SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1090 18. Wahlperiode 2013-09-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens-Christian Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Einrichtung einer Landesnetzagentur Vorbemerkung: Nach Auffassung des Landesrechungshofes bezahlt das Land Schleswig-Holstein bisher bei der Abrechnung der Organleihe nur die tatsächlich in Anspruch genommen Regulierungsdienstleistungen des Bundes. Der Landesrechnungshof legt damit nahe, dass die zukünftigen Kosten einer eigenen Landesnetzagentur mit zusätzlich eigenen Personal- und Betriebskosten möglicherweise höher liegen könnten, als bei einer Organleihe. Vorbemerkung der Landesregierung Grundlage der in Bezug genommenen Organleihe ist das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zwischen dem Bund und dem Land Schleswig-Holstein vom 28.11.2005, dem der Landtag gemäß § 9 Landesverwaltungsgesetz mit Gesetz vom 15.12.2005 zugestimmt hat. Damit werden in Schleswig-Holstein die im Energiewirtschaftsgesetz abschließend benannten Aufgaben einer Landesregulierungsbehörde durch die Bundesnetzagentur wahrgenommen. Es wird daher davon ausgegangen, dass mit der Bezeichnung „Landesnetzagentur “ auf eine Landesregulierungsbehörde im Sinne des EnWG abgestellt werden soll. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat es von Seiten der Landesregierung bereits eine unabhängige Prüfung der regulatorischen Vorteile einer eigenen Landesnetzagentur gegeben? Wenn ja, welche sind dies? Drucksache 18/1090 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Wenn nein, plant sie eine unabhängige Prüfung? Zum jetzigen Zeitpunkt sieht die Landesregierung keinen Bedarf zur Vergabe eines Prüfauftrags. In Kürze wird im Parlament eine Anhörung mit verschiedenen Experten stattfinden, deren Ergebnisse auch die Landesregierung in ihrer weiteren Arbeit berücksichtigen wird. 2. Welche regulatorischen Nachteile könnten sich nach Auffassung der Landesregierung aus einer eigenen Landesnetzagentur ergeben? Die Vorgaben zur Organisation und Ausstattung für Regulierungsbehörden sind im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgeschrieben und damit einheitlich geregelt. 3. Mit welchen Personal- und Betriebskosten rechnet die Landesregierung durch die Einrichtung einer Landesnetzagentur? (Bitte nach Variante aufschlüsseln. Schleswig-Holstein allein und mit den norddeutschen Ländern gemeinsam) Die Gesamtkosten der Behördentätigkeit resultieren aus gebührenpflichtigen und aus nicht gebührenpflichtigen Amtshandlungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass insbesondere der Anteil der gebührenpflichtigen Amtshandlungen bzw. der dazu erforderliche Ressourceneinsatz von Jahr zu Jahr sehr stark schwanken kann. Da die Prüfungen auf Seiten der Landesregierung noch nicht abgeschlossen sind, sind Aussagen über Personal- und Betriebskosten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Variante mit den norddeutschen Ländern gemeinsam: Da der Landesregierung die jeweiligen Gesamtkosten der Organleihe der norddeutschen Länder (Gebührenaufkommen und Verwaltungskostenpauschale ) nicht bekannt sind, kann auch für diese Variante zurzeit keine betragsmäßige Abschätzung der Kosten vorgenommen werden. 4. Bis wann plant die Landesregierung, das Verwaltungsabkommen mit der Bun- desnetzagentur zu kündigen? Zum jetzigen Zeitpunkt wurde über eine Kündigung noch nicht entschieden. 5. Wie möchte die Landesregierung Doppelstrukturen in der Übergangsphase vermeiden? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1090 3 6. Sollen mögliche Mehrkosten durch die Einrichtung einer Landesnetzagentur nach Auffassung der Landesregierung durch den Landeshaushalt oder durch die Unternehmen z.B. der Energiewirtschaft gedeckt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Welches Aufgabengebiet auf welcher jeweiligen Netzebene soll durch eine Landesnetzagentur abgedeckt und organisiert werden? Das Aufgabengebiet einer Landesregulierungsbehörde wird nicht durch Netzebenen , sondern durch die Zuständigkeitsregelung des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt. Danach sind Landesregulierungsbehörden für Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilnetzen zuständig, die vollständig innerhalb eines Bundeslandes gelegen sind und weniger als 100.000 angeschlossene Kunden aufweisen (§ 54 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz). Jens-Christian Magnussen