SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1119 18. Wahlperiode 13-09-20 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Planung der Fehmarnbeltquerung Vorbemerkung des Fragestellers: Beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein in Kiel sowie bei der Stadt Fehmarn sind vom 5. August bis zum 5. September Planunterlagen zur grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung an der Planung einer festen Fehmarnbeltquerung ausgelegt. Nach Aussagen des LBV-SH wird dieses Verfahren von den dänischen Behörden geführt und richtet sich nach dänischem Recht. Gleichzeitig führt der Landesbetrieb ein Scoping-Verfahren nach UVP-Recht „für den deutschen Tunnelabschnitt“ durch. 1. Trifft es zu, dass beide Verfahren auf der Grundlage des sogenannten Espoo- Abkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung (jeweils auf der Grundlage der Umsetzungen in Deutschland und Dänemark) im grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt werden? Wenn nein: Zu welchem Verfahren gehört das angesprochene Scoping-Verfahren? Antwort: Das Projekt einer Festen Fehmarnbeltquerung betrifft aufgrund der in der Ostsee verlaufenden Staatsgrenze zwischen Deutschland und Dänemark zwei nationale Hoheitsgebiete und besteht folglich aus zwei nationalen Vorhabenabschnitten, deren Verfahren jeweils nach den für sie geltenden nationalen Verfahrensregelungen durchzuführen sind. Die nationalen Verfahrensregelungen beinhalten oder berücksichtigen in nationaltypischer Rechtsumsetzungssystematik europarechtliche Regelungen und/oder zwischenstaatliche Vereinbarungen. Dies gilt in diesem Falle insbeson- dere für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren. Für den deutschen Vorhabenabschnitt gilt dabei Folgendes: Das Vorhaben des Querungsbauwerks der Festen Fehmarnbeltquerung muss einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden. Sämtliche Regelungen hinsichtlich des UVP-Verfahrens, auch die Regelungen bei grenzüberschreitenden Vorhaben, finden sich im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die UVP wird Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen und des Planfeststellungsverfahrens sein. Die Regelungen der Espoo-Konvention sind in das UVPG integriert und finden sich in den Regelungen der §§ 8 bis 9b UVPG über grenzüberschreitende Beteiligungen beim UVP-Verfahren. Das angesprochene Scoping-Verfahren ist Teil des inländischen UVPVerfahrens . Für den dänischen Vorhabenabschnitt gilt die dänische Rechtssystematik. Das Verfahren ist vom Königreich Dänemark durchzuführen. 2. Ist rechtlich gesehen Gegenstand des Verfahrens, das zu der Auslegung vom 5. August bis zum 5. September führt, die Umweltauswirkungen des dänischen Tunnelabschnitts auf Deutschland zu prüfen? Antwort: Ja. Zweck des dänischen grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens, zu dem die angesprochene Auslegung gehört, ist es, die deutsche Öffentlichkeit und Behörden über die Ergebnisse der Untersuchung der potentiell grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich an dem dänischen UVP-Verfahren zu beteiligen. Bezüglich des dänischen Vorhabenabschnitts ist Dänemark Ursprungspartei und Deutschland betroffene Partei. Das Verfahren wird nach den in Dänemark anzuwendenden Regelungen durchgeführt . 3. Trifft es zu, dass für den dänischen und deutschen Tunnelabschnitt jeweils ge- trennte Genehmigungen erteilt werden sollen und eine übergreifende Genehmigung für den Gesamttunnel nicht ins Auge gefasst ist? Wenn ja: Wann und durch wen ist dies so entschieden worden? Antwort: Ja. In Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung vom 03.09.2008 wurde niedergelegt, dass die erforderlichen Genehmigungen nach dem jeweils geltenden Recht des jeweiligen Staates erfolgen. 4. Wann und in welcher Weise wird sich die Öffentlichkeit mit rechtlicher Wirkung (bspw. indem eine Berücksichtigung der Genehmigungsentscheidung rechtlich vorgesehen ist) zu den Auswirkungen des Gesamttunnels äußern können oder ist eine solche Beteiligung für die Zukunft nicht vorgesehen? Antwort: Da für die beiden Tunnelabschnitte getrennte Genehmigungen festgeschrieben sind, gibt es für den Gesamttunnel keine rechtlich bindende Beteiligung. 5. Hat der LBV-SH die dänischen Stellen um Übermittlung von Übersetzungen der derzeit ausliegenden oder anderer Unterlagen für den dänischen Tunnelabschnitt gebeten und wenn ja, wann? Wenn nur um die Übersetzung einzelner Unterlagen gebeten wurde, wird gebeten, zu erklären, auf welche Unterlagen sich diese Bitte bezog. Antwort: Mit Schreiben vom 02.07.2013 hatte der LBV-SH, Betriebssitz Kiel, auf der Grundlage von § 9b Abs. 1 Satz 3 UVPG um Übermittlung einer vollständigen Übersetzung der zweiteiligen dänischen Beteiligungsunterlage in die deutsche Sprache ersucht. Dieses Übersetzungsersuchen bezog sich auf das Dokument „Transboundary environmental impact assessment“. 7. Hat der LBV-SH die dänischen Stellen um die Übermittlung von Übersetzungen der einschlägigen dänischen Rechtsvorschriften gebeten und wenn ja, wann? Antwort: Ja. Der LBV-SH hat im Laufe der Abstimmungen zum grenzüberschreitenden Beteiligungsverfahren bei der UVP bei der dänischen Espoo-Kontaktstelle nach einer Übersetzung des dänischen Regelwerks zum dänischen UVP-Verfahren und Baugesetzgebungsverfahren in deutscher oder englischer Sprache gefragt. Eine solche Übersetzung liegt nach Information der dänischen Behörde in Dänemark nicht vor und konnte deshalb nicht zur Verfügung gestellt werden. 8. Gehören die derzeit stattfindenden Scoping-Termine zum deutschen EspooVerfahren ? Antwort: Nein. 9. In welchen Sprachen und wo und wann werden die Unterlagen für den deutschen Tunnelabschnitt im Rahmen des zugehörigen Espoo-Verfahrens ausgelegt werden? Antwort: Eine Beantragung des Planfeststellungsverfahrens ist für Oktober 2013 angekündigt , so dass derzeit noch keine Unterlagen vorliegen und das grenzüberschreitende Beteiligungsverfahren noch nicht beginnen kann. Am grenzüberschreitenden UVP-Verfahren für den deutschen Verfahrensabschnitt wird Deutschland als Ursprungspartei andere Staaten als betroffene Parteien beteiligen. Diesbezüglich haben Dänemark, Finnland, Norwegen, Polen und Schweden ihren Teilnahmewunsch angezeigt. Nach Abstimmung mit diesen Beteiligten hat sich ergeben, dass Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden die betreffenden Unterlagen von Deutschland in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden sollen und Polen in polnischer Sprache. 10. Wie weit werden die Unterlagen für das deutsche Espoo-Verfahren inhaltlich mit denen des dänischen Espoo-Verfahrens übereinstimmen? Antwort: Dies kann derzeit nicht beantwortet werden, da die Unterlagen für das deutsche grenzüberschreitende Beteiligungsverfahren noch nicht vorliegen. 11. Warum haben die deutschen Stellen nicht selbst für eine Übersetzung der nunmehr ausliegenden Unterlagen ins Deutsche gesorgt? Und wer hat entschieden, eine solche Übersetzung nicht zu veranlassen? Antwort: Der LBV-SH, Betriebssitz Kiel, ist als zuständiger Amtshelfer für die dänischen Behörden tätig geworden. Die dänische Espoo-Behörde ist für das Verfahren verantwortlich und entscheidet, welche Unterlagen sie zwecks Beteiligung versendet . Nach § 9b Abs. 1 Satz 3 UVPG hat die amtshelfende deutsche Behörde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zuständige dänische Behörde um eine vollständige Übersetzung der dänischen Beteiligungsunterlagen ins Deutsche zu ersuchen . Dieses Ersuchen hatte keinen Erfolg. 12. Auf welcher Rechtsgrundlage sind die vorbereitenden Arbeiten und Datenerhebungen für die Planung des Tunnels auf deutscher Seite (AWZ, 12sm-Zone, Festland) durchgeführt worden? Es wird gebeten, nicht in pauschaler Weise (bspw. „Staatsvertrag“) zu antworten, sondern ganz spezifisch die einschlägigen Regelungen zu nennen. Antwort: Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von Grundstücken, die nicht im Eigentum der Vorhabenträgerin stehen, für vorbereitende Arbeiten und Datenerhebungen für die Planung des Tunnels sind § 16a Bundesfernstraßengesetz bzw. § 17 Allgemeines Eisenbahngesetz. Im Übrigen erfolgten die vorbereitenden Arbeiten (Umweltuntersuchungen, geologische , hydrologische, archäologische Untersuchungen usw.) auf dem Festland und im Wasserbereich unter Berücksichtigung - z.B. bezüglich der notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse - insbesondere der folgenden Rechtvorschriften : Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz , Landeswassergesetz, Denkmalschutzgesetz, Bundesbodenschutzgesetz, Baugesetzbuch, Landesbauordnung, Allgemeines Eisenbahngesetz. Aufgrund der Erstreckungsklausel von Artikel 13 Absatz 4 des Staatsvertrages gilt in der AWZ projektbezogen dasselbe Recht wie im sonstigen deutschen Hoheitsgebiet (Festland, Küstenmeer).