SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion Die LINKE Drs.-Nr.: 6/9906 Thema: Richterwahlausschüsse nach dem Richtergesetz der DDR vom 5. Juli 1990 auf dem heutigen Gebiet des Freistaates Sachsen - Nachfrage zur Stellungnahme der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 6/9489 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche personale Zusammensetzung konkret hatte die im Freistaat Sachsen zunächst auf der Grundlage des§ 12 Abs. 4 des Richtergesetzes der DDR in Verbindung mit§ 4 Abs. 2 des Beschlusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz und hiernach auf der Grundlage der Verordnung zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Richterwahlausschüsse (RWAVO) vom 19. Februar 1991 (SächsGVBI. S. 42) gebildeten Richterwahlausschüsse für die Bezirke Chemnitz, Leipzig und Dresden zum einen, die Staatsanwaltsberufungsausschüsse für die Bezirke Chemnitz, Leipzig und Dresden zum anderen, respektive welche Personen im Konkreten und in welcher Amtseigenschaft nahmen die Überprüfung vor? Zu Mitgliedern im Richterwahlausschuss wurden gemäß § 12 Absatz 4 des Richtergesetzes der DDR in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Beschlusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Seite 1 von 11 E Freistaat ~SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-1243/17 Dresden, ./J. Juli 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www justiz sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang Ober Ein fahrt Hospltalstraße 7 *Zugang für elektronisch signierte sowie für vcrschlllsseliB eleklronlsche Dokumenle nur über das Elektronlscho Gendlts- und Verwallungsposlli!ch; nähere Informationen unter wwwegvpde STAATSM1N1STERlUM DER JUSTIZ E Freistaat ~SACHSEN Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - zwei Volkskammerabgeordnete , zehn Abgeordnete der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte des jeweiligen Bezirks und fünf Richter berufen. Der Staatsanwaltsberufungsausschuss setzte sich aus den in die Richterwahlausschüsse berufenen Abgeordneten sowie fünf Staatsanwälten zusammen (vgl. § 10 Absatz 3 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse). Die Mitglieder der drei Richterwahlausschüsse bzw. der drei Staatsanwaltsberufungsausschüsse für die Bezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig, die durch Beschluss des Präsidiums der Volkskammer vom 19. September 1990 (Volkskammerabgeordnete, Richter und Staatsanwälte) sowie Beschluss der Abgeordnetengruppe der Volkskammer beim Regierungsbeauftragten (übrige Abgeordnete) berufen wurden, können den nachfolgenden Übersichten entnommen werden. Bezirk Chemnitz Volkskammerabgeordnete Name Dehnel, Wolfgang Täschner, Uwe Abgeordnete Name Schlamber, Heinz Rost, Eberhard Henselin, Martin Liebers, Gesine Gläser, Gert Dieckmann, Klaus Olschewski, Karl-Heinz Golde, Hilde Roscher,Johannes Timmel, Renate Richter Kirsten, Manina Noback, Stefan Diehl, Alexander Liebelt, Heinz Goldbach, Martina Seite 2 von 11 Staatsanwälte Bezirk Dresden Volkskammerabgeordnete Abgeordnete Richter Staatsanwälte Bezirk Leiozig Volkskammerabgeordnete Seite 3 von 11 Hennig, Rudolf Adler, Gerhard Illing, Holger Hertel, Rita Schmidt, Dr. Angelika Name Jacobs, Paul Matzat, Gotthilf Name Bernstein, Christoph Thiehle, Gottfried Melzer, Erika Prauß, Peter Voigt, Renate Brähmig, Klaus Eggert, Heinz Stein, Harald Bandmann, Volker Leide!, Ralf Hillmann, Christine Scholz, Joachim Mielke, Christine Hintersaß, Steffen Meißner, Jochen Pech, Andreas Schär, Jürgen Kickelhayn, Rudolf Riemer, Steffen Eißmann, Christine Lässig , Peter Name Becker, Roland Fache, Sabine STAATSMINlSTER IUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Abgeordnete Richter Staatsanwälte Name Preil, Dr. Arndt Haupt, Gerda Dallmann, Karl-Heinz Fahnert, Dr. Reinhard Markau, Rosemarie Huhn, Martina Harnack, Martin Pretzsch, Thomas Brosche, Heinz Hoyer, Eckhard Hilbig, Frank Heymann, Uwe Friedler, Ute Gildemeister, Dr. Ute Haubold, Sigrid Winkler, Hans-Joachim Endesfelder, Petra Kriegsmann, Dieter Wille, Hans-Joachim Hundhammer, Gert Epple, Dietrich STAATSMINlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Schon frühzeitig gab es allerdings Anhaltspunkte, dass in die Ausschüsse berufene Richter und Staatsanwälte selbst belastet sein könnten und daher für eine Mitarbeit nicht geeignet wären. Es deutete sich auch an, dass nicht alle in die Ausschüsse berufenen Abgeordneten bereit sein würden, die Aufgabe zu übernehmen. Insoweit wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage Drs. 6/9489 verwiesen. Durch die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse erforderliche Nachbenennung von Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern stellte sich die Zusammensetzung der Richterwahl- und Staatsanwaltsberufungsausschüsse der Bezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums des Sächsischen Landtags vom 27. März 1991 (Berufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der Richter und Staatsanwälte) sowie vom 8. April 1991 (Berufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der Abgeordneten ) zum 8. April 1991 wie folgt dar: Seite 4 von 11 Bezirk Chemnitz Abgeordnete Richter Staatsanwälte Ersatzmitglieder: Richter Staatsanwälte Seite 5 von 11 Name Dehnel, Wolfgang Täschner, Uwe Schlamber, Heinz Rost, Eberhard Henselin, Martin Liebers, Gesine Gläser, Gert Dieckmann, Klaus Olschewski, Karl-Heinz Golde, Hilde Roscher,Johannes Timmel, Renate D'Alessandro, Peter Goldbach, Martina Kirsten, Manina Noback, Stefan Nitschke, Marion Eisenreich, Heiko Illing, Holger Runkel, Miko Schulz, Hannes Wiegner, Uwe Richter, Ingrid Zezulka, Rosemarie Müller, Jörg Musch, Olaf Zierold, Uwe Martin, Elke STAATSMl NlSTERIUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Bezirk Dresden Abgeordnete Richter Staatsanwälte Ersatzmitglieder: Abgeordnete Richter Staatsanwälte Seite 6 von 11 Name Jacobs, Paul Matzat, Gotthilf Bernstein, Christoph Thiehle, Gottfried Melzer, Erika Prauß, Peter Voigt, Renate Brähmig, Klaus Eggert, Heinz Stein, Harald Bandmann, Volker Wehnert, Detlef Göhler, Thomas Hintersaß, Steffen Kremz, Heike Meißner, Jochen Pech, Andreas Eißmann, Christine Hille, Jan Lässig, Peter Riemer, Steffen Schär, Jürgen Kunzmann, Dr. Bernd Wirth, Dr. Sonja Hegewald, Prof. Dr. sc. Heimar Gerstenberg, Dr. Karl-Heinz Maciejewski, Tom Perchner, Karsten Voigt, Peter Zickert, Andre Ebert, Jürgen Matthieu, Sebastian Trippensee, Michael Voigt, Heiko v. Wolffersdorf, Gunnar STAATSMINISTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Bezirk Leipzig Abgeordnete Richter Staatsanwälte Ersatzmitglieder: Abgeordnete Richter Staatsanwälte Seite 7 von 11 Name Becker, Roland Haupt, Gerda Dallmann, Karl-Heinz Harnack, Martin Hoyer, Eckhard Schimpft, Volker Schmidt, Werner Groß, Friedbert Dreikopf, Klaus Hatzsch, Günther Mädler, Thomas Kröber, Dr. Günter Hilbig, Frank Heymann, Uwe Friedler, Ute Gildemeister, Dr. Ute Haubold, Sigrid Winkler, Hans-Joachim Endesfelder, Petra Epple, Dietrich Hundhammer, Gert Jacob, Rolf Kriegsmann, Dieter Albrecht, Uwe Nowak, Dr. Ing. Wolfgang Stetter, lnge Gang/oft, Maria Friedrich, Dr. Michael Liedtke, Frank Wadewitz, Frank Schütze, Sylvia Frommhold, Michael Wink/er, Jochen Barthel, Steffen Richter, Gudrun STAATSMIN ISTERIUM DER .JUSTIZ Frage 2: STAATSMINISTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Auf Grund welcher sachlicher welcher rechtlichen Grundlage wurde die Entscheidung betreffend die Bestätigung bzw. Berufung vom Sächsischen Staatsminister der Justiz mit Schreiben vom 22. März 1991 vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Kreis der Richter und Staatsanwälte und die Festlegung deren Reihenfolge, in der die Ersatzmitglieder nachrücken, dem Präsidium des Sächsischen Landtages übertragen? Es wird auf die Antwort zur Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs. 6/9489 verwiesen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der RWAVO, die in§ 3 Absatz 2 und 3 i. V. m. § 4 Satz 1 RWAVO die Berufung der vom Staatsministerium der Justiz benannten Richter und Staatsanwälte sowie die Festlegung der Reihenfolge, in der die Ersatzmitglieder nachrücken, durch den Beschluss des Präsidiums des Landtages regelt, ergibt sich aus § 61 Absatz 5 Sächsisches Richtergesetz (SächsRiG a. F.) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBI. S. 21). Der Sächsische Landtag hatte hiernach den Staatsminister der Justiz ermächtigt, zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Richterwahlausschüsse durch Rechtsverordnung deren Zusammensetzung, Bildung und Berufung in Abweichung von §§ 3, 4 des Beschlusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - zu regeln . Gleichzeitig wurde in § 61 Absatz 5 Satz 3 und 5 SächsRiG a. F. bestimmt, dass die Abgeordneten vom Präsidium des Landtags aus der Mitte des Landtags bestimmt werden und die weiteren Mitglieder - Richter und Staatsanwälte - aus der Richterschaft des Landes berufen werden. Bereits gemäß § 4 Absatz 2 i. V. m. § 10 Absatz 3 des Beschlusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - wurden die in die Richterwahlausschüsse und Staatsanwaltsberufungsausschüsse entsandten Richter und Staatsanwälte durch Beschluss des Präsidiums des damaligen Parlaments - der Volkskammer - nach Bestätigung durch den Rechtsausschuss der Volkskammer berufen. Gemäß Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o Satz 3 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde geregelt, dass die Befugnisse, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der DDR in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeits- Seite 8 von 11 STAATSMINISTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN weise der Richterwahlausschüsse der Volkskammer oder deren Organen zustehen, auf die Landtage übergehen. Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Berufungsverfahrens sollte durch Erlass der RWAVO insbesondere beitragen, dass bei den Abgeordneten Mitglieder des Sächsischen Landtags an die Stelle der ausgeschiedenen kommunalen Abgeordneten treten und die Richter und Staatsanwälte nunmehr von den Bezirksgerichtspräsidenten bzw. dem leitenden Oberstaatsanwalt benannt wurden, also keine neuen Wahlen durchgeführt werden mussten, sowie, dass für künftige Ausfälle durch die Berufung von Ersatzmitgliedern vorgesorgt wurde. Eine Änderung im Hinblick auf die Berufung der Mitglieder durch das Landesparlament war hingegen weder beabsichtigt noch zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse erforderlich. Um ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten für die Berufung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder zu vermeiden, wurde sodann gemäߧ 3 Absatz 2 und 3 i. V. m. § 4 Satz 1 RWAVO auch die Berufung sowie Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder der Ausschüsse dem Präsidium des Landtags übertragen. Frage 3: Welches Rechtsmittel war den durch die Richterwahlausschüsse bzw. Staatsanwaltsberufungsausschüsse abgelehnten, also aus den in der Antwort zu Ziff. 4. der Kleinen Anfrage des Fragestellers zu Drucksache 6/9489 aufgeführten Gründen nicht übernommenen Richter und Staatsanwälte eingeräumt? Gegen die ablehnenden Bescheide war die Verpflichtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht gegeben: Zwar regelten§ 61 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1 und 2 SächsRiG a. F., dass die Entscheidungen der Richterwahl- bzw. Staatsanwaltsberufungsausschüsse beim Dienstgericht angefochten werden konnten. Mit Beschluss vom 8. Juli 1992 hat das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Sächsischen Dienstgerichts für Richter jedoch entschieden , dass § 61 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1 SächsRiG a.F. mit§§ 71, 78 Deutsches Richtergesetz (DRiG) i. V. m. § 126 Beamtenrechtsrahmengesetz unvereinbar und gemäß Art. 72 Absatz 1 Grundgesetz nichtig war, soweit danach die Zuständigkeit des Sächsischen Dienstgerichts für Richter für die Anfechtung von Entscheidungen Seite 9 von 11 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN der Richterwahlausschüsse nach Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o zum Einigungsvertrag begründet wurde (vgl. BVerfGE 87, 68 ff.). Aus den Gründen der Entscheidung ergab sich, dass die rahmenrechtlichen Zuständigkeitsregelungen nach §§ 71, 78 DRiG auf alle nach Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrags zu treffenden Entscheidungen anwendbar und davon abweichende landesgesetzliche Regelungen unzulässig waren. Diese Regelungen wurden daher mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1996 (GVBI. 1996, S. 503) gestrichen. Es war somit der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Trotz der Formulierung in § 61 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1 und 2 SächsRiG a. F. musste der Abgelehnte Verpflichtungsklage erheben, da durch eine negative Entscheidung des Richterwahlausschusses kein bestehendes Richterverhältnis beendet, sondern die Berufung in ein neu zu begründendes Richterverhältnis abgelehnt wurde. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt: „Das Verfahren, in dem die Richterwahlausschüsse entscheiden, ist ein Verfahren zur Übernahme in einer richterliches Dienstverhältnis, nicht ein Verfahren zur Entfernung aus einem solchen" . Frage 4: Wie viele Richter und Staatsanwälte, deren Übernahmeantrag abgelehnt wurde, gingen mit welchem Ergebnis gegen die ablehnende Entscheidung vor? Die Beantwortung der Frage kann der nachstehenden Übersicht entnommen werden . Richter Staatsanwälte Von den am 3. Oktober 1990 im Land tätig ge- 67 32 wesenen und auf~rund des Entscheidungsprozesses über die Ubernahme in das Richterverhältnis auf Probe ohne eigenen Antrag entlassenen Richtern/Staatsanwälten haben gegen die Entlassung geklagt Von den Klagen wurden rechtskräftig abgewie- 14 9 sen Von den Klagen erledigten sich durch Rück- 51 22 nahme oder auf andere Weise zugunsten des Landes Seite 10 von 11 Von den Klagen hatten Erfolg Von den Klagen erledigten sich durch Vergleich oder Anerkenntnis zugunsten der Kläger Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 11 von 11 1 1 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTlZ 1 -- ~SACHsEN 2017-07-20T11:32:58+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes