 II StPO, da kein hinreichender Tatverdacht § 305 a StGB Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte; Urkundendelikte Einwerfen der Heckscheibe eines Funkstreifenwagens sowie Beschädigung der Tür eines weiteren Funkstreifenwagens links Einstellung gemäß § 170 II StPO, da Täter bisher nicht zu ermitteln war WaffG Owi Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen Mitführen Einhandmesser links 1 Einstellung gemäß § 170 II StPO mangels Straftat, Abgabe als OWi an Bußgeldbehörde WaffG Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen Mitführen Pfefferspray links 1 Einstellung gemäß § 170 II StPO, da kein hinreichender Tatverdacht § 224 StGB Straftaten gegen die Person, außer im Straßenverkehr Werfen einer Flasche in Richtung handelnder Polizeibeamter einer Einsatzgruppe. Flasche verfehlt ihr Ziel, keine Verletzten. links 1 Urteil (nicht rechtskräftig, da Berufung des Angeklagten) § 125 StGB Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung Eine Gruppierung von ca. 50 Personen kommt Polizeibeamten entgegen gerannt und versucht auf diese einzuwirken. Es wurden 20 Personen bekannt gemacht. links 20 Einstellung gemäß § 170 II StPO, da kein hinreichender Tatverdacht § 224 StGB Straftaten gegen die Person, außer im Straßenverkehr Steinwurf auf Polizeibeamte. Ein Verletzter wird nicht bekannt. links Einstellung gemäß § 170 II StPO, da kein hinreichender Tatverdacht § 125 a StGB Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung Randale durch eine Personengruppe rechts 216 211 x Ermittlungen dauern an 4 x Anklage zum Landgericht Dresden erhoben 1 x Anklage zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dresden erhoben § 125 StGB Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung Aufenthalt in einer Gruppe, welche Steine, Flaschen und Pyrotechnik auf Polizeibeamte warfen. Dabei wurden drei Polizeibeamte verletzt. Ein abgestellter Pkw wurde durch unbekannte Täter beschädigt. links 2 Einstellung gemäß § 170 II StPO. da kein hinreichender Tatverdacht WaffG Owi Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen Vermummung und Mitführen eines Schlagstocks links 1 Einstellung gemäß § 170 II StPO, da kein Tatverdacht und Abgabe wegen OWi an Bußgeldbehörde 1 Anlage zu Frage 3, Drs. 6/9887 § 249 StGB Diebstahl und Unterschlagung Feststellung einer ca. 20 Personen großen Gruppe, die zwei Personen körperlich attackierten. Verletzung eines Geschädigten in Form eines blauen Fleckes. Gewaltsame Entwendung einer Kameratasche, die später im angrenzenden Park aufgefunden wurde. links 2 Einstellung gemäß § 170 II StPO, da kein hinreichender Tatverdacht § 305 a StGB Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte; Urkundendelikte Bewerfen und Beschädigen zweier Einsatzfahrzeuge mit Steinen links Einstellung gemäß § 170 II StPO, da ein Täter bisher nicht zu ermitteln war SprengG Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen Auffinden eines Pyrotechnikerzeugnisses ohne BAM/CE-Kennzeichnung bei Identitätsfeststellung mehrerer Personen links 1 Abgabe durch Polizei wegen OWi an Bußgeldbehörde, kein Straftatverdacht § 303 StGB Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte; Urkundendelikte Ausgraben und Aufnehmen von Pflastersteinen aus dem Fußweg durch eine Gruppe von ca. 15-20 Personen links 13 Einstellung gemäß § 170 II StPO, da kein hinreichender Tatverdacht Verstoß VersammlG Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen Mitführen einer Sturmmaske links 1 Einstellung gemäß § 170 II StPO, da kein hinreichender Tatverdacht §§ 240, 303 StGB Straftaten gegen die Person, außer im Straßenverkehr Verdacht der Beschädigung des Busses für den Abtransport in den Polizeigewahrsam durch Bewurf sowie Nötigung des Fahrers; eine Beschädigung des Busses war nicht feststellbar links Einstellung gemäß § 170 II StPO, da Täter bisher nicht ermittelt werden konnte § 306 StGB Gemeingefährliche einschl. Umwelt- Straftaten (außer im Straßenverkehr) Beschießen eines Hauses mit Pyrotechnik, wodurch der Dachstuhl Feuer fing links Einstellung gemäß § 170 II StPO, da ein Täter bisher nicht zu ermitteln war §§ 303, 306 StGB Gemeingefährliche einschl. Umwelt- Straftaten (außer im Straßenverkehr) Beschädigung von insgesamt 16 Pkw. Davon wurde ein Pkw in Brand gesetzt und brannte aus. Bei den anderen Pkw wurden teilweise Scheiben zerschlagen oder Anbauteile abgetreten. links Einstellung gemäß § 170 II StPO, da ein Täter bisher nicht ermittel werden konnte § 185 StGB Straftaten gegen die Person, außer im Straßenverkehr Beleidigung eines Polizeibeamten links 1 Einspruch gegen Strafbefehl, Termin zur Hauptverhandlung noch nicht bestimmt WaffG Straftaten nach anderen Bundes und Landesgesetzen Mitführen Tierabwehrspray und Schutzhandschuhen links 1 Einstellung gemäß § 170 II StPO, da kein hinreichender Tatverdacht § 303 StGB Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte; Urkundendelikte Beschädigung des Fensterrahmens im 3. OG eines Wohnhauses durch Pyrotechnik links Einstellung nach § 170 II StPO, da ein Täter bisher nicht ermittelt werden konnte § 224 StGB Straftaten gegen die Person, außer im Straßenverkehr Werfen von Glasflaschen und anderen Gegenständen aus einer Gruppe von ca. 300 Personen in Richtung der eingesetzten Beamten. Eine Glasflasche traf einen Geschädigten und zerbrach beim Auftreffen an dessen Körper; Verletzungen erlitt er nicht. links Einstellung nach § 170 II StPO, da ein Täter bisher nicht ermittelt werden konnte 2 KA6-9887 KA6-9887_Anl 2017-07-20T09:16:19+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes