SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1005 18. Wahlperiode 2013-07-26 Kleine Anfrage des Abgeordneten Torge Schmidt (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Finanzierung des Digitalfunks Der Haushaltsplan für das Jahr 2013 weist in Titel 0410 634 63, Erstattungen an die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS), einen Betrag von 0,00 Euro aus. 1) Wieso hat sich das Finanzministerium entgegen Artikel 50 der Landesverfassung dazu entschieden, die bereits absehbar zu leistenden Zahlungen für das Jahr 2013 im Haushaltsplan nicht einzustellen? Antwort: Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen für die Aufstellung der Haushaltsvoranschläge von dem für den Einzelplan zuständigen Ministerium , hier also dem Innenministerium, erstellt werden. Die Erstattungsleistungen an die BDBOS sowie sämtliche zum Zeitpunkt der Aufstellung im Jahr 2008 bekannte Ausgaben für die Aufbauphase des Digitalfunks wurden im Doppelhaushalt 2009/10 veranschlagt. Gleichzeitig wurde für diesen Doppelhaushalt durch die Veranschlagung von Titeln zur Zuführung an, bzw. Entnahme aus einer Rücklage die Möglichkeit geschaffen, in den Haushaltsjahren nicht verausgabte Mittel der Rücklage zuzuführen, bzw. nicht veranschlagte Mittel in Folgejahren zu verausgaben. Damit wurde darauf reagiert , dass sich die Verausgabung von in der Vergangenheit seit 2006 veranschlagten Mitteln in der rückschauenden Betrachtung immer wieder verschoben hatte. Drucksache 18/1005 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Des Weiteren sind alle Titel der Ausgabetitelgruppe „Digitalfunk“ gegenseitig deckungsfähig und die veranschlagten Ausgaben dürfen in Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 0410-33163 überschritten werden. 2) Ist es zutreffend, dass anfallende Erstattungen an die BDBOS aus dem Titel 0410 359 63, Entnahme aus der Rücklage „Digitalfunk“, bedient werden sollen ? Antwort: Nein, die Erstattungen an die BDBOS werden aus den Titeln 0410-63463 und 0410-81263 erfolgen (siehe auch Antwort zu Frage 1). Eine Entnahme aus der Rücklage wird für das Jahr 2013 bislang nicht für erforderlich gehalten. 3) Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass alle Ausgaben, unabhängig von ihrer Finanzierung, Bestandteil der Ausgabengrenze sind, c.p. den Finanzierungssaldo verschlechtern und zu einem Übersteigen der Defizitobergrenze führen können? Antwort: Nein, die Ausgabengrenze definiert die Höhe des aus Landesmitteln maximal zur Verfügung stehenden Ausgabevolumens. Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich durch das Nichtbenennen der Ausgabe auf den Finanzierungssaldo und die Differenz zur Defizitobergrenze für das Jahr 2013? Antwort: Ausgaben aufgrund von Rücklagenentnahmen erfolgen grundsätzlich gegen Deckung. Ist dies der Fall, verändern sich weder der Finanzierungssaldo noch die Differenz zur Defizitobergrenze. 4) Ist es zutreffend, dass erst im Haushaltsvollzug die Rücklagenentnahme bei der Kreditaufnahme gegengerechnet wird? Antwort: Rücklagenentnahmen, denen keine entsprechenden Ausgaben entgegenstehen , senken den buchhalterischen Kreditaufnahmebedarf. 5) Welche konkreten Auswirkungen hatte das Nichteinstellen der Ausgabe auf die im Haushaltsgesetz definierte Kreditobergrenze? Antwort: Keine. Für den Fall einer Veranschlagung einer Summe im Haushalt wäre eine entsprechende Rücklagenentnahme veranschlagt worden. 6) Zu welchem Zeitpunkt erlangte das Finanzministerium Kenntnis darüber, dass gemäß dem Wirtschaftsplan der BDBOS und betreffend § 15 des Verwaltungsabkommens 1,85 Mio. Euro an die BDBOS zu entrichten sind? Antwort: Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1005 Zu keinem Zeitpunkt. Die konkreten Planungen obliegen dem zuständigen Innenressort . 7) Sieht das Finanzministerium in der Entnahme von 463.112 Euro aus dem im Haushaltsplan 2013 mit 0,00 Euro ausgewiesenen Titel 0410 634 63 zur Bedienung der Verpflichtungen aus § 15 des Verwaltungsabkommens für das erste Quartal 2013 eine überplanmäßige Ausgabe? Wenn ja: Wieso wurde kein Bericht über diese Ausgabe zum ersten Quartal 2013 erstellt und dem Finanzausschuss vorgelegt? Wenn nein: Wie definiert das Finanzministerium diese Ausgabe? Antwort: Nein, eine überplanmäßige Ausgabe setzte voraus, dass weder Mittel im Rahmen von Deckungsfähigkeiten noch aus sonstigen Veränderungen zur Verfügung stünden. Die Ausgabe im ersten Quartal ist eine im Rahmen der vorhandenen Deckungsmöglichkeiten geleistete Ausgabe. 8) Wie wurden dem Titel 0410 634 63 konkret Mittel im Haushaltsvollzug zuge- wiesen? Antwort: Konkret wird der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststelle die Nutzung der haushaltsrechtlichen Deckungsmöglichkeiten systemtechnisch eingerichtet . 9) Betrachtet das Finanzministerium die Zahlung von 1,85 Mio. Euro als haus- haltstechnische Einmalzahlung oder der Höhe nach in nach Quartalen zu trennende Buchungen? Antwort: Es handelt sich um getrennte Buchungen. Vorbemerkung zu Frage 10: Mit Buchung vom 24.04.2013 betrugen die Zahlungen des Landes gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens an die BDBOS 496.179,67 Euro und sind somit bereits höher als für das Jahr 2013 insgesamt geplant (251.000 Euro). 10) Wie plant das Finanzministerium diese bereits vorhandene Differenz im noch offenen Haushaltsvollzug in der Titelgruppe 63 zu „erwirtschaften“, wenn keine „Korrektur des geplanten Zahlenwerks“ erfolgen soll? Antwort: Klarstellend ist anzumerken, dass das IM das zuständige Ressort für den Haushaltsvollzug des Einzelplans 04 ist. Im Haushaltsvollzug werden die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Titelgruppe und die Möglichkeit von Mehrausgaben in Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 0410-33163 (siehe auch Antwort zu Frage 1) genutzt werden.