1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1056 18. Wahlperiode 2013-8-27 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Kriterien zur Erstellung von Gutachten hinsichtlich des Vogelschutzes in Windeignungsräumen Vorbemerkung: Das MELUR hat im Juli 2013 Empfehlungen für artenschutzfachliche Beiträge im Rahmen der Errichtung von WKA (Windkraftanlagen) in Windeignungsräumen mit entsprechenden artenschutzrechtlichen Vorbehalten[1] herausgegeben. Im genannten Papier werden Untersuchungskriterien beschrieben, die im Zuge der Errichtung von WKA im Einzugsgebiet bestimmter Vogelarten zu erfüllen sind. Dazu gehören u. a. das Erstellen einer Potentialanalyse unter Einhaltung vorgegebener Beobachtungszeiträume. Während die zu erfüllenden, fachlichen Standards beschrieben sind, macht das Papier zu den formalen Untersuchungsstandards keinerlei Angaben. Dazu frage ich die Landeregierung: 1. a) Gibt es einen Katalog, in dem vom Gutachten zu erfüllende, formale Standards festgelegt sind? Beispielsweise wissenschaftlich korrektes Zitieren, Verwendung von Quellenangaben, Beschreibung der angewandten Methodik, Angaben zur Verwendung von Hilfsmitteln, etwa zur akustischen und/oder optischen Erkennung/Bestimmung. b) Falls ja, wie wird mit Gutachten verfahren, die den formalen Standards nicht entsprechen? Nein – aus Sicht der Landesregierung ist es nicht notwendig entsprechende Drucksache 18/ #N!# Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Standards gesondert zu formulieren, da diese Anforderungen an wissenschaftliche Publikationen weitgehend standardisiert sind. Gutachten, die den allgemein anerkannten Standards für wissenschaftliche Publikationen nicht genügen, sind nicht prüffähig. In diesen Fällen werden entsprechende Nachbesserungen durch die jeweiligen Vorhabenträger notwendig. 2. a) Müssen Gutachter/Gutachterbüros eine bestimmte fachliche Qualifikation nachweisen, um vom LLUR als zulässig eingestuft zu werden? b) Falls ja, welche Qualifikation muss nachgewiesen werden? Bestimmte fachliche Qualifikationen an Gutachter/Gutachterbüros oder spezielle Berufsausbildungen müssen nicht nachgewiesen werden. Vielmehr ergibt sich die erforderliche Qualifikation aus den Anforderungen, die an die Gutachten gestellt werden. Im Rahmen der jeweils notwendigen Untersuchungen müssen bestimmte wissenschaftliche Standards bzw. Vorgaben erfüllt werden. Die Erfüllung dieser Vorgaben wird durch die zuständige Behörde bei der Bearbeitung der eingereichten Unterlagen geprüft. Sofern hierbei Mängel festgestellt werden. c) Müssen die mit der Feldforschung/Vogelbeobachtung betrauten Beobachter eine besondere Ausbildung bzw. bestimmte fachliche Voraussetzungen (beispielsweise ethologische Kenntnisse oder Erfahrungen mit empirischer Datenerhebung) mitbringen? Um die oben genannten wissenschaftlichen Standards erfüllen zu können, bedarf es einer ausreichenden Qualifikation; hierzu ist in der Regel eine entsprechende wissenschaftliche Ausbildung notwendig. 3. a) Kann ein Vorhabenträger das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Büro frei auswählen? ja 3 b) Falls ja, gilt dies auch für den Fall, dass der Vorhabenträger/Auftraggeber mittelbar oder unmittelbar am Büro des Gutachters beteiligt ist oder das Gutachten von seinem eigenen Büro erstellen lässt? ja c) Sofern es prinzipiell möglich ist, dass Vorhabenträger ihr eigenes Büro/ein Büro an dem sie beteiligt sind mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt: Werden solche Gutachten einer besonders sorgfältigen Prüfung unterzogen; etwa, indem vergleichende Gutachten unabhängiger Nichtregierungsorganisationen (NRO) herangezogen werden? Alle im Rahmen von Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten werden einer sorgfältigen Prüfung durch die jeweils zuständigen Fachbehörden unterzogen. Die Fachbehörden des Landes verfügen über qualifiziertes Personal, so dass die Hinzuziehung weiterer Fachleute in der Regel nicht notwendig ist. 4. Sind örtliche Kenntnisse der Gutachter erforderlich oder dürfen Sitz und Arbeitsschwerpunkt des beauftragten Büros beispielsweise auch in Süddeutschland liegen? Maßgeblich für die Beurteilung der vorgelegten Gutachten ist deren fachliche Qualität, nicht der Sitz des jeweiligen Büros. Die Beauftragung ortsfremder Unternehmen ist deshalb rechtlich möglich. In der Regel werden aber schon aus pragmatischen Gründen ortskundige Bearbeiter durch die jeweiligen Vorhabenträger beauftragt. [1] Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) innerhalb der Abstandsgrenzen der sogenannten Potentiellen Beeinträchtigungsbereiche bei einigen sensiblen Großvogelarten , MELUR/LLUR (Hrsg.), Juli 2013: Drucksache 18/ #N!# Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 http://www.schleswigholstein .de/UmweltLandwirtschaft/DE/NaturschutzForstJagd/14_Eingriffsregelung/PDF/Gr ossvoegel_WEA__blob=publicationFile.pdf