STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWRTSCHAFT Postfach 100510 J 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/9989 Thema: Baumfällungen und Errichtung der Hopfenanbauanlage in Klipphausen im Landschaftsschutzgebiet (LSG) ,,Elbtal zwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge" (Landkreis Meißen) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,ln der Gemeinde Klipphausen wurde in der Ortslage Reppnitz per Bescheid des Landratsamtes vom 06.10.2016 die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer 15 ha großen Hopfenanbauanlage im Landschaftsschutzgebiet (LSG) ,,Elbtalzwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge" erteilt. Als Folge entstand eine dicht mit 8 m hohen Betonmasten und Seilen bestandene Anbaufläche. Außerdem wurde im Zuge der Anlagenplanung eine landschaftsbildprägende Pappelreihe - wohl zum Zwecke der Schattenwurfvermeidung auf die Hopfenanlage - abgesägt." Vorbemerkung: Der unteren Naturschutzbehörde sind keine Zusammenhänge zwischen der Anlagenplanung unter Punkt 1. und dem Absägen von Pappeln in den angrenzenden Gemarkungen Batzdorf und Reichenbach bekannt. Es ist auch nicht von einem derartigen Sachzusammenhang auszugehen, da diese Pappelfällungen in einem Abstand von 600 Metern und mehr zu der unter 1. genannten Anlage durchgeführt wurden und diese Pappeln kaum geeignet waren, Schattenwurf auf die unter 1. genannte Anlage zu verursachen . Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: l5 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachr¡cht vom 28. Juni2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t964 Dresden, 1ç ,04. 2o¡{. $mut+ ¡o @ô¡(o c! N o C\T b¡¡dftffK6¡¡.¡¡¡rù l|M&¡/ddh#RM Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01097 Dresdên www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen bef inden sich gekennzeichnete Parkpl¿itze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: B¡fte beim Pfortendienst meldên. * Kein Zugang für elektron¡sch signierte sow¡ê für verschlüsselte elektron¡sche DokumenteSeite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM FÙR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage l: Wie ist die erteilte Genehmigung mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes (S 3 LSG-VO) vereinbar, der die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft und der Erholungswert in ihrer Gesamtheit erhalten und herzustellen soll? (Bitte legen Sie die naturschutzrechtliche Genehmigung/Befreiung der Natu rsch utzbehörde bei) Gemäß Artikel 2 $ 3 Absatz 3 der Verordnung des Landkreises Meißen zur Anderung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) ,,Nassau" und zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes ,,Elbtal zwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge" vom 5. November 2007 ist Schu2zweck des LSG unter anderem ,,die Erhaltung und Wiederherstellung eines repräsentativen Ausschnittes der Kulturlandschaft des Elbtals und des angrenzenden Randbereiches des Lößhügellandes zwischen Dresden und Meißen ...". Hopfenanlagen sind seit jeher Bestandteile der Kulturlandschaft im Geltungsbereich der LSG-Verordnung. Eine Gefährdung oder gar Beeinträchtigung des Schutzzweckes LSG ist in diesem Fall nicht zu besorgen, wenn auf Flächen, die bereits zulässigerweise intensiv landwirtschaftlich genutzt werden, die bisherige durch eine andere landwirtschaftliche Nutzung ersetzt wird. Die Errichtung der für den Hopfenanbau erforderlichen Stützgerüste ordnet sich dieser Nutzung unter und ist bereits Teil der Eigenart des Gebietes im genannten Bereich. Westlich der neuen Hopfenanbauanlage wird schon Hopfenanbau auf einer Anbaufläche von rund 35 Hektar betrieben. Das Landratsamt Meißen erteilte mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 der Agrar Produktions - und Handelsgesellschaft mbH Scharfenberg die Erlaubnis zu der mit Schreiben vom 30. September 2016 angezeigten Hopfenanlage auf dem Flurstück Nr. 159 der Gemarkung Reppnitz der Gemeinde Klipphausen wie beantragt. Von einer Beifügung des Bescheides des Landratsamtes Meißen wird abgesehen. Eine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, Dokumenten und Akten ist aus Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf nicht ableitbar. lm Folgenden werden die wesentlichen lnhalte der Entscheidung des Landratsamtes Meißen wiedergegeben: Der Bescheid wurde, neben Aussagen zur Zuständigkeit, wie folgt begründet: Die Agrar Produktions- und Handelsgesellschaft mbH Scharfenberg zeigte mit Schreiben vom 30. September 2016 auf dem Flurstück Nr. 159/1 der Gemarkung Reppnitz, Gemeinde Klipphausen die Einrichtung einer Hopfenbaufläche an. Das betroffene Grundstück ist Bestandteil des oben genannten Landschaftsschutzgebietes. Bestandteil des angezeigten Vorhabens ist die Errichtung einer baulichen Anlage (das Gerüst der Anlage), vergleiche S 2 Absatz 1 Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186). Das baugenehmigungsfreie Vorhaben bedarf nach $ 5 Absatz 2 Nr. 1 der oben genannten LSG-Verordnung einer Erlaubnis, wenn es im Landschaftsschutzgebiet umgesetzt werden soll. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT l53Xëiisur.r Die Erlaubnis konnte nach pflichtgemäßem Ermessen ohne weitere Nebenbestimmungen erteilt werden, weil das Vorhaben in der am 30. September 2016 angezeigten Form keine erheblichen beeinträchtigenden Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild entfaltet und mit dem Schutzzweck der o. g. LSG-Verordnung vereinbar ist. Es gibt auch behördlicherseits keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben in der am 30. September 2016 angezeigten Form zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Besonderen Europäischen Schutzgebietssystems ,,Natura-2000" (hier insbesondere die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete DE 4545-301 ,,Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg" und DE 4846-302 ,,Linkselbische Täler zwischen Dresden und Meißen" sowie der SPA-Gebiete DE 4545-452 ,,Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg" und DE 4645-451 ,,Linkselbische Bachtäler") nach Maßgabe der jeweilig für das Gebiet erlassenen Grundschutzverordnung führt. Frage 2 Wie wirkt sich die technisch anmutende Anlage (Hopfenanbau) auf das Landschaftsbild, die Erholungsfunktion und das ästhetische Empfinden des Durchschnittsbetrachters aus? Frage 3: Warum ist die Naturschutzbehörde der Meinung, dass diese großflächige und technisch anmutende Anlage nicht den Naturgenuss oder den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt und dadurch nicht gegen die Verbote des $ 4 Abs. I Nr.5 der Schutzgebietsverordnung verstößt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Nach $ 5 Absatz 2 Nummer 1 LSG-Verordnung ist für die Zulassung baulicher Anlagen grundsätzlich ein Erlaubnisvorbehalt vorgesehen. Die Naturschutzbehörde ist nach eingehender Prüfung des Antrages zu der Einschätzung gelangt, dass die Errichtung der beantragten Hopfenanbauanlage im vorliegenden Einzelfall den Naturgenuss und den Erholungswert nicht erheblich beeinträchtigt. Diese Prüfung erfolgte unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass Hopfenanbau und die Existenz der dazu erforderlichen Anlagen bereits Teil dieser Kulturlandschaft und insbesondere der unmittelbaren Umgebung der neuen zur Genehmigung beantragten Hopfenanlage sind. Darüber hinaus ist die Fläche nur von wenigen Standorten einsehbar. Zur neu errichteten Anlage bestehen keine örtlich oder regional bedeutsamen Sichtbeziehungen. Frage 4: Wie wurde die Fällung der landschaftsbildprägenden Pappelreihe genehmigungsfähig, obwohl diese Fällung gegen den Schutzzweck und die Verbote der Schutzgebietsordnung verstößt? Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT ÐiÄëiisur.r Diese und andere Hybridpappelreihen im LSG wurden in den 1960erJahren als Nutzholzpflanzungen angelegt. Sie haben inzwischen die Hiebreife erreicht und auch überschritten . Die Fällung der Hybridpappeln ist daher nach S 6 Nummer 1 LSG- Verordnung eine zulässige Handlung, da es sich um die Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke im Rahmen der guten fachlichen Praxis handelt. Ein Verstoß gegen das Verbot aus $ 4 Absatz 2 Nummer 2 der LSG-Verordnung ist in der antragsgemäßen Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht zu sehen, da der Antragsteller erklärt hat, die Pappelreihe durch das ,,Auf-den-Stock-setzen" verjüngen und eben gerade nicht beseitigen zu wollen. Frage 5: Wie können die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und insbesondere des Landschaftsbildes lediglich durch das Wiederaustreibenlassen der zuvor abgesägten Pappeln oder durch Neupflanzungen kompensiert werden, obwohl bis zur vollständigen Kompensation der Baumfäl I u n g wah rschei n I ich Jah rzeh nte vergehen? Durch das ,,Auf-den-Stock-setzen" erreicht man unter den gegebenen Umständen eine Verjüngung des Bestandes sowie eine im Vergleich zur Anpflanzung wurzelnackter Gehölze schnellere Wiederherstellung der Gehölzkulisse, da die Stockausschläge ihre Versorgung aus dem vorhandenen Wurzelsystem beziehen. Die Naturschutzbehörde sieht so eine zeitnahe Wiederherstellung und Verbesserung der Habitatfunktionen dieser Gehölzstreifen nach Entnahme der hiebreifen Hybridpappeln am ehesten und auf verhältnismäßige Art und Weise im räumlichen Zusammenhang gewährleistet. Daher strebt sie im Rahmen der Anzeigen zu derartigen Rodungen im Gespräch mit den Landwirtschaftsbetrieben diese Lösung an. Mit freundlichen Grüßen fr Lr Thomas Schmidt Seite 4 von 4 2017-07-27T08:57:33+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes