SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/117 18. Wahlperiode 12-08-29 Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr 1. Welche straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben müssen selbstfahrende Arbeitsma- schinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von, 1. unter 20 km/h und, 2. über 20 km/h erfüllen, um eine Betriebserlaubnis und/ oder Zulassung auf öffentlichen Straßen in Schleswig-Holstein zu erhalten? Antwort: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FahrzeugZulassungsverordnung (FZV) vom Zulassungsverfahren befreit. Sie dürfen gem. § 4 Abs. 1 FZV nur auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Sofern sie mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h fahren können, müssen sie ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. Beträgt die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h, muss auf der linken Seite der Arbeitsmaschine ein Schild mit dem Namen und der Anschrift des Halters (natürliche Person oder Firma) angebracht sein. Die o.a. Typ- oder Einzelgenehmigung ist mitzuführen. 2. Ab welcher Transportbreite, Höhe, Länge und Achslast muss in Schleswig- Holstein eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und Erlaubnis nach § 29 StVO beantragt werden? Antwort: Ein Antrag ist bei Überschreitung folgender Grenzwerte erforderlich: Drucksache 18/117 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Breite: 2,55 m, 3,00 m bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsge- räten und bei Zugmaschinen mit Anbaugeräten oder 3, 00 m bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen oder Anhängern mit Breitreifen oder Doppelbereifung, Höhe: 4,00 m Länge: Einzelfahrzeug max. 12,00 m Sattelkraftfahrzeug max. 16,50 m Züge mit bis zu 2 Anhängern max. 18,00 m Achslasten: 10 t Einzelachse 11,5 t Antriebsachse darüber hinaus gibt es spezifische Regelungen für Doppel- und Dreifachachsen. Gesamtgewichte: Fahrzeuge mit 2 Achsen 18,00 t Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen 24,00 t bis 26,00 t Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen 25,00 t bis 32,00 t Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen 32,00 t Gleiskettenfahrzeuge 24,00 t Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen 28,00 t Fahrzeugkombinationen mit 4 Achsen 35,00 t bis 38,00 t Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen 40,00 t Sichtfeld/Kurvenlauf: Auch aus Einschränkungen des Sichtfeldes oder schlechten Kurvenlaufeigenschaften kann sich das Bedürfnis nach einer Ausnahmegenehmigung ergeben. Eine Ausnahme nach § 46 StVO wird erforderlich, wenn nicht schon das Fahrzeug von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht, sondern erst zusammen mit der Ladung eine Überschreitung der Maße oder ein über § 22 StVO hinausgehender Ladungsüberstand eintritt. 3. Welche allgemeinen Auflagen muss der Landwirt erfüllen, um mit einer selbstfah- renden Arbeitsmaschine öffentliche Straßen in Schleswig-Holstein befahren zu dürfen? Antwort: Er muss die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beachten. Wenn eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO beantragt bzw. in Anspruch genommen wird, - muss eine geeignete Haftpflichtversicherung vorliegen, die den Einsatz des betreffenden Fahrzeugs abdeckt, - ist unmittelbar vor Fahrtantritt zu prüfen, ob die festgelegten Maße und Gewichte, insbesondere die vorgeschriebene Höhe eingehalten werden, - ist unmittelbar vor Fahrtantritt zu prüfen, ob der genehmigte Transportweg für die Durchführung des Transports tatsächlich geeignet ist, - muss sichergestellt sein, dass die Auflagen eingehalten werden können, dazu Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/117 3 muss eine Sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist, - muss der Fahrer über seine besondere Verpflichtung zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs und über den Inhalt der Ausnahmegenehmigung belehrt worden sein, - ist bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen oder Glatteis, die Fahrt zu unterbrechen und das Fahrzeug möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen und in geeigneter Weise zu sichern, - sind Erlaubnis und Genehmigung während der Fahrt mitzuführen, da ggf. der Geltungsbereich auf bestimmte Strecken beschränkt sein kann. Weitere Nebenbestimmungen können im konkreten Einzelfall erforderlich werden. 4. Gelten in Schleswig-Holstein alle Modelle von Mähdreschern, Rübenrodern und Häckslern als selbstfahrende Arbeitsmaschinen? Falls nein, bitte Modelle tabellarisch aufführen und mit entsprechender Begründung. Antwort: Ja. 5. Welche Gründe können dazu führen, dass selbstfahrenden Arbeitsmaschinen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO und Erlaubnis nach § 29 StVO verweigert werden? Antwort: Als Gründe kommen u.a. zu große Abmessungen, zu hohe Gewichte (Achslasten und Gesamtgewichte) oder schlechte Kurvenlaufeigenschaften der Fahrzeuge in Betracht sowie ein ungeeignetes Straßennetz, welches in Anspruch genommen werden soll. 6. Weichen die Regelungen und die Praxis für die Erteilung der Betriebserlaubnis und/ oder die Zulassung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in SchleswigHolstein von denen der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen und Bremen ab? Wenn ja, warum? Antwort: Die Regelungen weichen von den anderen norddeutschen Ländern zum Teil ab, weil die Verkehrsinfrastruktur gerade auch in den ländlichen Regionen SchleswigHolsteins nicht für die andernorts genehmigten Fahrzeuge geeignet ist. So gibt es zwischen den Ländern unterschiedliche genehmigungsfähige Grenzwerte für Abweichungen von den gesetzlich zulässigen Abmessungen und Gewichten. In Schleswig-Holstein können, abweichend von den gesetzlich zulässigen Vorgaben , Ausnahmegenehmigungen bis zu folgenden Werten in Aussicht gestellt werden : Breite: 3,80 m, wenn die Überbreite aus bodenschonender Breit-/Zwillingsbereifung resultiert Drucksache 18/117 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Länge: 15,00 m, bei einem Einzelfahrzeug 25,00 m, wenn ein Anhänger zur Beförderung von eigenem Zubehör mitgeführt wird Achslast: 12,65 t, nur für die Antriebsachse bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen Die Genehmigungsfähigkeit von darüber hinaus gehenden Abweichungen ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.