STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin sächsisches Staatsministerium für kultus Ihr Zeichen Postfach 10 09 10 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.50-60/994/2 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/994 Thema: Staatliche Anerkennung des Studiengangs „Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Wohlfahrtswissenschaften“ der TU Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aufgrund welcher Ursachen berücksichtigen das SächsSoz-AnerkGesetz sowie die SächsSozAnerkVO bei der staatlichen Anerkennung nicht den Studiengang „Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Wohlfahrtswissenschaften" der TU Dresden? Frage 2: Aufgrund welcher Ursachen berücksichtigen das SächsSoz-AnerkGesetz sowie die SächsSozAnerkVO bei der staatlichen Anerkennung von Diplom- oder Bachelorabschlüssen im Bereich der Kindheitspädagogik, des Sozialwesens und der Heilpädagogik laut §1 nur Studiengänge von Fachhochschulen und der Berufsakademie? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik und der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) regelt insbesondere die staatliche Anerkennung und das Führen der Berufsbezeichnung (z. B. staatlich anerkannter Sozialarbeiter), deren Rücknahme und Widerruf sowie die persönliche Eignung. Darauf aufbauend bestimmt die Sächsische Sozialanerkennungsverordnung (SächsSozAnerkVO) Näheres u. a. über die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung, die Anforderungen an das Berufspraktikum und die dabei zu beachtende Vorgehensweise, Gegenstand, Ablauf und Verfahren des Abschlusskolloquiums. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministenum für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smK.sachsen.de Seite 1 von 3 Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßen* bahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die an den erziehungswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten angebotenen Studiengänge und erworbenen Diplomabschlüsse (Diplompädagoge) bzw. die Abschlüsse Bachelor of Arts sind bundesweit staatlich nicht reglementiert. Dies trifft auch für den Studiengang Sozialpädagogik, Sozialarbeit und WohIfahrtswissenschaften der TU Dresden zu. Die o. g. Anforderungen an das Berufspraktikum und die Durchführung des Abschlusskolloquiums gelten nicht für Studiengänge einer Universität. Frage 3: Wie viele Anträge auf staatliche Anerkennung von Diplom-, Bachelor-und Masterabsolventen des Studiengangs „Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Wohlfahrtswissenschaften" gingen im Jahr 2014 bei der Landesdirektion Sachsen ein und wie wurden diese beschieden? Im Jahr 2014 gingen bei der Landesdirektion Sachsen keine Anträge von Absolventen des Studiengangs „Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Wohlfahrtswissenschaften“ ein. Frage 4: Mit welcher Begründung verweigert die SächsSozAnerkVerordnung die staatliche Anerkennung von Absolventen des Studiengangs „Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Wohlfahrtswissenschaften", während die SächsQualiVerord-nung des SMK die Abschlüsse Diplom und Bachelor im Studiengang Erzie-hungswissenschaft/Fachrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit als hinreichende Qualifikation für pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern ansieht? Soweit sich die Frage auf die SächsAnerkVO bezieht, wird auf die zusammenfassende Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen. Bezüglich des Einsatzes des Personals in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern der Sozialen Arbeit, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik entscheidet der Anstellungsträger auf der Grundlage der für dieses Tätigkeitsfeld geltenden Rechtsvorschriften und/oder eigener Festlegungen, die z. B. in einer Stellenausschreibung ihren Niederschlag finden. Die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus erlassene Sächsische Qualifika-tions- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) sieht in § 1 Abs. 1, Nr. 9 SächsQualiVO vor, dass Träger von Kindertageseinrichtungen Personen mit einem berufsqualifizierenden Abschluss Diplom oder Bachelor im Studiengang Erziehungswissenschaften, Studienrichtung Sozialpädagogik/Soziale Arbeit als pädagogische Fachkräfte einsetzen können. Kindertagesbetreuung ist als Teil der Kinder-und Jugendhilfe ein sozialpädagogisches Tätigkeitsfeld. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Frage 5: Welche Bemühungen gab es bisher seitens der Staatsregierung, der Landesdirektion und des Landesjugendamtes, sich mit der TU Dresden, der Fakultät Erziehungswissenschaft oder dem Institut für die Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Wohlfahrtswissenschaften sich für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung der Studienabschlüsse des Institutes ins Benehmen zu setzen? Die TU Dresden, Fakultät Erziehungswissenschaften, Institut für Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Wohlfahrtswissenschaften ist vom SächsSozAnerkG nicht betroffen, da der o. g. Studiengang und die Absolventen der Reglementierung nicht unterliegen. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3