SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1099 18. Wahlperiode 10.09.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Pensionsrückstellung Vorbemerkung des Fragestellers: Eine große Position aktueller und zukünftiger Haushalte stellen die Pensionszahlungen an ehemalige Beamtinnen und Beamte des Landes dar. Vorbemerkung der Landesregierung: Auf Grund der Fragestellung im Kontext mit der Vorbemerkung des Fragestellers geht die Landesregierung in ihrer Beantwortung ausschließlich auf Maßnahmen ein, die zur Entlastung des Bereichs der Versorgungsausgaben des Landes initiiert wurden . Die Landesregierung bezieht sich dabei nur auf die unmittelbare Landesverwaltung , berücksichtigt ausgegliederte Bereiche also nicht. Welche tatsächlichen Aktivitäten gab es - wann - in den letzten 25 Jahren Pensionsrückstellungen durchzuführen? Was ist daraus geworden? Antwort: 1. Pensionsfonds Mit dem Gesetz zur teilweisen Finanzierung künftiger Pensionslasten vom 22. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H., S. 261) wurde ein Pensionsfonds als nichtrechtsfähiges Sondervermögen begründet. Mit diesem sollten die überdurchschnittlich ansteigenden Ausgaben des Landes für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten ab dem Jahre 2004 teilweise ausgeglichen werden. Das Gesetz sah vor, dass Drucksache 18/1099 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 dem Pensionsfonds aus Mitteln des Landeshaushalts 1995 einmalig 100,0 Mio. DM zugeführt werden sollten. Für diesen Grundstock wurde ein Teil des aus der Veräußerung der Provinzial Nord an den Sparkassen- und Giroverband Schleswig -Holstein resultierenden Erlöses verwendet. In den Folgejahren sollte der Fonds laufende Zuführungen aus dem Landeshaushalt erhalten und zwar in Höhe der Zinskosteneinsparungen, die sich aus einer jährlichen Verringerung der Neuverschuldung um 100,0 Mio. DM errechneten. Die zugeflossenen Mittel einschließlich der aus der Mittelanlage erzielten Zinseinnahmen sollten in Schuldtiteln des Landes zu marktgerechten Zinsen angelegt werden. Die Verwendung der Mittel des Pensionsfonds war eng definiert. Sie durften ausschließlich zur Verringerung der Versorgungsausgaben des Landes sowie zur Deckung der mit dem Pensionsfonds in Zusammenhang stehenden Verwaltungskosten verwendet werden. Zeitpunkt sowie Umfang der Mittelentnahme waren einer gesonderten gesetzlichen Regelung vorbehalten. Ausweislich der Haushaltsrechnung 1995 wurden dem Pensionsfonds in diesem Jahr 100,0 Mio. DM zugeführt. 1996 kamen weitere rd. 13,4 Mio. DM hinzu – 7,0 Mio. DM Zuführung aus dem Landeshaushalt sowie rd. 6,4 Mio. DM an Zinseinnahmen . Mit dem nunmehr erlangten Kapitalvermögen in Höhe von rd. 113,4 Mio. DM wurde der Pensionsfonds durch Artikel 1 Haushaltsbegleitgesetz 1997 vom 29. August 1997 (GVOBl. Schl.-H., S. 415) aufgelöst und dessen Vermögen dem Landeshaushalt zugeführt. Schon zuvor hatte der Gesetzgeber beschlossen, im Jahre 1997 von weiteren Zuführungen an den Fonds abzusehen - § 35 Haushaltsgesetz 1997 vom 11. März 1997 (GVOBl. Schl.-H., S. 111). Die Initiative, dem Pensionsfonds im Jahre 1997 keine laufenden Zuweisungen aus dem Landeshaushalt zukommen zu lassen, ging von Seiten des Parlaments aus. Der Finanzausschuss hatte im Rahmen der Beratungen zum Haushaltsgesetz 1997 eine entsprechende Beschlussempfehlung aufgenommen (Drs. 14/514). Begründung für die Auflösung des Pensionsfonds – ebenfalls im Jahr 1997 – war, dass man dies auf Grund der „im Bundesbereich geplanten Einsparungen im Versorgungsbereich “ (s. Drs. 14/826) für vertretbar hielt. Damit waren die Überlegungen der Bundesregierung gemeint, eine Pensionsabgabe einzuführen. Zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage sollte das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von 0,2 % abgesenkt werden. Dazu war vorgesehen, im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2017 die Anpassung der Besoldung jeweils um durchschnittlich 0,2 Prozentpunkte zu vermindern. (s. hierzu Ziff. 2. - Versorgungsrücklage). In Zusammenhang mit den Überlegungen, die im Zusammenhang mit der Auflösung des Pensionsfonds angestellt wurden, ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass der Bund zu der Zeit die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht innehatte. Dies änderte sich erst im Zuge der Förderalismusreform 2006, mit der den Ländern die Möglichkeit eröffnet wurde, eigene gesetzliche Regelungen zu schaffen, wovon auch in Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht wurde. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1099 3 2. Versorgungsrücklage Die Versorgungsrücklage wurde durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29. Juni 1998 in das Bundesbesoldungsgesetz (§ 14 a BBesG) eingeführt; seit 1999 sind Bund und Länder damit verpflichtet, Versorgungsrücklagen zu bilden. Mit dem Versorgungsrücklagegesetz vom 18. Mai 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 113) wurde diese bundesgesetzliche Vorgabe in Landesrecht umgesetzt und die Versorgungsrücklage des Landes als Sondervermögen errichtet. Die Versorgungsrücklage wird gem. § 18 Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H., S. 153, 154)1) gebildet, um die angesichts der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Zahl von Versorgungsempfängern steigenden Versorgungsleistungen zu sichern. Hierzu werden die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen seit 1999 bis 2017 in gleichmäßigen Schritten von jeweils 0,2 % vermindert . Für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2011 wurde diese Verminderung ausgesetzt. Zusätzlich fließen der Versorgungsrücklage seit 2003 50 % der Beträge zu, die aus der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926) entstehen. Der Stand des Sondervermögens zum 31. Dezember 2012 betrug rd. 326,7 Mio. Euro. Die Zuführungen im Jahr 2013 betragen laut Haushalt 44,6 Mio. €. Die derzeit geplante Zuführung im Haushaltsjahr 2014 beträgt 53,9 Mio. €. 1) vormals § 14a Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig- Holstein - (BBesG - ÜFSH) 3. Versorgungsfonds Mit der Regelung in § 8 Abs. 13 Haushaltsgesetz 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 818) wurde erstmals eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen , „im Zusammenhang mit der Zuführung von Mitteln an einen durch Landesgesetz zu regelnden Versorgungsfonds für beamtetes Personal die erforderlichen Titel ..... einzurichten…..sowie die hierfür erforderlichen Mittel aus den Einzelplänen umzusetzen“. Die Ermächtigung wurde in § 8 Abs. 11 Haushaltsgesetz 2013 vom 23. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H., S. 25) übernommen. In den Haushaltsjahren 2010 und 2012 waren Mittel in Höhe von 3,5 Mio. Euro bzw. 3,0 Mio. Euro bei Titel 1105 – 919 01 „Zuführung an die Rücklage Versorgungsfonds “ veranschlagt, die jedoch – mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage – nicht abgeflossen sind. Nach der Gesetzesbegründung zum Haushaltsgesetz 2011/2012 (Drs. 17/740) sollte der Versorgungsfonds eingerichtet werden, sobald die regelmäßige Bedienung dieses Fonds ohne zusätzliche Kreditfinanzierung möglich ist. Die Wirtschaftlichkeit der Anlage der Fondsmittel war nach dem damaligen, in Zusammenarbeit mit der Bundesbank entwickelten Konzept gewahrleistet. Bislang wurde keine Entscheidung getroffen, ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben einzuleiten. Vor diesem Hintergrund wurde die haushaltsgesetzliche Ermächtigung nicht er- Drucksache 18/1099 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 neut in den Entwurf des Haushaltsgesetzes 2014 aufgenommen, der o.g. Haushaltstitel wird mit dem Haushalt 2014 wegfallen.