SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1053 18. Wahlperiode 26.08.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Anwaltskosten für die ehemaligen Vorstände der HSH Nordbank Vorbemerkung des Fragestellers: Das Magazin „Focus“ berichtet in seiner Ausgabe vom 22. Juli 2013: „Die HSH Nordbank muss für die Anwaltskosten sechs ehemaliger Vorstände einstehen, denen von Mittwoch an wegen Untreue der Prozess gemacht wird. (…) Die Haftpflichtversicherung (D&O), von der HSH finanziert, zahle auch für ehemalige Vorstände, erklärte die Bank. Nicht gedeckte Honorare trage das Institut.“ (Seite 73) 1. Trifft es zu, dass die HSH Nordbank die Anwaltshonorare der Angeklagten ehemaligen Vorstände der HSH Nordbank ganz oder teilweise übernimmt? a. Wenn ja, worauf beruht die Zusage seitens der HSH Nordbank, die Anwaltskosten zu übernehmen? b. Ist die Höhe der zu übernehmenden Verteidigerhonorare begrenzt? Wenn ja, auf welchen Betrag pro Person? Antwort zu Frage 1: Die HSH Nordbank hat mitgeteilt, dass sie gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich verpflichtet ist, Vorstandsmitgliedern die Anwaltskosten zu ersetzen, die ihnen im Rahmen von gerichtlichen Verfahren entstehen. Das gilt auch für die Vorstandsmitglieder, deren Anstellungsverhältnis bereits beendet ist. Maßgabe dafür ist, dass die straf- und zivilrechtliche Verfolgung Vorgänge betreffen, die sich aus der Drucksache 18/1053 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Vorstandstätigkeit ergeben haben. Diese Verpflichtung trifft jedoch nur den Teil der Anwaltskosten, der nicht durch eine branchenübliche Directors-and-OfficersVersicherung gedeckt ist. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht für die Bank nur für den Fall, dass keine Pflichtverletzung begangen wurde. Die D&OVersicherung , die im Übrigen einen Selbstbehalt vorsieht, ist nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich erfolgt ist. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer zivilrechtlich festgestellten Pflichtverletzung müssten daher mögliche Zahlungen zurückgezahlt werden. 2. Hält die Landesregierung den Fall, dass der Geschädigte die Anwaltshonorare für den Beschuldigten übernimmt, für ein übliches Verfahren? 3. Verstößt aus Sicht der Landesregierung die Übernahme der Anwaltshonorare für die Beschuldigten durch den Geschädigten nicht gegen die „guten Sitten“? Wenn nein, warum nicht? 4. Hat die Landesregierung gegenüber der HSH Nordbank angemerkt, dass die Übernahme der Anwaltshonorare für die Beschuldigten durch den Geschädigten sehr ungewöhnlich ist und gegen die „guten Sitten“ verstößt? Wenn ja, wann und wie? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu Fragen 2 bis 4: Aus der Antwort zu Frage 1 ergeben sich die Modalitäten. Danach müssten nach Auskunft der HSH Nordbank AG im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer zivilrechtlich festgestellten Pflichtverletzung mögliche Zahlungen für Anwaltshonorare zurückgezahlt werden. 5. Wurde seitens der HSH Nordbank eine D&O-Versicherung für alle wegen Untreue Angeklagten ehemaligen Vorstände abgeschlossen? a. Wenn ja, ist in diesen D&O-Versicherungsverträgen auch eine Rechtsschutzversicherung in Strafsachen enthalten? b. Ist in diesen Versicherungsverträgen eine Nachhaftung vereinbart und für welchen Zeitraum? c. Ist für eine solche Nachhaftungsklausel eine gesonderte Prämie fällig? d. Wird diese Nachhaftungsprämie auch nach dem Ausscheiden fällig? e. Zahlt diese Nachhaftungsprämie die HSH Nordbank? Wenn ja, warum? f. Tritt die D&O-Versicherung auch im Falle einer Verurteilung der ehemaligen Vorstände wegen Untreue für die Anwaltskosten ein? Wenn nein, übernimmt die Bank in diesem Fall ebenfalls entstandene Anwaltskosten für die Verteidigung der ehemaligen Vorstände? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1053 3 g. Wurde bei den D&O-Versicherungen ein Selbstbehalt vereinbart?  Wenn nein, warum nicht und warum wurde darauf verzichtet, dies nachzuholen?  Wenn ja, in welcher Höhe? Antwort zu Frage 5: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen, wonach es sich um eine branchenübliche Directors-and-Officers-Versicherung handelt. Einzelheiten hat die HSH Nordbank AG dazu nicht mitgeteilt.