SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1082 18. Wahlperiode 2013-09-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Verwendung zweckgerichteter Bundesmittel 1. In welcher Höhe erhält das Land Bundesmittel, die als Ausgleich für die übergegangene Zuständigkeit für den sozialen Wohnungsbau gewährt werden? Antwort: Auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 Entflechtungsgesetz vom 05.09.2005, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15.7.2013, erhält das Land Schleswig-Holstein noch bis zum 31.12.2019 jährlich 2,435272 Prozent von 518.200.000 €, dies entspricht einem jährlichen Betrag von 12,62 Mio. €. 2. In welcher Höhe setzt das Land Mittel für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus ein? Es wird gebeten, denselben Bezugszeitraum zu wählen wie in der Antwort auf Frage 1. Antwort: Das Land hat von 2007 bis 2013 Landeswohnraumförderungsprogramme in Höhe von insg. 819 Mio. € zur Verfügung gestellt, einschließlich der Kompensationsmittel. Volumen der Wohnraumförderungsprogramme Schleswig- Holstein seit 2007: Gesamtprogramm Mio. € Kompensationsmittel Mio. € 2007 87,0 12, 6 2008 87,0 12, 6 2009 125,0 12, 6 Schleswig- Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1082 2010 125,0 12, 6 2011 90,0 12, 6 2012 90,0 12, 6 2013 90,0 12, 6 Gesamt: 819 Mio. € abzüglich von insgesamt 88,2 Mio. € an Kompensationsmitteln beträgt der reine Landesanteil, der aus dem Zweckvermögen Wohnraumförderung / Krankenhausfinanzierung geleistet wurde, 730, 8 Mio. €. 3. Von 2014-2019 erhält das Land die bisher für den Hochschulbau gewährten Bundesmittel ohne Zweckbindung. Auf welchen Betrag werden sich die an SchleswigHolstein gezahlten Mittel im Jahr 2014 belaufen? Antwort: Die nach Art. 143c Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (EntFlechtG) bisher für den Hochschulbau zweckgebundenen Mittel unterliegen nach Art. 143c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 EntFlechtG ab dem 1. Januar 2014 (bis 31.12.2019) einer investiven Zweckbindung. Der Betrag wird im Jahr 2014 17.757 T€ betragen. Hinzu kommen 7.410,8 T€ für Maßnahmen nach Art. 91b Abs. 1 Nr. 3 GG (Forschungsbauten und -großgeräte an Hochschulen). 4. In welcher Höhe plant das Land 2014 Mittel für den Hochschulbau einzusetzen? Antwort: Der Entwurf des Landeshaushalts für das Jahr 2014 sieht Ausgaben für Hochschulbau in Höhe von 53.245,7 T€ (Kap. 1212, große Baumaßnahmen) sowie 8.199,6 T€ (Kap. 1207, kleine Baumaßnahmen und Bauunterhaltung) vor. 5. In welchen anderen Fällen erhält das Land Bundesmittel, die aus einem bestimmten Anlass gewährt wurden, ohne rechtlich verpflichtend zweckgebunden zu sein? Es wird gebeten, die Antwort nach Zweck und Betrag aufzuschlüsseln. Antwort: Im Landeshaushalt werden keine weiteren Bundesmittel vereinnahmt, die aus einem bestimmten Anlass gewährt wurden, ohne rechtlich verpflichtend zweckgebunden zu sein. 6. In welcher Höhe wendet das Land Mittel zu den als Antwort auf Frage 3 genannten Zwecken auf? Es wird gebeten, denselben Bezugszeitraum zu wählen wie in der Antwort auf Frage 3. Antwort: Das Mittelvolumen, das das Land für den Hochschulbau im Jahr 2014 voraussichtlich aufwenden wird, beläuft sich voraussichtlich auf 36.277,5 T€. Es ergibt sich aus der Schleswig- Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1082 Differenz der in der Antwort zu Frage 4 aufgeführten Gesamtmittel (53.245,7 + 8.199,6 = 61.445,3) abzüglich der in der Antwort zu Frage 3 genannten Bundeseinnahmen (17.757 + 7.410,8 = 25.167,8 T€). In diesem Betrag sind 10.000 T€ „Sondermittel “ für Gebäude für Forschung Lehre in der Medizin enthalten, deren Neubau bzw. Herrichtung im Zusammenhang mit dem ÖPP-Verfahren USKH erforderlich wird.