SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1179 18. Wahlperiode 13-10-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Auswirkungen des Mindestlohns in Schleswig-Holstein Vorbemerkung des Fragestellers: Staatssekretär Müller-Beck hat in den Sitzungen des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. bzw. 12. September 2013 erklärt, dass es für den Mindestlohn in Höhe von 9,18 € keine gesetzlichen Ausnahmen geben wird. Vorbemerkung der Landesregierung: Diese Darstellung ist nicht zutreffend. Vielmehr hat Herr Staatssekretär Müller-Beck in den genannten Ausschusssitzungen auf die Bestimmungen des § 4 Absatz 2 des Gesetzentwurfs hingewiesen, wonach Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Landesmindestlohngesetzes gelten. 1. Welche Auswirkungen hat die gesetzliche Festsetzung eines Mindestlohnes von 9,18 € auf die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes (inkl. UKSH)? Bitte einzeln aufgliedern. Die Universitäten, die Fachhochschulen und das UKSH entscheiden eigenständig im Rahmen ihrer Budgets darüber, wie sie auf die Festsetzung eines Mindestlohnes reagieren werden. Über genaue Pläne der Hochschulen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 18/1179 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Geht die Landesregierung davon aus, dass die Beschäftigungsstunden bei studentischen Hilfskräften reduziert werden oder plant die Landesregierung, die Haushaltsansätze entsprechend zu erhöhen? Wenn ja, um wie viel? Wenn nein, wie sollen die Universitäten und Fachhochschulen (inkl. UKSH) die Mehrausgaben finanzieren? Die Landesregierung plant keine Erhöhung des Budgets aufgrund der Einführung des Mindestlohns. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Auswirkungen hat das Mindestlohngesetz auf Werkstätten für Menschen mit Behinderung? Das Mindestlohngesetz hat keine Auswirkungen. Das Land hat für Arbeitsentgelte der in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Beschäftigen keine rechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Entwurfs des Landesmindestlohngesetzes. Leistungen für Beschäftigte im Eingangs - und Berufsbildungsbereich sind ebenso wie Leistungen und Arbeitsentgelt im Arbeitsbereich abschließend bundesgesetzlich geregelt. Bei Beschäftigung im Arbeitsbereich zahlt die WfbM aus ihrem Arbeitsergebnis ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes , das die Bundesagentur für Arbeit an Menschen mit Behinderung leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt (§ 138 SGB IX). 4. Welche Auswirkungen hat das Mindestlohngesetz auf die Kosten für den Trans- port von Behinderten? Das Mindestlohngesetz hat keine Auswirkungen. Die Beförderung von Menschen mit Behinderung ist Gegenstand von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, die die Kreise und kreisfreien Städte als zuständige Leistungsträger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) schließen. § 3 des Entwurfs des Landesmindestlohngesetzes ist daher nicht einschlägig. Werden Beförderungsleistungen für Menschen mit Behinderung durch Personal der Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe erbracht, werden zur Kalkulation der Vergütung nach den Bestimmungen des Landesrahmenvertrags nach § 79 SGB XII Vergütung Personalkosten in Höhe geltender Tarifverträge oder bis zur Höhe geltender Tarifverträge anerkannt. 5. Welche Auswirkungen hat das Mindestlohngesetz auf Integrationsunternehmen? Soweit es um die Förderung der Integrationsunternehmen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX (Bundesrecht) geht, hat das Mindestlohngesetz als Landesrecht keine Auswirkungen. Förderungen aus der Ausgleichsabgabe sind keine Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung und damit auch nicht im Sinne des Mindestlohngesetzes. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1179 3 6. Fallen die geleisteten Arbeitsstunden von Strafgefangenen in den Justizvollzugsanstalten des Landes ebenfalls unter dieses Gesetz? Wenn ja, wie hoch sind die Mehrkosten? Wenn nein, warum nicht? Nein, die geleisteten Arbeitsstunden von Strafgefangenen fallen nicht unter dieses Gesetz. Die Höhe des Arbeitsentgeltes der Strafgefangenen bemisst sich nach § 200 Strafvollzugsgesetz (StVollzG).