SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospilalstraße 7 | 01097 Dresdon Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz I 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9905 Thema: Tod eines Geflüchteten in Dorfhain (SOE) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Vorbemerkung: Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 hat der Sächsische Staatsminster des lnnern, Markus Ulbig, auf die Kleine Anfrage Drs. 6/9336 der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE, zur oben bezeichneten Thematik bzw. Drucksachennummer für die Staatsregierung geantwortet.. Dabei erklärte er, dass der offensichtlich im Zeitraum atischen Anfang Januar und Mitte April 2017 zu Tode Gekommene, bei dem es sich um den Betroffenen der gewaltsamen Übergriffe vom Mai 2016 in einem Supermarkt in Arnsdorf handelte, in der polizeilichen Zeugenvernehmung im Ermittlungsstadium keine Angaben machte bzw. eine ,,mangelnde Aussagebereitschaft zeigte." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-1244t17 Dresden, 4t. Juti2o17 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsmi n¡sterlum der Justiz Hospitalstraße 7 0l 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.just¡z.sachsen.de/smj Verkehrsverblndu ng: Zu erreichen mit Straßenbahnlin¡en 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang für elektronisch signierte sowie für v€rschlüsselte elektronische Dokumente nur übsr das Elektronischê Gerichts- und VeMaltungspostfach; näherê lnformat¡onsn unter w.egvp.deSeite 1 von 4 STAATSI\4I N I STER I U I\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Nil)þ-lneTi&\:y Frage 1: Zu welchem Zeitpunkt erfolgte die - versuchte - zeugenschaftliche Vernehmung des besagten irakischen Flüchtlings und durch welche Ermittlungsbehörde im Konkreten erfolgte diese? Frage 2: War dem im besagten Ermittlungsverfahren als Geschädigten zu wertenden Flüchtling ein sogenannter Opferanwalt gemäß S 68 StPO bzw. ein Zeugenbeistand gemäß S 68 b StPO bestellt und wenn ja, dieser Erklärungen zu den Gründen des Aussageverhaltens seines Mandaten abgegeben? Frage 3: Soweit keine Bestellung erfolgten aus welchen rechtlichen Gründen ist dies in Ansehung des Charakters der verfahrensgegenständlichen Tat und ihrer im Zeitpunkt nach der Begehung bundesweit debattierten Zusammenhänge mit angemaßter ,,Selbstjustiz" sowie unter Beachtung der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Betroffenen unterblieben? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1, 2 und 3 Die Ermittlungen wurden durch das Dezernat 1/ Kommissariat 11 der Kriminalpolizeiinspektion Görlitz geführt. Die zeugenschaftliche Vernehmung erfolgte am 3. Juni 2016 durch eine Beamtin des Kommissariats 11 der Kriminalpolizeiinspektion Görlitz. Zu Beginn der zeugenschaftlichen Vernehmung wurde dem Betroffenen das Anliegen der Vernehmung in einem vorbereitenden Gespräch, an dem die oben genannte Beamtin , der Arzt des Betroffenen, ein Dolmetscher sowie eine Vertrauensperson des Betroffenen teilnahmen, dargelegt. Zudem wurde der Betreuer des Betroffenen durch die Polizeidirektion Görlitz zuvor über die geplante polizeiliche Vernehmung informiert. Ein anwaltlicher Beistand wurde dem Betroffenen nicht bestellt. Seite 2 von 4 STAATSIvIINISTERIUM DËR JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilN€¡TJtrr-l$d\ry Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes für die Dauer der Vernehmung (Zeugenbeistand) sind in S 68b Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Nach $ 68b Abs. 1 Satz 1 StPO können sich Zeugen eines anwaltlichen Beistandes bedienen, dem in der Regel die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet ist (S 68b Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemäß S 68b Abs. 2 Satz 1 StPO ist einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen lnteressen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, für die Dauer der Vernehmung ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, das der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. Hier wurde den schutzwürdigen lnteressen des Betroffenen bereits umfänglich dadurch Rechnung getragen, dass vor der Befragung zum Sachverhalt, die in dessen gewohnter Umgebung stattfand, mit dem Betroffenen ein vorbereitendes Gespräch in Anwesenheit des Arztes des Betroffenen und einer weiteren Vertrauensperson stattfand. lm Ergebnis dieses Gespräches war der Betroffene zu keiner Aussage bereit. Frage 4: Gab es, sollte der Geschädigte eine Aussage vor der Polizei vemreigert haben oder troE Ladung nicht erschienen sein, Bemühungen um eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung gemäß S f 61 a StPO und wenn nicht, aus welchen Gründen unterblieb es angesichts des Gharakters und der öffentlichen Wirkungen das Verfahren? Eine staatsanwaltliche Vernehmung ist regelmäßig dann angezeigt, wenn eine solche zum Zwecke der - optimalen - Sachaufklärung erforderlich und zielführend erscheint. lm Hinblick auf die weiteren vorhandenen Beweismittel und den Eindruck, den der Betroffene während der polizeilichen Vernehmung hinterlassen hat, ist der Versuch einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung gemäß S 1 61 a StPO unterblieben. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñtl-¡ìÞ#ñdr--ÀÌ$i =ry Frage 5: Welche Behörde führt derzeit die Ermittlungen zum unnatürl¡chen Todesfall des betroffenen irakischen Flüchtlings und welche Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen ? Die Ermittlungen zum unnatürlichen Todesfall des Betroffenen führt dezeit die Kriminalpolizeiinspektion der Polizeidirektion Dresden. Die Staatsanwaltschaft Dresden, Zweigstelle Pirna, leitet die Ermittlungen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2017-07-20T15:22:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes