Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 O 03 29 1 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Grimm, Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Drs.-Nr.: 6/9894 STAATSMINISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Thema: Einhaltung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: . Frage 1: Welche Kontrollbehörde ist in Sachsen örtlich und sachlich für die Überprüfung zur Einhaltung dieser Verordnung zuständig ? Das Bundesamt für Güterverkehr sowie die Landespolizei sind im Freistaat Sachsen Kontrollbehörden für die Bestimmungen der GüKGrKabotageV. Frage 2: Wo und wie oft wurden im Freistaat Sachsen Überprüfungen gemäß der GüKGrKabotageV in den letzten zwei Jahren durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Autobahnen, Bundesstraßen und Staatsstraßen.) Frage 3: Wie häufig wurde in den letzten zwei Jahren eine besondere Genehmigung im Sinne des § 17a der GüKGrKabotageV erteilt ? Frage 4: In wie Fällen und in jeweils welcher Höhe wurden in den letzten zwei Jahren Güterkraftverkehrsunternehmer, die gegen diese Verordnung verstoßen haben, sanktioniert? Frage 5: Wer ist Empfänger dieser Strafzahlungen und wofür wurden die Strafzahlungen in den letzten zwei Jahren verwendet? Seite 1 von 2 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 65-1053/41 /32 Dresden , M .":J .2011 Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamll le Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen .de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Hinsichtlich der freistaatlichen Zuständigkeiten wird mitgeteilt, dass die Landespolizei in den letzten zwei Jahren keine Kontrollen gemäß der GüKGrKabotageV durchgeführt hat. Weiterhin haben die für den grenzüberschreitenden Güterverkehr zuständigen Lizenzbehörden des Freistaates Sachsen in den letzten zwei Jahren keine Genehmigungen im Sinne des § 17a der GüKGrKabotageV erteilt. Angaben zu Kontrollen und Genehmigungen durch das Bundesamt für Güterkraftverkehr liegen der Staatsregierung nicht vor. Im Übrigen wird von einer Beantwortung der Fragen durch die Staatsregierung abgesehen . Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht des Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art . 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Fällen zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereiches betreffen (Par. 56 Satz 3 Geschäftsordnung SL T) . Letzteres ist hier der Fall. Ahndungs- und Ermittlungsbehörde für gebietsfremde Verkehrsunternehmer ist im Freistaat Sachsen ausschließlich das Bundesamt für Güterverkehr , das dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zugeordnet ist. Die ausschließliche Zuständigkeit für die Beantwortung der Fragen liegt daher beim Bund. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Seite 2 von 2 2017-07-12T14:20:19+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes