SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1175 18. Wahlperiode 2013-10-16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Elektromobilität (E-Mobilität) in Schleswig-Holstein Zuständigkeit und Anwendung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) in Schleswig-Holstein Vorbemerkung: Am 1. Mai 2008 trat das deutsche Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, kurz Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Stärkung und Verbesserung der Verbraucherrechte. 1. a) Welche Behörden oder Landesstellen sind in Schleswig-Holstein für die Bearbeitung und Beantwortung von Anfragen im Sinne des VIG zuständig? Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sowie das Landeslabor Schleswig-Holstein sind für die Erteilung von Informationen nach dem VIG bei Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittel- gesetzbuchs zuständig. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein ist für die Erteilung von Informationen nach dem VIG für Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes zuständig. b) Gibt es eine zentrale Bearbeitungsstelle oder werden Anfragen im Sinne des VIG jeweils von regional zuständigen Stellen beantwortet? Zentrale Bearbeitungsstelle für Erzeugnisse ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sowie das Landeslabor und für Verbraucherprodukte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. c) An welche Stellen können sich Verbraucher, die Informationen im Rahmen des VIG abfragen wollen, wenden? Siehe Antwort zu 1 a). d) Wo erhalten Verbraucher Informationen dazu, an welche Stellen sie sich wenden können? Informationen hierzu erhalten die Verbraucher neben den bereits unter Nr. 1 a) genannten Stellen auch im sog. Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (ZuFiSH) auf dem Internetportal der Landesregierung. Außerdem besteht im öffentlichen Teil der internetgestützten Informations- und Kommunikationsplattform ICSMS („information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products“) die Möglichkeit, die zuständige Behörde aufzufinden und über das System direkt mit ihr zu kommunizieren. 2. a) Erhebt Schleswig-Holstein Gebühren für Anfragen in Sinne des VIG? Grundsätzlich können gem. der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren, Tarifstelle 25.2, kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die genannte Tarifstelle erlaubt es, von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist. Im Interesse der Verbraucher ist gem. § 7 Abs. 1 VIG der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (betrifft festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie von unmittelbar geltenden Rechtsakten der EG bzw. EU) bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 € kostenfrei. Der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 € kostenfrei. Erst wenn dieser Verwaltungsaufwand überschritten wird, können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren soll daher zeitnah an die Regelungen im VIG angepasst werden. Derzeit werden keine Gebühren erhoben, wenn der in § 7 Abs. 1 VIG genannte Verwaltungsaufwand unterschritten wird. Im Bereich der Verbraucherprodukte wurden bisher keine Gebühren erhoben. b) Falls ja, wo können Verbraucher die entsprechende Gebührenordnung einsehen oder sich darüber informieren? Die Verbraucher können die Gebührenverordnung bei den unter Nr. 1 a) aufgeführten zuständigen Stellen sowie im Landesportal der Landesregierung einsehen, Bürgerservice „Landesrecht Schleswig-Holstein“. Nach dem VIG sind die zuständigen Stellen verpflichtet, die Verbraucher über die voraussichtlichen Kosten ihrer VIG-Anfrage zu informieren, wenn der Verwaltungsaufwand 1.000 € (bei Anfragen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) bzw. 250 € bei sonstigen Informationen überschreitet. 3. a) Wie viele Anfragen im Sinne des VIG sind in Schleswig-Holstein in den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils gestellt worden? Jahr Anzahl 2008 2 2009 0 2010 2 2011 1 2012 2 b) Hat es sich bei den Anfragen vorwiegend um Anfragen von Privatpersonen oder um Anfragen von Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen gehandelt? (Anteil bitte in absoluten Zahlen oder prozentual angeben). Anfragen von Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen: 5 Anfragen von Privatpersonen: 2 c) Lassen sich Themengebiete identifizieren, die besonders häufig angefragt werden und wenn ja, um welche Themengebiete handelt es sich? (z. B. Nahrungsmittel, Futtermittel, Gastronomie, Kosmetika, etc.) Die Anfragen bezogen sich fast ausschließlich auf Nahrungsmittel (eine Anfrage bezog sich auch auf Futtermittel und Gewässer). 4. a) Welche der für das VIG zuständigen Stellen nutzen derzeit die Möglichkeit, Kontrollergebnisse zu veröffentlichen oder bekannt zu machen, welche Stellen tun dies nicht? Das Landeslabor gibt im regelmäßig erscheinenden Jahresbericht einen Überblick über die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen und deren Ergebnisse. Weitere Veröffentlichungen gibt es nicht. b) Wie und wo werden die Kontrollergebnisse veröffentlicht oder bekannt gemacht? Siehe Antwort zu 4 a). c) Sind hinsichtlich der gegenwärtigen Veröffentlichungspraxis Änderungen geplant und falls ja, welche Änderungen sollen ergriffen werden? Hinsichtlich der gegenwärtigen Veröffentlichungspraxis nach dem VIG sind derzeit keine Änderungen geplant. Hinsichtlich der Verbraucherprodukte werden die Fragen 4 a) bis 4 c) wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Informationen der Öffentlichkeit zu Verbraucherprodukten erfolgen nach § 31 Abs. 2 ProdSG über allgemeine Daten und grundsätzliche Gefahren durch Medien- veröffentlichungen, vorzugsweise über das Internet und u.a. auch über die ICSMS- Informationsplattform. Darüber hinaus ist in Schleswig-Holstein der Informations- zugang auch über das Informationszugangsgesetz (IZG, ehemals Informations- freiheitsgesetz) geregelt. Listen speziell von Kontrollergebnissen für Verbraucher- produkte in Schleswig-Holstein werden bisher nicht veröffentlicht. Änderungen an der gegenwärtigen Veröffentlichungspraxis sind nicht geplant. 5. a) Die Antworten auf die oben stehenden Fragen betrachtend: Werden die mit der Einführung des VIG verfolgten Ziele in Schleswig-Holstein derzeit erreicht oder eher nicht erreicht? Die Ziele des derzeitigen VIG nach freiem Zugang zu den bei informations- pflichtigen Stellen vorliegenden Informationen, transparenterem Markt sowie mehr Verbraucherschutz sind grundsätzlich erreicht. Dennoch ist in einem solch dynamischen und hochkomplexen Bereich eine ständige Weiterentwicklung der Verbraucherrechte eine fortwährende Aufgabe. b) Falls die mit der Einführung des VIG verfolgten Ziele eher nicht erreicht werden; woran liegt das? Siehe Antwort zu Nr. 5 a) c) Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die mit der Einführung des VIG verfolgten Ziele zukünftig zu erreichen? Siehe Antwort zu Nr. 5 a). Derzeit bestehen Überlegungen zur einer besseren Abgrenzung des Anwendungsbereichs VIG/IZG. Das VIG sollte als lex specialis einschlägig sein. Letzten Endes ist eine Klarstellung auf Bundesebene erforderlich.