SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1021 18. Wahlperiode 2013-08-08 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Piratenfraktion Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein Drucksache 18/244 Federführend ist das Innenministerium Drucksache 18/1021 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode Vorbemerkung der Landesregierung: Die Ermittlungs- und Sachleitungshoheit im Zusammenhang mit nicht- individualisierten Funkzellenabfragen zum Zwecke der Strafverfolgung liegt stets bei den Staatsanwaltschaften. Gleichwohl haben die polizeilichen Ermittlungsbehörden diesbezüglich hohe Arbeitsanteile im Auftrage der Staatsanwaltschaften. Zur Beantwortung der einzelnen Fragen wurden daher Unterlagen beider Institutio- nen herangezogen und ausgewertet. Die Beantwortung der Fragen 3 und 5 erfolgt in der Anlage 1. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 1021 1. Wie viele nicht-individualisierte Funkzellenabfragen wurden seit 2009 in Schleswig-Holstein in wie vielen Verfahren für und durch welche Behörden vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)? Antwort: Die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 5 sind in Bezug auf die Anzahl nicht deckungsgleich, weil Verfahren in anderen Bundesländern (fünf) geführt wur- den oder mehrere Ermittlungsverfahren zusammengeführt wurden. STA Flensburg Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren 2009 1 1 2010 8 3 2011 5 4 2012 2 2 STA Lübeck Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren 2009 58 29 2010 61 34 2011 53 40 2012 95 42 STA Itzehoe Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren 2009 61 27 2010 70 25 2011 62 40 2012 38 30 Drucksache 18/1021 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode STA Kiel Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren 2009 31 13 2010 76 25 2011 108 44 2012 121 81 2. Welche Fläche wurde durch die abgefragten Funkzellen jeweils abgedeckt? Antwort: Diese Frage lässt sich nicht exakt beantworten. Die von den zuständigen Justizbehörden erteilte Anordnung umfasst die räum- liche und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation innerhalb eines tatrelevanten Standortbereiches; z.B. nach der Anschrift oder den konkreten Geokoordinaten eines Tatortes. Die betroffenen Netzbetreiber beantworten derartige Anfragen ausschließlich mit der Übersendung entsprechender Verkehrsdatensätze. Die geographische Ausdehnung der abgefragten Funkzellen ist weder Teil der behördlichen Fragestellung noch der Antwort durch die Netzbetreiber. Da Funkzellenbereiche flächenmäßig völlig unterschiedlich ausgeprägt sind, lässt sich auch kein belastbarer Schätzwert ermitteln. 3. Welchen Zeitraum deckten die Funkzellenabfragen jeweils ab (bitte in Stun- den/Minuten angeben)? Antwort: Siehe Anlage 1. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 1021 4. Mit welchen Kosten waren Funkzellenabfragen seit 2009 in Schleswig- Holstein verbunden (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)? Antwort: Übersicht der Ausgaben für nicht-individualisierte Funkzellenabfragen - auf- geteilt nach Jahr und Dienststelle - gerundet auf volle Hundert / Euro 2009 2010 2011 2012 Flensburg 200 1.900 800 500 Lübeck 12.900 11.300 11.900 18.800 Itzehoe 10.600 13.900 13.300 6.700 Kiel 11.500 17.800 24.300 31.100 Gesamt 35.200 44.900 50.300 57.100 5. Wie viele Verkehrsdatensätze sind jeweils an die Behörde übermittelt worden? Wie viele Telekommunikationsanschlüsse waren jeweils betroffen? Antwort: Siehe Anlage 1. Die Anzahl des Verkehrsdatensätze i.S. von § 96 TKG findet sich jeweils unter 5a), die Anzahl der Telekommunikationsanschlüsse i.S. von § 111 TKG je- weils unter 5b). Die Datenfelder, die mit nicht recherchierbar (nicht rech.) ge- kennzeichnet sind, konnten nicht dargestellt werden, weil sie gelöscht oder nicht automatisiert auswertbar sind. Drucksache 18/1021 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode 6. In wie vielen Fällen, bei denen eine nicht-individualisierte Funkzellenabfrage zum Einsatz kam, gab es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte? Antwort: Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012 Flensburg 0 3 2 2 Lübeck 23 31 32 27 Itzehoe 27 23 36 23 Kiel 11 19 39 59 Die Maßnahme der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage findet ihre Rechtsgrundlage in § 100g StPO. Es wird darauf hingewiesen, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte, in § 100g StPO nicht vorausgesetzt werden. Ein Benutzen des Tele- fons ist im Zusammenhang mit der nicht individualisierten Funkzellenabfrage nicht erforderlich. Es genügt das Beisichführen des Mobiltelefons im Standby- Zustand, um die Standortdaten ermitteln zu können. 7. Zur Aufklärung welcher Straftatbestände sind nicht-individualisierte Funkzel- lenabfragen erfolgt? Waren alle Straftaten auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung? Antwort: Folgende Straftatbestände lagen zu Grunde: § 125 a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruch § 130 StGB Volksverhetzung § 142, 229 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige KV § 152 a StGB Fälschung von Zahlungskarten , Schecks und Wechseln § 152 b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunk- tion Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 1021 § 177 Abs. 2 StGB Vergewaltigung § 211 StGB Mord § 212 StGB Totschlag § 226 StGB Schwere Körperverletzung § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge § 235 StGB Entziehung Minderjähriger § 239 a StGB Erpresserischer Menschenraub § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 244 a StGB Schwerer Bandendiebstahl § 244 Abs.1 Nr. 2 StGB Bandendiebstahl § 244 Abs.1 Nr.3 StGB Wohnungseinbruchsdiebstahl § 249 StGB Raub § 250 StGB Schwerer Raub § 252 StGB Räuberischer Diebstahl § 255 StGB Räuberische Erpressung § 260 StGB Bandenhehlerei § 263 Abs.1 S. 3 StGB Besonders schwerer Fall des Betruges § 306 StGB Brandstiftung § 306 a StGB Schwere Brandstiftung § 306 b StGB Besonders schwere Brandstiftung § 308 StGB Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion § 315 b Abs.1 Nr.3, Abs. 3 StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 29 a BtMG Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringen Mengen § 29 a Abs. 1 Nr.2 § 30 Abs. 1 Nr. 4 BTMG Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Die Straftaten waren insgesamt von erheblicher Bedeutung. § 100g Absatz 1 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Ab- satz 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Ver- such strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet Drucksache 18/1021 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Wesentlichen handelte es sich um Katalogtaten im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO. Soweit die Maßnahme wegen des Verdachts des besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) oder des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB) erfolgt ist, war unter Berücksichtigung der eingetretenen Schäden und der auch psychischen Folgen für das Opfer jeweils von einer schweren Straftat auszugehen. Im Falle des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB), der die öffentliche Sicherheit und darüber hinaus auch die durch die Gewalttätigkeiten bedrohten Individual- rechtsgüter schützt, war mit Blick auf die Schwere der Beeinträchtigung von einer Straftat von erheblicher Bedeutung auszugehen. Soweit die Maßnahme wegen des Verdachts der Fahrlässigen Körperverlet- zung (§ 229 StGB) mit anschließendem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) erfolgte, handelte es sich ebenfalls um eine im Einzelfall schwerwiegende Straftat. Das Opfer war lebensgefährlich verletzt worden. 8. Wurden im Anschluss an nicht-individualisierte Funkzellenabfragen An- schlussinhaber mithilfe von Bestandsdatenabfragen identifiziert? Wenn ja, wie viele? Antwort: Die nicht-individualisierte Funkzellenabfrage dient vor allem dazu, die Ver- kehrsdaten verschiedener Tatorte und -zeiten auf Übereinstimmungen mitein- ander abzugleichen, um so Straftatenserien mit den mutmaßlich selben Tätern erkennen zu können. Im Verhältnis zu den übermittelten Verkehrsdaten wer- den Anschlussinhaberdaten eher selten erhoben. Zudem können anhand von Telekommunikations-Bestandsdaten grundsätzlich keine Personen identifiziert werden, da die Daten zunächst nur auf die Anschlussinhaber hinweisen, die für die weiteren Ermittlungen in dem zu Grunde liegenden Fall von Bedeutung sein können. Um verfahrensrelevante Personen sicher zu identifizieren, sind weitergehende kriminalistische Maßnahmen erforderlich. Konkrete Zahlen können unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen nicht dargestellt werden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 1021 9. In welcher Form werden erhobene Verkehrsdaten gespeichert? Hat bisher je- mals eine datenschutzrechtliche Überprüfung dieser Dateien stattgefunden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Daten werden in verschiedenen Formen (Papier, Datenträger oder als E- Mail-Anhang) von den Netzbetreibern an die Polizei geliefert und fließen in den Ermittlungsvorgang entsprechend ein. Datenschutzrechtliche Belange nach der Strafprozessordnung bei Durchfüh- rung von nicht individualisierten Funkzellenabfragen werden von der Staats- anwaltschaft bei Antragstellung gemäß § 100g StPO berücksichtigt. Eine darüber hinaus durchgeführte datenschutzrechtliche Überprüfung der er- hobenen und gespeicherten Daten nach dem Landes- bzw. Bundesdaten- schutzgesetz ist nicht bekannt. 10. Wurden die erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten abgeglichen? Wenn ja, wie oft und mit welchen Daten? Antwort: Der Abgleich der erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten ist ein Zweck dieser Maßnahme (siehe dazu auch Antwort zu Frage 8). Das bedeutet, dass Funkzellendaten bei gleich gelagerten Straftaten abgeglichen werden, um hierdurch Tatserien zu erkennen und Täterhinweise zu erlangen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass bei Serienstraftaten und bandenmäßiger Bege- hung von Eigentums- und Vermögensdelikten eine solche Maßnahme in Be- tracht kommt. Vor dem Hintergrund des Datenvolumens können zur Häufigkeit der erfolgten Abgleiche keine konkreten Aussagen getroffen werden. Ein automatisierter Abgleich mit anderen, nicht für Ermittlungszwecke erhobe- nen Daten, erfolgt nicht. Drucksache 18/1021 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode 11. In wie vielen Verfahren konnten durch Funkzellenabfrage neue Ermittlungsan- sätze in dem Anlassverfahren gewonnen werden? Antwort: Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012 Flensburg - 2 2 0 Lübeck 10 9 10 15 Itzehoe 9 6 12 3 Kiel 5 1 13 32 12. In wie vielen Fällen fanden Zeugenbefragungen erst nach Durchführung einer Funkzellenabfrage statt? Antwort: Nach hiesigem Verständnis bezieht sich die Frage auf Tatzeugen und nicht auf die durch die Abfrage ermittelten Anschlussinhaber/Zeugen. Es wird da- rauf hingewiesen, dass in einigen Verfahren – beispielsweise wegen Brand- stiftungsdelikten und Tötungsdelikten – regelmäßig Zeugen fehlen, aufgrund deren Aussage die Tat aufgeklärt werden könnte. In diesen Fällen ist die nicht individualisierte Funkzellenabfrage häufig die einzige Maßnahme zur Aufklä- rung der Tat. Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012 Flensburg - 0 0 0 Lübeck 3 1 5 4 Itzehoe 2 5 5 2 Kiel 1 6 6 16 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 1021 13. Wie viele der Verfahren mit Funkzellenabfrage sind aufgeklärt worden? Wel- che Rolle haben die erhobenen Verkehrsdaten dabei gespielt? Antwort: Durch die nicht individualisierte Funkzellenabfrage können Datensätze ge- wonnen werden, die zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen (§§100a, g StPO) führen. Hierdurch können der Anschlussinhaber/Tatverdächtige ermittelt und dessen Anwesenheit am Tatort nachgewiesen werden. Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012 Flensburg - 0 1 0 Lübeck 8 6 3 2 Itzehoe 7 5 4 4 Kiel 2 1 9 12 14. In wie vielen Verfahren haben die Daten der nicht-individualisierten Funkzel- lenabfrage zu einer Verurteilung geführt? Antwort: Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012 Flensburg - 0 0 0 Lübeck 8 4 3 1 Itzehoe 6 2 1 2 Kiel 0 0 3 6 Die Verfahren, in denen die erlangten Daten bisher nur zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts und somit zur Anklageerhebung geführt haben, sind hier nicht berücksichtigt. Drucksache 18/1021 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode 15. Wie viele der Verfahren, in denen nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt sind, wurden anschließend mangels hinreichenden Tatverdachts ein- gestellt? Antwort: Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012 Flensburg - 1 2 0 Lübeck 15 24 29 21 Itzehoe 9 12 21 12 Kiel 11 8 15 32 In den Verfahren, in denen mangels hinreichenden Tatverdachts eine Einstel- lung erfolgt ist, können - solange eine Strafverfolgungsverjährung nicht einge- treten ist - jederzeit die Ermittlungen wieder aufgenommen werden. 16. Wie viele der Maßnahmen wurden richterlich angeordnet, wie viele nicht? Antwort. Mit einer Ausnahme sind alle Maßnahmen richterlich angeordnet worden, wo- bei als richterlich angeordnet auch die Verfahren bewertet worden sind, in de- nen nach einer staatsanwaltschaftlichen Eilanordnung eine richterliche Bestä- tigung erfolgt ist. Bekannt ist lediglich ein Fall im Erhebungszeitraum, in dem die Staatsanwalt- schaft im Rahmen ihrer Eilkompetenz eine nicht individualisierte Funkzellen- abfrage angeordnet hat. Die Daten wurden allerdings nicht verwertet, weil sich die zu Grunde liegende Straftat als vorgetäuscht erwiesen hatte. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 1021 17. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten für andere Zwecke (z.B. in an- deren Verfahren) genutzt worden als sie der Erhebung zugrunde lagen? Antwort: Es ist nur ein Fall bekannt, bei dem die Daten auf der Grundlage des Landes- verwaltungsgesetzes (§ 185a i.V.m. 186 (1) LVwG) erhoben und später in ein Strafverfahren transferiert wurden. 18. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten gelöscht worden und nach wel- cher Zeitdauer (bitte auch durchschnittliche Speicherdauer angeben)? In wie vielen Fällen fehlt die Angabe einer auf die Funkzellenabfrage bezogenen Löschfrist bzw. entspricht diese der Löschfrist für die gesamte Akte? Welche Löschfristen gelten allgemein für Daten aus Funkzellenabfragen? Antwort: Zeitdauer und Anzahl der gelöschten Vorgänge: Monate gelöschte Vorgänge 1 26 2 3 3 3 4 2 5 4 6 6 7 5 8 3 9 10 10 3 12 5 13 1 14 3 15 4 16 2 Drucksache 18/1021 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode 17 2 18 4 20 1 22 2 24 14 26 2 28 1 30 7 31 1 33 1 34 1 38 1 40 1 42 4 Es sind noch 184 Vorgänge in Bearbeitung. Für die abgeschlossenen Verfah- ren, in denen die Daten der Funkzellenauswertung nicht gelöscht wurden, kann das Bedürfnis für eine Wiederaufnahme der Ermittlungen nicht ausge- schlossen werden. Die Entscheidung über die Löschung trifft grundsätzlich die Staatsanwalt- schaft, während der Anhängigkeit der Sache das mit ihr befasste Gericht. Nach § 101 Absatz 8 Satz 1 StPO sind die durch die Maßnahme erlangten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie weder für die Strafverfolgung noch für eine etwaige gerichtliche Überprüfung erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, hängt grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab. Liegt noch kein rechts- kräftiges Urteil vor, ist die Wiederaufnahme von Ermittlungen möglich oder handelt es sich um ein offenes Ermittlungsverfahren, so kann dies im Einzelfall der Löschung der Daten entgegenstehen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 1021 19. Sind betroffene Anschlussinhaber informiert worden? Wenn ja, wie viele und wie? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Es wurden 52 Betroffene in 29 Verfahren benachrichtigt. Die Benachrichtigung geschah schriftlich oder durch die gewährte Akteneinsicht. Soweit eine Benachrichtigung der Betroffenen (konkret festgestellte An- schlussinhaber) unterblieben ist, betraf dies zum einen die Verfahren, in de- nen die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und/oder um den Unter- suchungserfolg nicht zu gefährden (§ 101 Absatz 5 StPO). In den übrigen Fäl- len wurde von § 101 Absatz 4 Satz 4 StPO Gebrauch gemacht. Danach kann die Benachrichtigung einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht ge- richtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich be- troffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benach- richtigung hat. 20. Sind die für die Benachrichtigung vorgesehenen Fristen eingehalten worden? Antwort: In den Verfahren, in denen eine Benachrichtigung erfolgt ist, sind die hierfür nach § 101 Absatz 6 StPO vorgesehenen Fristen eingehalten worden. 21. Sind die von einer Funkzellenabfrage informierten Betroffenen auf die Mög- lichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes aufmerksam gemacht worden? Antwort: Soweit die Benachrichtigung durch Akteneinsicht an den Verteidiger des er- mittelten Beschuldigten erfolgt ist, unterblieb unter Berücksichtigung der Rechtskenntnis des Verteidigers der gesonderte Hinweis auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes. In den Verfahren, in denen der Betroffene (ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts) schriftlich durch die Staatsanwalt- Drucksache 18/1021 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode schaft benachrichtigt worden ist, ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des nach- träglichen Rechtsschutzes erfolgt. 22. Sind Funkzellenabfragen auch bei politischen Demonstrationen und sonstigen Versammlungen erfolgt? Wenn ja, bitte die Fragen 1-21 gesondert für diese Fallgruppe beantworten. Antwort: Nein. Anlage 1 zu Frage 3 und 5 STA Flensburg 3 1 5a) 2 5b) 3 2009 1 nicht rech. 4 nicht rech. nicht rech. 2010 1 05:00 nicht rech. nicht rech. 2 00:30 1520 nicht rech. 3 01:10 1002 nicht rech. 2011 1 00:40 500 nicht rech. 2 05:40 2 2 3 03:30 7872 nicht rech. 4 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 2012 1 01:45 2619 900 2 01:00 1837 nicht rech. Fußnote: 1 Dauer der Maßnahme 2 Verkehrsdatensätze 3 Telekommunikationsanschlüsse 4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar Anlage 1 zu Frage 3 und 5 STA Lübeck 3 1 5a) 2 5b) 3 2009 1 02:00 37600 nicht rech. 4 2 192:00 70000 120000 3 01:30 nicht rech. nicht rech. 4 02:30 nicht rech. nicht rech. 5 26:30 nicht rech. 1 6 22:00 nicht rech. nicht rech. 7 02:00 223 140 8 01:30 12 13 9 11:00 6007 3700 10 18:00 140486 70000 11 06:30 6211 3500 12 00:45 nicht rech. nicht rech. 13 01:30 12624 12300 14 06:00 30500 28400 15 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 16 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 17 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 18 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 19 03:30 27245 21000 20 07:15 nicht rech. nicht rech. 21 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 22 01:30 5246 4730 23 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 24 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 25 01:40 nicht rech. nicht rech. 26 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 27 01:30 nicht rech. nicht rech. 28 00:30 1527 3000 29 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 2010 1 12:30 12250 10384 2 04:00 nicht rech. nicht rech. 3 201:30 52000 nicht rech. 4 8:30 nicht rech. nicht rech. 5 0:20 nicht rech. nicht rech. 6 4:30 3300 2700 7 2:00 641 390 8 200:00 300877 135000 9 18:00 nicht rech. nicht rech. 10 6:00 12200 nicht rech. 11 15:00 149 298 12 18:00 nicht rech. nicht rech. 13 2:00 2177 1050 14 4:00 13000 nicht rech. 15 96:00 55360 nicht rech. 16 1:35 nicht rech. nicht rech. 17 2:20 nicht rech. nicht rech. 18 3:30 nicht rech. nicht rech. 19 16:00 5000 nicht rech. 20 03:00 7266 7400 21 11:10 nicht rech. nicht rech. 22 8:15 nicht rech. nicht rech. 23 31:00 49050 nicht rech. 24 22:00 53421 21000 25 4:45 nicht rech. nicht rech. 26 01:00 nicht rech. nicht rech. 27 00:45 nicht rech. nicht rech. 28 1:00 2 4 29 6:00 5649 3000 30 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 31 0:30 nicht rech. nicht rech. 32 2:15 774 26 33 0:30 967 nicht rech. 34 0:45 722 nicht rech. 2011 1 1:00 4430 nicht rech. 2 1:00 3150 nicht rech. 3 1:00 2250 nicht rech. 4 1:00 4000 nicht rech. 5 1:00 3750 nicht rech. 6 1:00 420 nicht rech. 7 1:00 1500 nicht rech. 8 1:00 nicht rech. nicht rech. 9 192:00 529940 nicht rech. 10 4:30 11200 nicht rech. 11 1:00 3190 nicht rech. 12 1:30 125 nicht rech. 13 3:00 16050 nicht rech. 14 96:00 404903 nicht rech. 15 04:00 110 nicht rech. 16 06:00 29916 3900 17 2:00 3861 1600 18 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 19 04:00 20846 17000 20 0:30 2545 2350 21 1:00 2809 1500 22 00:30 400 nicht rech. 23 0:15 618 658 24 03:00 nicht rech. nicht rech. 25 06:00 nicht rech. nicht rech. 26 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 27 22:00 53421 20000 28 01:00 782 670 29 01:00 nicht rech. nicht rech. 30 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 31 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 32 0:30 2688 2150 33 1:00 nicht rech. nicht rech. 34 15:10 nicht rech. nicht rech. 35 9:15 50327 35000 36 2:00 3200 nicht rech. 37 7:00 14910 nicht rech. 38 0:30 nicht rech. nicht rech. 39 10:00 66755 27200 40 10:00 66755 27200 2012 1 02:00 9828 6200 2 04:00 39549 7750 3 3:30 4900 nicht rech. 4 34:30 438357 152587 5 06:00 65489 31770 6 14:00 61800 nicht rech. 7 0:45 nicht rech. nicht rech. 8 1:45 nicht rech. nicht rech. 9 11:00 nicht rech. nicht rech. 10 40:00 nicht rech. nicht rech. 11 0:50 nicht rech. nicht rech. 12 02:00 nicht rech. nicht rech. 13 9:30 nicht rech. nicht rech. 14 10:00 nicht rech. nicht rech. 15 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 16 07.00 nicht rech. nicht rech. 17 2:00 3400 nicht rech. 18 10:00 49373 20800 19 9:30 nicht rech. nicht rech. 20 02:00 7109 4000 21 14:00 14949 2600 22 19:00 110700 nicht rech. 23 10:00 36686 6050 24 20:00 60987 12900 25 09:00 14348 3700 26 1:00 3000 nicht rech. 27 0:20 2501 nicht rech. 28 11:00 nicht rech. nicht rech. 29 1:00 64 4 30 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 31 45:00 351858 60000 32 1:00 nicht rech. nicht rech. 33 86:00 343780 75000 34 4:00 89206 78983 35 19:10 nicht rech. nicht rech. 36 8:40 nicht rech. nicht rech. 37 17:30 nicht rech. nicht rech. 38 0:20 985 nicht rech. 39 4:30 89206 78983 40 2:00 nicht rech. nicht rech. 41 2:15 20207 11050 42 4:30 23441 6870 Fußnote: 1 Dauer der Maßnahme 2 Verkehrsdatensätze 3 Telekommunikationsanschlüsse 4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar Anlage 1 zu Frage 3 und 5 STA Itzehoe 3 1 5a) 2 5b) 3 2009 1 4:00 nicht rech. 4 nicht rech. 2 74 nicht rech. nicht rech. 3 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 4 1:00 nicht rech. nicht rech. 5 1:00 210 nicht rech. 6 65:00 nicht rech. nicht rech. 7 14:30 nicht rech. nicht rech. 8 09:00 nicht rech. nicht rech. 9 04:30 nicht rech. nicht rech. 10 17:30 5350 4700 11 15:00 4355 1750 12 265:04 152873 15550 13 15:00 nicht rech. nicht rech. 14 01:15 nicht rech. nicht rech. 15 10:30 nicht rech. nicht rech. 16 15:45 nicht rech. nicht rech. 17 04:30 nicht rech. nicht rech. 18 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 19 0:30 nicht rech. nicht rech. 20 1:30 nicht rech. nicht rech. 21 0:30 200 nicht rech. 22 72:00 10000 nicht rech. 23 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 24 6:00 nicht rech. nicht rech. 25 2:00 1125 900 26 32:00 15000 nicht rech. 27 3:00 nicht rech. nicht rech. 2010 1 1:15 172 nicht rech. 2 14:00 5860 1250 3 2:00 800 nicht rech. 4 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 5 1:00 nicht rech. nicht rech. 6 1:10 18 nicht rech. 7 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 8 14:00 nicht rech. nicht rech. 9 11:00 nicht rech. 10000 10 1:00 nicht rech. nicht rech. 11 14:00 nicht rech. nicht rech. 12 08:00 nicht rech. nicht rech. 13 2:30 nicht rech. nicht rech. 14 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 15 13:05 2801 700 16 8:45 10000 nicht rech. 17 94:25 62672 15520 18 3:30 1500 nicht rech. 19 43:30 21000 nicht rech. 20 24:00 40000 nicht rech. 21 3:00 nicht rech. nicht rech. 22 2:00 128 217 23 38:00 nicht rech. nicht rech. 24 01:40 1269 nicht rech. 25 1:00 nicht rech. nicht rech. 2011 1 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 2 4:00 8000 nicht rech. 3 36:00 nicht rech. nicht rech. 4 3:00 1800 nicht rech. 5 8:00 6000 nicht rech. 6 3:45 2000 nicht rech. 7 6:00 9800 nicht rech. 8 2:45 6010 nicht rech. 9 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nicht rech. 3 00:15 nicht rech. nicht rech. 4 nicht rech. 150000 nicht rech. 5 2:00 900 nicht rech. 6 1:30 600 nicht rech. 7 3:00 11537 nicht rech. 8 8:00 6000 nicht rech. 9 2:00 nicht rech. nicht rech. 10 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 11 5:00 nicht rech. nicht rech. 12 4:30 nicht rech. nicht rech. 13 3:00 ca. 1130 nicht rech. 14 16:00 nicht rech. nicht rech. 15 13:10 23730 5562 16 7:30 nicht rech. nicht rech. 17 1:00 2268 300 18 1:30 nicht rech. nicht rech. 19 4:30 9970 5500 20 4:30 50500 19400 21 2:30 19594 14110 22 4:30 70 nicht rech. 23 2:00 nicht rech. nicht rech. 24 2:00 13335 nicht rech. 25 0:30 300 nicht rech. 26 3:00 4000 nicht rech. 27 24:00 88000 nicht rech. 28 2:00 7896 nicht rech. 29 2:00 6821 5000 30 3:00 21242 4157 Fußnote: 1 Dauer der Maßnahme 2 Verkehrsdatensätze 3 Telekommunikationsanschlüsse 4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar Anlage 1 zu Frage 3 und 5 STA Kiel 3 1 5a) 2 5b) 3 2009 1 0:50 8000 3000 2 1:10 400 200 3 3 2000 1800 4 00:03 10 8 5 00:16 200 nicht rech. 6 170:00 439982 155000 7 07:00 1269 nicht rech. 8 138 561000 nicht rech. 9 2:30 2571 1400 10 1 800 600 11 0:30 835 700 12 3 19883 10669 13 10:00 52171 nicht rech. 2010 1 0:10 250 60 2 1:00 320 80 3 25:00 2397982 303092 4 3:30 9164 2025 5 2:30 2000 708 6 4 170 150 7 5 nicht rech. 4 nicht rech. 8 1:00 1 1 9 3:00 3872 1919 10 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 11 0:15 nicht rech. nicht rech. 12 0:40 1142 nicht rech. 13 1:30 nicht rech. nicht rech. 14 11 3100 1325 15 2 10970 6546 16 247:40 nicht rech. nicht rech. 17 14:00 20090 nicht rech. 18 1:10 nicht rech. nicht rech. 19 05:01 2790 nicht rech. 20 03:00 nicht rech. nicht rech. 21 72:00 101152 nicht rech. 22 12:00 48595 nicht rech. 23 2:30 300 180 2011 1 12:30 nicht rech. nicht rech. 2 0:45 nicht rech. nicht rech. 3 1:00 nicht rech. nicht rech. 4 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 5 3:45 nicht rech. nicht rech. 6 04:11 8055 2869 7 7:00 nicht rech. nicht rech. 8 1:00 2799 nicht rech. 9 03:39 30589 nicht rech. 10 1:15 500 300 11 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 12 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 13 2:00 3000 nicht rech. 14 03:00 4263 1645 15 2:05 3840 nicht rech. 16 2:00 2000 nicht rech. 17 4:00 7291 1088 18 6 650 500 19 2:15 2324 nicht rech. 20 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 21 1:30 3658 3000 22 0:20 182 183 23 06:00 10330 2450 24 01:00 nicht rech. nicht rech. 25 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 26 1:30 nicht rech. nicht rech. 27 3:30 22 18 28 0:45 2768 3400 29 1:00 2050 nicht rech. 30 1:15 8510 nicht rech. 31 390:00 717507 82254 32 05:00 10500 7200 33 4:30 50000 nicht rech. 34 3:00 6268 nicht rech. 35 03:00 40873 5149 36 2:00 3444 nicht rech. 37 2:00 5290 nicht rech. 38 2:30 18675 nicht rech. 39 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 40 5:00 12884 5444 41 0:30 5699 nicht rech. 42 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 2012 1 4:25 30000 7000 2 4:00 30000 7000 3 8:00 nicht rech. 120 4 3.30 nicht rech. 6034 5 3:00 17000 nicht rech. 6 1:00 6685 nicht rech. 7 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 8 0:30 830 nicht rech. 9 4:00 nicht rech. nicht rech. 10 2:30 45000 nicht rech. 11 2:00 20612 nicht rech. 12 4:00 nicht rech. nicht rech. 13 2:30 nicht rech. nicht rech. 14 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 15 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 16 1:00 nicht rech. nicht rech. 17 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 18 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 19 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 20 1:00 18287 nicht rech. 21 0:50 2816 nicht rech. 22 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 23 nicht rech. nicht rech. nicht rech. 24 1:00 2552 1276 25 0:50 nicht rech. nicht rech. 26 1:30 26000 20000 27 1 5000 4000 28 7:00 15423 nicht rech. 29 2 9800 nicht rech. 30 0:15 nicht rech. nicht rech. 31 0:35 576 300 32 1:30 12000 7000 33 00:15 1227 1206 34 1:15 7666 nicht rech. 35 2:30 18847 nicht rech. 36 02:00 8761 1823 37 02:00 19291 nicht rech. 38 0:30 900 nicht rech. 39 1:30 nicht rech. nicht rech. 40 10:30 87904 25000 41 751:00 5000 250 42 15:40 54015 nicht rech. 43 05:00 64363 16589 44 5:00 105720 43000 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rech. nicht rech. nicht rech. 81 7:00 269098 60544 Fußnote: 1 Dauer der Maßnahme 2 Verkehrsdatensätze 3 Telekommunikationsanschlüsse 4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar 18-1021-Antwort-Gr-Anfrage-Ortung-von-Buergern Anlage 1-FL Anlage 1-HL Anlage 1-IZ Anlage 1-KI