SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1109 18. Wahlperiode 2013-09-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Zwangsversetzungen von Funktionsstelleninhabenden Vorbemerkung der Landesregierung: Die Besoldung von Schulleitungen und anderen Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern richtet sich im Land Schleswig-Holstein, ebenso wie in allen anderen Bun- desländern, prinzipiell nach der Schülerzahl an der jeweiligen Schule. Wenn die Schülerzahl unter die für eine Funktionsstelle maßgebliche Grenze sinkt, hat dies zur Folge, dass die bisherige Funktionsstelle entweder entfällt oder nur noch die Voraus- setzungen einer niedrigeren Besoldungsgruppe erfüllt. Dies ergibt sich aus den Re- gelungen des schleswig-holsteinischen Besoldungsgesetzes. Nach Art 33 Abs. 5 Grundgesetz und den darin verankerten hergebrachten Grund- sätzen des Berufsbeamtentums haben Beamtinnen und Beamte - hier also die vom Rückgang der Schülerzahl betroffenen Funktionsstelleinhaberinnen und -inhaber - einen Anspruch darauf, dass ihnen ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit ihrem gegenwärtigen statusrechtlichen Amt entspricht. Der Dienstherr wiederum ist verpflichtet, ihnen ein solches Amt zu übertragen. Unabhängig von diesen beamtenrechtlichen Verpflichtungen folgt auch aus dem haushaltsrechtlichen Gebot eines wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes öffentli- Drucksache 18/1109 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 cher Mittel, dass das statusrechtliche Amt und die damit verbundene Besoldung grundsätzlich mit einer dementsprechenden Funktion einhergehen. 1. Wie viele Funktionsstelleninhabende wurden in den vergangenen zehn Jahren aufgrund mangelnder Schülerzahlen zwangsversetzt? Bitte jeweils die Besol- dungsstufe der Funktionsstelleninhaberin oder des Funktionsstelleninhabers, deren Funktion sowie die Schülerzahlen angeben. Antwort: Wie in der Vorbemerkung bereits dargelegt, haben Beamtinnen und Beamte einen aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sich ergebenden An- spruch darauf, dass der Dienstherr eine Situation schafft, bei der ihr beamtenrechtli- cher Status mit der ausgeübten Funktion übereinstimmt. Wenn Beamtinnen und Be- amten nicht damit einverstanden sind, dass durch einen Wechsel der Dienststelle diese Übereinstimmung von Status und Funktion geschaffen wird, so eröffnet das Beamtenrecht zwei Möglichkeiten: Es kann gemäß § 29 Abs. 1 Landesbeamtenge- setz eine Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine andere Dienststelle erfolgen. Diese dienstlichen Gründe liegen regelmäßig vor, wenn eine amtsangemessene Be- schäftigung nur auf diese Weise erreicht werden kann. Dabei ist die Versetzung nicht von der Zustimmung des Beamten bzw. der Beamtin abhängig. Aus Gründen der Fürsorge kann der Dienstherr von einer Versetzung jedoch absehen, wenn persönli- che oder soziale Gründe dagegen sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der künftige Dienstort in einer unzumutbaren Entfernung vom bisherigen liegt oder wenn die bis zum Eintritt in den Ruhestand verbleibende Dienstzeit der Beamtin oder des Beamten nur noch wenige Jahre beträgt. Beamtinnen und Beamte, die eine Versetzung aus gegebenen dienstlichen Gründen vermeiden wollen, können statt- dessen beantragen, für ein Amt ernannt zu werden, das der (geringer gewordenen) Schülerzahl an ihrer bisherigen Schule entspricht, um auf diese Weise Funktion und beamtenrechtlichen Status wieder in Übereinstimmung zu bringen. Es wird statistisch nicht erfasst, ob und in wie vielen Fällen von der einen oder der anderen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist. Eine Überprüfung von Personalakten, anhand derer sich dies nur ermitteln ließe, ist in der Kürze der für eine Kleine Anfrage zur Verfü- gung stehenden Zeit nicht möglich. Nach Einschätzung der Lehrkräftepersonalver- waltung kann aber davon ausgegangen werden, dass in den zurückliegenden vier bis Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1109 3 fünf Jahren keine Versetzungen gegen den erklärten Willen der Betroffenen durchge- führt worden sind. 2. Wie viele Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber haben in den vergangenen zehn Jahren aufgrund mangelnder Schülerzahlen auf eine Überbesoldung verzichtet? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Welche Funktionsstellen werden mit welchen Besoldungsstufen vergütet und welche Kriterien liegen dafür zugrunde? Antwort: Die an den Schülerzahlen ausgerichteten Funktionsstellen und die ihnen zugeordne- ten Besoldungsgruppen ergeben sich aus dem Gesetz des Landes Schleswig- Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG) vom 26. Januar 2012, GVOBl. Schl.-H. 2012, S. 153, 154, dort Anlage 1, Besoldungsordnung A und aus dem Landeshaushalt. 4. An welchen Schulen entspricht die Besoldungsstufe der Funktionsstelleninha- berin oder des Funktionsstelleninhabers zurzeit nicht der dafür notwendigen Schülerzahl? Bitte die Schülerzahl angeben sowie nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln. Antwort: Aus Gründen des Datenschutzes kann nur eine auf die einzelnen Kreise und kreis- freien Städte bezogene Zahl genannt werden; denn bei einer Ausweisung auch der jeweiligen Schulen wären Rückschlüsse auf Personen möglich. Bei der Bewertung der nachfolgenden Tabelle ist zu berücksichtigen, dass infolge von Schulstrukturre- formen (insbesondere die Verbindung von Haupt- und Realschulen) und eines star- ken Rückgangs der Schülerzahl, der erhebliche Veränderungen in der Schulland- schaft ausgelöst hat, die Zahl der Funktionsstellen insgesamt deutlich gesunken ist. Drucksache 18/1109 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Kreise und kreisfreie Städte Anzahl Funktionsstelleninhaber/-innen Dithmarschen 11 Flensburg 5 Herzogtum Lauenburg 6 Kiel 12 Lübeck 11 Neumünster 4 Nordfriesland 11 Ostholstein 4 Pinneberg 12 Plön 2 Rendsburg-Eckernförde 14 Schleswig-Flensburg 19 Segeberg 13 Steinburg 9 Stormarn 7