STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9929 Thema: Treffobjekt der extremen Rechten in der Reisstraße in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind die folgenden Ausführungen vorangestellt: „Laut einem Artikel der Sächsischen Zeitung vom 30.05.2017 (einzusehen unter: https://www.sz-online.de/nachrichten/kameradschaft-haeltdicht -3693090.html) sagte das mutmaßliche Mitglied der Freien Kameradschaft Dresden (FKD) Nick F. im Verfahren gegen Robert H. aus, er sei selbst nicht an den gewalttätigen Übergriffen gegen Asylsuchende beim Dresdner Stadtfest beteiligt gewesen. Er sei zu jener Zeit in einem Treff in der Dresdner Reisstraße gewesen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr.: 5/4956 verwiesen. Der Fragesteller begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten , insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch der Fragestellerin mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3081 Dresden, 2 0 Juli 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Sächs- Verf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen , die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN W-feami miL,Yems e27 Freistaat SACHSEN Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Seit wann steht das Objekt in der Reisstraße der extremen Rechten als Treffobjekt zur Verfügung, durch wen wurde das Objekt angemietet (Einzelperson, Partei ,...), welche Gruppen (Parteien, Kameradschaften, Bands,...) nutzen das Objekt regelmäßig oder sporadisch und welche öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen fanden bisher im Objekt statt (Bitte unter Nennung von Veranstalter , Anzahl der Teilnehmer, Redner usw.)? Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, die aus den in der Vorbemerkung dargelegten Gründen nicht mitgeteilt werden können. Frage 2: Welche Rolle spielt das Objekt im Zusammenhang mit den Aktivitäten der FKD sowie der sog. Gruppe Freital und inwieweit wurde das Objekt bei der Razzia gegen die FKD am 30.11.2016 durchsucht?? Für eigene Aktivitäten der Freien Kameradschaft Dresden sowie der sogenannten Gruppe Freital spielte das Objekt nach derzeit vorliegenden Erkenntnissen keine Rolle. Das Objekt wurde nicht durchsucht. Frage 3: Gehört das Treffobjekt zu den zehn von der extremen Rechten in Dresden genutzten Gebäuden, die in der Drs. 6/7842 genannt werden? Ja. Frage 4: Über wie viele Objekte (im Sinne von „Immobilien, die für die Aufgabenerfüllung des LfV Sachsen von besonderer Relevanz sind") verfügt die extreme Rechte in Dresden aktuell? (Bitte tabellarische Übersicht unter Angabe von Stadtteil und Straße, Nutzergruppen, seit wann Objekt genutzt wird, zurückliegende und geplante Veranstaltungen, ob Mietverhältnis/Schlüsselgewalt vorliegt, usw.)cr7Im Sin des Inhabens der tatsächlichen Verfügungsgewalt verfügt die rechtsextremis-tische ze e in Dresden aktuell über ein Objekt. Auf die Antwort auf Frage 3 wird verwiese ,. I Übrigen liegen der Staatsregierung darüber hinaus Erkenntnisse vor, die aus n ' der Vorbemerkung dargelegten Gründen nicht mitgeteilt werden können. Mit feeuridlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 3 von 3 2017-07-20T10:50:15+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes