SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/109 18. Wahlperiode 2012-08-29 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Staatsleistungen an Kirchen Vorbemerkung: 2012 zahlt das Land Zuschüsse in Höhe von 12,4 Mio. Euro an Kirchen und kirchliche Organisationen. Die Zuschüsse werden jährlich der Entwicklung der Besoldung der Landesbeamten angepasst, obwohl sie nicht speziell der Deckung von Personalkosten dienen und die Erhöhungen auch nicht an die Bediensteten der Kirchen weiter gegeben werden. 1. Mit welchen Kirchen führt die Landesregierung Verhandlungen über die Anpassung vertraglich vereinbarter Staatsleistungen? Antwort zu Frage 1: Verhandlungen über die Anpassung vertraglich vereinbarter Staatsleistungen werden derzeit mit keiner Kirche geführt. 2. Wie ist der Stand dieser Verhandlungen und wann sollen sie abgeschlossen werden? Antwort zu Frage 2: Die mit der ehemaligen Nordelbischen Kirche geführten Verhandlungen ruhen Drucksache 18/109 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode seit dem 02.12.2011. Über eine Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der jetzigen Nordkirche hat die Landesregierung noch nicht entschieden. Vorbemerkung zu Frage 3: Der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein sieht eine beständige Anpassung der vereinbarten Staatsleistungen an die Entwicklung der Besoldung der Landesbeamten vor. Verfassungsrechtlich garantiert sind nur die historischen, 1919 geschuldeten Staatsleistungen an Kirchen. Die (ehemaligen) Landeskirchen Eutin und Lübeck hatten 1919 keine Rechtsansprüche gegen das Land und sind ohne Verfassungspflicht der (ehemaligen) Landeskirche Schleswig-Holstein gleichgestellt worden. Der Dynamisierungsfaktor ist der Höhe nach ebenfalls ohne Verfassungspflicht vereinbart worden. Seit Abschluss des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den damaligen evangelischen Landeskirchen hat die Kirche in erheblichem Maß Mitglieder und Beiträge ihrer Mitglieder verloren und Personal abgebaut. Das Land muss zum Abbau der Neuverschuldung seine Ausgaben ebenfalls deutlich senken und beabsichtigt, 10% seiner Beschäftigten abzubauen 3. Haben sich nach Auffassung der Landesregierung die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsinhalte maßgebend waren, seit Abschluss des Staatskirchenvertrags mit den damaligen evangelischen Landeskirchen so wesentlich geändert, dass dem Land ein unverändertes Festhalten an den vertraglichen Regelungen nicht zuzumuten ist (§ 127 LVwG)? Antwort zu Frage 3: Grundlage für die Zahlung von Staatsleistungen ist Art. 18 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23.04.1957. Der vorherigen Landesregierung erschien es vertretbar, angesichts der Auswirkungen der Finanzkrise und der derzeitigen Haushaltssituation einen Anspruch des Landes auf Vertragsanpassung in Form einer Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Staatsleistungen anzunehmen und hierüber Verhandlungen zu führen . Die neue Landesregierung hat sich dazu noch kein abschließendes Bild gemacht , ob und in welcher Höhe berechtigterweise eine Anpassung verlangt werden kann. 4. In welchem Maße strebt die Landesregierung gegebenenfalls eine Absenkung der Staatsleistungen an? Insbesondere: Sollen die Kirchen verhältnismäßig wenigstens denselben Einsparbeitrag leisten wie es das Land zur Einhaltung der Schuldenbremse tun muss? Antwort zu Frage 4: Siehe Antworten zu Fragen 2 und 3. 5. Welcher Anteil des in dem Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vereinbarten Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/109 Grundbetrags entfiel kalkulatorisch auf die (damaligen) einzelnen Landeskirchen ? Antwort zu Frage 5: Von dem im Kirchenvertrag von 1957 vereinbarten Grundbetrag an jährlich zu zahlender Staatsleistung von 2.900.000,00 DM entfielen auf die Evangelisch-Lutherische Kirche Schleswig-Holstein 2.446.986,24 DM Evangelisch-lutherische Kirche in Lübeck 258.730,92 DM evangelisch-lutherische Landeskirche Eutin 120.443,40 DM Evangelische Kirche Hamburg (für Geesthacht) 21.364,56 DM insgesamt 2.935.525,12 DM 6. Soweit der vertraglich vereinbarte Grundbetrag der Zuschüsse in seiner Höhe den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen ist, wie wird die Veränderung der Besoldung der Landesbeamten ermittelt? Insbesondere : Wird der Fortfall von Sonderzuwendungen und anderer Besoldungsbestandteile berücksichtigt? Wird berücksichtigt, wenn Landesbeamte ohne Besoldungsausgleich länger arbeiten müssen? Antwort zu Frage 6: Die Veränderung der Besoldung der Landesbeamten erfolgt aufgrund eines vom Landtag zu beschließenden Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes, dem in der Regel der zuvor getroffene Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zugrunde gelegt wird. Die Berechnung der Staatsleistungen erfolgt auf der Basis der tatsächlich gezahlten Beamtenbesoldungen, wobei der Fortfall von Sonderzuwendungen und anderer Besoldungsbestandteile berücksichtigt ist bzw. wird, die verlängerte Arbeitszeit der Beamten jedoch nicht.