SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1058 18. Wahlperiode 2013-08-27 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Bezahlsystem mit Fingerabdruck Vorbemerkung der Landesregierung: 1. Die Adolph-Schönfelder-Schule in Hamburg unterliegt nicht der Aufsicht des Bil- dungsministeriums. 2. Für die Ausgestaltung und Organisation der Mittagsverpflegung ist der Schulträger zuständig (siehe hierzu § 48 Abs. 1 und insbesondere Abs. 2 Ziff. 7 Schulgesetz (SchulG)). An der Adolph-Schönfelder-Schule in Hamburg wurde die Möglichkeit ein- geführt, das Mittagessen für die Grundschule an ein Bezahlsystem mit biometrischer Kennung zu binden. Im Großraum Hamburg soll es weitere Schulen mit entspre- chenden Systemen geben. 1. Ist es richtig, dass das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz das Ver- fahren zertifiziert und mit einem Gütesiegel ausgezeichnet hat? Wenn ja: Mit welcher Begründung und aus welchem Anlass hat es dies getan? Waren die Erfassung der biometrischen Daten, der Fingerabdruck oder ein RFID Teil des Gütesiegels? Antwort: Über Anlass und Begründung für die Vergabe von Gütesiegeln durch das ULD kann das MBW keine Aussage treffen, da das ULD - wie der Name bereits impliziert - un- abhängig ist. Laut dem auf der Seite des ULD veröffentlichten Kurzgutachtens waren das RFID-Verfahren sowie das Fingerprintverfahren nicht Bestandteil der Zertifizie- rung. 2. Wurden Bezahlsysteme mit biometrischer Erkennung auch an schleswig- holsteinischen Schulen vorgestellt oder vorgesehen? Antwort: Über Einführung und Gestaltung einer Mittagsempfehlung entscheiden die Schulträ- ger im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben. Dem MBW liegen daher keine In- formationen drüber vor, welche Systeme vorgestellt wurden oder vorgesehen sind. 3. Wenn ja: a) unter welchen konkreten technischen und organisatorischen Voraussetzun- gen ist dies geschehen, b) wann ist dies geschehen und c) auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies geschehen? Antwort: Entfällt. 4. Wenn nein: a) sind entsprechende Bezahlsysteme an Schulen in Schleswig-Holstein ge- plant und wo, b) wann sollen sie eingeführt werden und c) unter welchen organisatorischen und technischen Voraussetzungen sollen sie eingeführt werden? Antwort: Entfällt. 5. Gibt es für die Einführung von Bezahlsystemen mit biometrischer Erkennung an Schulen in Schleswig-Holstein eine rechtliche Grundlage? Wenn ja: Welche ist das konkret? Wenn nein: Schließt das Fehlen der konkreten Grundlage die Einführung ent- sprechender Bezahlsysteme aus? Antwort: Es besteht keine spezifische Rechtsvorschrift über die Einführung von Bezahlsyste- men mit biometrischer Erkennung an Schulen. Das Fehlen einer konkreten Ermäch- tigungsgrundlage schließt die Einführung entsprechender Bezahlsysteme nicht aus. Die Entscheidung, ob und welche Technik in einer Schule für die Abrechnung von Essensangeboten ober zu anderen Zwecken angeschafft wird, obliegt grundsätzlich dem Schulträger. Dies folgt bereits aus § 48 Abs. 1 Nr. 4 des SchulG, wonach Schul- träger die Aufgabe haben, den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken, soweit das Schulgesetz - wie in diesem Fall - nichts anderes bestimmt. Dabei hat der Schul- träger neben den wirtschaftlichen auch die rechtlichen Vorgaben zu beachten, z.B. die des Vergaberechts, des Werbeverbots nach § 29 Abs. 2 Satz 1 (1. Variante) SchulG und auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Insbesondere stehen auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften der mit der An- schaffung und dem Betrieb von Bezahlsystemen mit biometrischer Erkennung an Schulen einhergehenden Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr sind Gestaltungen dieser Systeme möglich, welche den datenschutzrechtlichen Anforderungen Genüge tun. Hierzu müssen etwa die Vorgaben der Landesverordnung über die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet werden. Auch ist in jedem Fall eine wirksame Einwilligung im Sinne des § 30 Abs. 10 des SchulG bzw. des § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen (DSVO-Schule) erforderlich. 6. Wie beurteilt die Landesregierung grundsätzlich Bezahlsysteme mit biometri- scher Erkennung an Schulen? Besitzt die Landesregierung Kenntnisse darüber, a) wer die biometrischen Daten der Schülerinnen und Schüler erhebt, b) wie und wo sie gespeichert werden, c) wie die Daten überwacht und gesichert werden? Wenn ja: Wie sehen diese Erkenntnisse konkret aus? Antwort: Das MBW hat sich zu diesem Thema im Bericht für den Innen- und Rechtsausschuss über den 34 Tätigkeitsbericht des ULD geäußert: Zuständig hierfür sind die Sach- aufwandsträger der Schulen. Grundsätzlich steht das MBW diesen Bezahlsystemen offen gegenüber, sofern die technische Umsetzung datenschutzkonform ist. Für eine Überwachung oder Kontrolle dieser Systeme ist das MBW nicht zuständig. 7. Gibt es Möglichkeiten diskriminierungsfrei und anonym in den Schulen für Mit- tagessen zu zahlen? Wenn ja, welche? Antwort: Es gibt die diskriminierungsfreie Möglichkeit der Barzahlung.