STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9927 Thema: Umsetzung der Landesrahmenvereinbarung zum Präventionsgesetz für den Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 1. Juni 2016 wurde die Landesrahmenvereinbarung gemäß § 20f SGB V für den Freistaat Sachsen von Sozialministerin Barbara Klepsch, Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Renten- und Unfallversicherung unterzeichnet. Ziel der Vereinbarung ist es, die Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention in Sachsen zu verbessern, wie es als Auftrag im Präventionsgesetz des Bundes formuliert ist." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie oft, zu welchen Themen und mit welchen Ergebnissen tagte das Steuerungsgremium gemäß § 2 Ziffer 1 der Landesrahmenvereinbarung seit der Konstituierung? Frage 2: Welche Maßnahmen und Projekte wurden seit Abschluss der Landesrahmenvereinbarung beantragt, bewilligt und umgesetzt? (Bitte einzeln auflisten nach Antragsstellern) Frage 3: Welche neuen Projekte wurden auf Grundlage der Bedarfserhebung laut§ 3 Absatz 4 der Landesrahmenvereinbarung initiiert? Frage 4: ln welcher Form wird die Öffentlichkeit über bestehende Angebote im Rahmen der Landesrahmenvereinbarung zum Präventionsgesetz informiert? Frage 5: Inwiefern wird die Umsetzung der Landesrahmenvereinbarung evaluiert und dem Sächsischen Landtag zur Umsetzung berichtet? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.51-17/608 Dresden, ~Juli2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Verantwortung liegt seit seiner Konstituierung beim Steuerungsgremium Landesrahmenvereinbarung (LRV). Ab Juli 2017 hat die AOK PLUS den alternierenden Vorsitz inne. Im Übrigen wird auf die Hornepage der LRV-Geschäftsstelle verwiesen ( s. https://www.slfg.de/geschaeftsstelle-lrv). Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-07-13T12:33:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes