SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1002 18. Wahlperiode 2013-07-16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens-Christian Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung für den Betreiber der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel 1. Welche Maßnahmen haben die Betreibergesellschaften der beiden Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel bzw. die Technische Geschäftsführung der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (VENE) konkret durch- und eingeführt, um die entstandenen Zweifel an der Zuverlässigkeitsprüfung aus Sicht der Landesregierung auszuräumen ? Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Ereignisse um die im Juli 2009 erfolgte Reaktorschnellabschaltung im Kernkraftwerk Krümmel (KKK) erlangte die Atomaufsichtsbehörde Kenntnis von diversen Sachverhalten, die Zweifel an der atomrechtlichen Zuverlässigkeit der Genehmigungsinhaberin auslösten und Anlass zu vertiefter aufsichtlicher Betrachtung gaben. In diesem Zusammenhang stellten sich u.a. auch Fragen zur Zuverlässigkeit der Technischen Geschäftsführung der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (VENE), der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Genehmigungsinhaberin KKK GmbH & Co. oHG. Damit war unmittelbar auch die Frage der atomrechtlichen Zuverlässigkeit der Betreiberin des Kernkraftwerkes Brunsbüttel (KKB) aufgeworfen, weil die VENE auch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ist. Während der Überprüfung durch die Atomaufsicht haben die Betreiber der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel diverse Analysen durchgeführt , Stellungnahmen eingereicht und eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um technische Defizite sowie Mängel in der Organisation, der Administration, der Kommunikation , der Personalsituation sowie beim Sicherheitsmanagement zu beheben. Aus der Fülle der konkreten Maßnahmen sind insbesondere in diesem Zusammenhang geänderte Handlungsanweisungen und Arbeitsabläufe zum Einsatz von Eigenwie auch von Fremdpersonal und differenzierte geänderte Betriebsregelungen zu nennen. Zu erwähnen sind u.a. auch Verbesserungen im Bereich der Kommunikation , der Kommunikationswege und des Personals. Drucksache 18/1002 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Ab welchem Zeitpunkt bestand aus Sicht der Landesregierung unabhängig vom for- malen Abschluss des atomrechtlichen Verfahrens kein offensichtlicher Zweifel mehr an der Zuverlässigkeit der Betreibergesellschaften der beiden Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel? Die in der Antwort auf Frage 1 angesprochenen Maßnahmen sind fortlaufend gutachterlich geprüft und atomaufsichtlich bewertet und eng begleitet worden. Die abschließende gutachterliche Stellungnahme zum Kernkraftwerk Krümmel wurde im Februar 2013 vorgelegt, die zur Problematik der korrodierten Fässer im Kernkraftwerk Brunsbüttel am 12. Juni 2013. Auf dieser Basis konnte die atomaufsichtliche Bewertung abgeschlossen und festgestellt werden, dass die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt worden sind, die gewährleisten sollen, dass künftig die Pflichten eines Inhabers atomrechtlicher Genehmigungen eingehalten werden. 3. Welche Konsequenzen ergeben sich nach Auffassung der Landesregierung für das Land Schleswig-Holstein aus den abgeschlossenen Prüfungen hinsichtlich der Betriebsgenehmigung für den Betreiber von Brunsbüttel und Krümmel im Hinblick auf das jeweilige Kernkraftwerk und das entsprechende Zwischenlager? Die atomrechtliche Zuverlässigkeit ist sowohl in Bezug auf den Betrieb von Kernkraftwerken (hier konkret in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes – AtG -) als auch in Bezug auf den Betrieb von Zwischenlagern (hier in § 6 Abs. 2 Nr. 1 AtG) als unabdingbare Genehmigungsvoraussetzung normiert. Nach § 17 Abs. 3 AtG kommt ein Widerruf atomrechtlicher Genehmigungen in Betracht, wenn eine Genehmigungsvoraussetzung nach Erteilung der Genehmigung weggefallen ist. Als Konsequenz der abgeschlossenen Prüfung kann festgestellt werden, dass derzeit ein Widerruf der den gegenwärtigen Nachbetrieb regelnden Betriebsgenehmigungen der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel wegen mangelnder Zuverlässigkeit nicht in Betracht kommt. Unter Würdigung aller Umstände im Zusammenhang mit den betreiberseitig realisierten Maßnahmen konnten im vorliegenden Fall die bestehenden Zweifel an der atomrechtlichen Zuverlässigkeit ausgeräumt werden (siehe Antwort zu Frage 2). 4. Welchen Einfluss hat dabei die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig zur aufgehobenen Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel (Az: 4KS 3/08) hinsichtlich der jetzt formal festgestellten Bestätigung der Zuverlässigkeit? Die mit Urteil vom 19. Juni 2013 erfolgte Aufhebung der Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel durch das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat keine Auswirkungen auf den Abschluss des atomaufsichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der atomrechtlichen Zuverlässigkeit der Betreiber der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel. 5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus diesen Sachverhalten im Hinblick auf den Rückbau der Kernanlagen in Brunsbüttel und Krümmel sowie die Einlagerung von Castoren aus der Wiederaufbereitung in Brunsbüttel? Sowohl bei der Entscheidung über die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG als auch bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz zu treffenden Entscheidung über einen Genehmigungsantrag zur Einlagerung von Castoren aus der Wiederaufarbeitung in einem dafür vorgesehenen nicht genehmigten Zwischenlager wäre die atomrechtliche Zuverlässigkeit als Tatbestandsvoraussetzung eigenständig zu prüfen; siehe im Übrigen Antwort zu Frage 3.