SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1181(neu) 18. Wahlperiode 13-10-08 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Weitergabe von Seewasserstraßenflächen an Dritte Vorbemerkung des Fragestellers: Wegen des Umfangs der Anfrage wird auf die Einhaltung der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Antwortfrist verzichtet. Vorbermerkung der Landesregierung: Die Übertragung von Nutzungsbefugnissen von aus der Bundeswasserstraße nach § 1 Abs. 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ausgegrenzten Flächen ist ein gängiges Verfahren. Es existiert dazu – insbesondere zu der Frage der Nutzung im öffentlichen Interesse - eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6.A. § 1, Rdnr. 18mwN). 1. Von der Landesregierung sind folgende Verfahren nach § 1 Abs. 3 WaStrG durchgeführt worden, in deren Zuge Eigentum an Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken an Dritte übertragen worden ist: Nr. Datum Umdruck Größe der Seewasserstraßenfläche / Ort Landesregie - rung gab Wertgutach - ten in Auftrag: Gesamtpreis für Verkauf d. Eigentums v. Land an Dritte Beliehene bzw. Käufer 1 17.01.2005 15/5376 66 ha Flensburg /Ostsee Nein 0 € Stadt Flensburg 2 14.06.2007 16/2118 46 ha Heiligenhafen/ Ostsee Nein 0 € Heiligenhafener Verkehrsbetriebe 3 14.06.2007 16/2118 15 ha Kiel/Ostsee Nein 0 € Seehafen Kiel GmbH 4 14.06.2007 16/2118 87 ha Maasholm/ Schlei Nein 0 € Gemeinde Maasholm 5 26.04.2011 17/2204 75 ha Heiligenhafen/ Ostsee Nein 0 € Heiligenhafener Verkehrsbetriebe 6 01.12.2004 15/5227 0,5 ha Borgwedel /Schlei Ja 42.000 € Schrader Marina Schlei GmbH 7 01.12.2004 15/5227 7,8 ha, Fahrensodde/ Ostsee Ja 317.000 € Segelverein FL e.V., Yachtclub FL e.V. 8 01.12.2004 15/5227 8,7 ha Laboe/ Ostsee Ja 695.000 € Baltic Bay Laboe GmbH 9 06.11.2009 17/21 0,8 ha m² Schleimünde Ja 29.000 € Förderverein Schleimünde e.V. 10 06.11.2009 17/21 40 ha Wendtorf /Ostsee Ja 460.000 € Gemeinde Wendtorf 11 04.02.2011 17/1895 0,8 ha Gelting/Ostsee Ja 45.000 € Sporthafen Gelting Mole GmbH 12 04.02.2011 17/1895 60 ha Damp/Ostsee Ja 740.000 € Kurbetriebe Damp GmbH 13 10.02.2012 17/3522 19 ha² + ca. 64 ha Büsum/Nordse e (“Perlebucht”) Nein 0 € Gemeinde Büsum Ist die Darstellung in der Tabelle korrekt? Wenn nein, wird um Korrektur gebeten. Antwort: Eine korrigierte und um erbetene Auskünfte zu Fragen Nrn. 2, 3 und 5 ergänzte Tabelle ist in der Anlage beigefügt. Die Korrekturen sind in der Tabelle grau unterlegt . 2. Welche konkrete staatliche Landesaufgabe hatte das Land Schleswig-Holstein jeweils als Nutzung im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 3 WaStrG gegenüber dem Bund in den Fällen Nr. 1 bis 13 geltend gemacht, mit welcher jeweiligen Begründung und Rechtfertigung? Antwort: Das Land erklärt dem Bund gegenüber seine Absicht bestimmte Teile der Bundeswasserstraßen zu nutzen und bestätigt i.d.R. gleichzeitig, dass die Nutzung öffentlichen Interessen dient. Das WaStrG nennt in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Gründe, die regelmäßig das öffentliche Interesse rechtfertigen, nämlich die Landgewinnung, die Errichtung von Hafenanlagen, Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie die Durchführung des Badebetriebes. Alle o.g. Maßnahmen sind entsprechend begründet, siehe hierzu auch die Detaildarstellung in der in der Anlage beigefügten Tabelle. 3. Mit welchem Datum hat das Land Schleswig-Holstein sein Nutzungsbegehren jeweils gegenüber dem Bund erklärt, und wann die hoheitlichen Nutzungsbefugnisse jeweils in den Fällen Nr. 1 bis 13 vom Bund erhalten? Antwort: Die nachgefragten Daten sind der in der Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen . 4. Welche gewonnenen Landflächen und Bauwerke sind in den Fällen Nr. 1 bis 13 in das Eigentum des Landes gelangt, und welche konkrete Nutzung im öffentlichen Interesse des Landes dieser einzelnen Bauwerke findet jeweils statt? Antwort: Eine Beantwortung im Detail erfordert erheblichen Rechercheaufwand, der den Rahmen einer Kleinen Anfrage überschreitet. Nach der Nutzungsübertragung errichtet der spätere Erwerber auf seine Kosten Bauwerke, z.B. Molen oder Spundwände und gewinnt dadurch Land- und Hafenflächen. Dies führt dann zur Ausgrenzung der Flächen aus der Bundeswasserstraße. Das Eigentum (einschließlich der mit dem Boden verbundenen Bauwerke) entsteht damit kraft Gesetzes zunächst beim Land. Da das Land die Bauwerke nicht selbst errichtet und das Eigentum der nach § 1 Abs. 3 WaStrG gewonnenen Flächen regelmäßig weitergibt, sind Detailkenntnisse zu den Bauwerken für den Verkauf der Flächen nicht relevant und werden von der Landesregierung nicht systematisch erfasst. Die Nutzung der Bauwerke und der gewonnenen Landflächen entspricht der Begründung , die das Land dem Bund gegenüber genannt hat, siehe Antwort zu Frage 2. 5. Auf welchen Wert beliefen sich neu gewonnene Land- und Hafenflächen und errichtete Bauwerke in den Fällen Nr. 1 bis 13 vor der Überlassung an Dritte jeweils ? Antwort: Diese Frage kann nur für die Fälle beantwortet werden, in denen ein Wertgutachten erstellt wurde, siehe hierzu die in der Anlage beigefügte Tabelle. In allen Fällen ist zu beachten, dass die Bauwerke i.d.R. bereits vor der Überlassung an Dritte durch die Erwerber selbst errichtet wurden. 6. In welchen Fällen ist vor der Veräußerung oder Nutzungsübertragung an Dritte ein Wertgutachten erstellt worden? Warum nur in diesen Fällen? Antwort: Die Fälle, in denen Wertgutachten erstellt wurden, sind der in der Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen. Für die zivilrechtliche Übertragung von Land- und Hafenflächen auf einen Dritten gelten zunächst das Haushaltsrecht des Landes und darüber hinaus u.a. die europarechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen. Danach kann eine unentgeltliche Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse in Ausnahmefällen an öffentliche Rechtsträger mit Zustimmung des Finanzministeriums und des Finanzausschusses des Landtages erfolgen. Zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe muss bei einer Übertragung des Eigentums an Private immer ein gutachterlich ermittelter Kaufpreis bezahlt werden. 7. Wie sind nach Auffassung der Landesregierung die Veräußerungen an Dritte in Einklang mit dem bundesgesetzlichen Gebot zu bringen, Seewasserstraßen von Privateigentum grundsätzlich freizuhalten (OVG Lüneburg vom 15.01.2003, Az. 7 KS 73/01) und lediglich Nutzungsbefugnisse – nicht aber das Eigentum – an gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken übertragen zu dürfen (§ 1 Abs. 3 WaStrG)? Antwort: Die genannte Rechtsprechung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2003 stellt nach Auffassung der Landesregierung eine (ältere) Einzelmeinung dar und wird von den Zivilgerichten, die letztlich für die Beurteilung zivilrechtlicher Fragen zuständig sind, nicht geteilt (vgl. OLG Celle vom 16.03.2011, Az: U 146/10, Rz 20f. zitiert nach Juris). 8. Aufgrund welchen Auswahlverfahrens/Ausschreibung erfolgte die Veräußerung jeweils? Antwort: Der Erklärung des Landes gegenüber dem Bund, Nutzungsbefugnisse an Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 3 in Anspruch nehmen zu wollen, liegt immer ein Antrag eines Dritten zu Grunde. Das Land will in diesen Fällen kein Eigentum für eigene Zwecke begründen, sondern nimmt diese Rechtsposition stets nur in durchleitender Funktion wahr. Dem entsprechend wird der Antrag geprüft und bearbeitet. 9. Wie hat die Landesregierung die Eignung und Zuverlässigkeit der ausgewählten Erwerber geprüft? Antwort: Sofern es sich bei dem Erwerber um eine Kommune handelt, stellt sich die Frage der Eignung und Zuverlässigkeit nicht. Bei privaten Erwerbern geht dem Verfahren nach § 1 Abs. 3 WaStrG in der Regel eine jahrelange Nutzung der Seewasserstraße des Bundes auf Grundlage eines Nutzungsvertrages zwischen Bund und späterem Erwerber voraus, wäh- rend der die Eignung und Zuverlässigkeit des Erwerbers hinreichend geprüft ist. 10. Wann hat die Landesregierung den Bund über den Weiterverkauf aus dem Lan- desvermögen und damit über die öffentliche Entbehrlichkeit der vom Bund im öffentlichen Landesinteresse erhaltenen Häfen, gewonnenen Landflächen und errichten Bauwerke jeweils in den Fällen Nr. 1 bis 13 informiert? Antwort: Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung des Bundes über die Weitergabe im Verfahren nach § 1 Abs. 3 WaStrG erworbener Eigentumsflächen . Regelmäßig informiert das Land aber bereits mit seiner Erklärung gegenüber dem Bund, Nutzungsbefugnisse an Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 3 in Anspruch nehmen zu wollen, über die beabsichtigte Weitergabe. 11. Ist in den Fällen Nr. 1 bis 13 eine Entwidmung erfolgt und, wenn ja, wann und durch wen? 12. Wenn keine Entwidmung erfolgt ist, wie stellt die Landesregierung sicher, dass bei jedem Weiterverkauf die jeweiligen Käufer über die überlagernden öffentlichen Widmungen informiert werden? 13. Wie stellt die Landesregierung gegebenenfalls sicher, dass die kommunalen Verwaltungsträger und andere Behörden über die überlagernden Widmungen informiert sind und den Vorrang der bestehenden öffentlichen Zweckbindungen vor zivilrechtlichen Eigentumsrechten und zweckfremden kommunalen Planungen beachten? Die Fragen 11, 12 und 13 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet: Durch die gesetzliche Regelung des WaStrG verliert der aus der Bundeswasserstraße ausgegrenzte Teil der Seewasserstraße im Verfahren nach § 1 Abs. 3 seine Eigenschaft als Bundeswasserstraße. Die bundesrechtliche Widmung als Bundeswasserstraße fällt damit fort. Sie wird durch die Zwecksetzung des dann nach Landesrecht zu einer Zwecksetzung berufenen Trägers ersetzt. Die planungsrechtliche Entscheidung über Art und bauliche Nutzung der Flächen innerhalb einer Gemeinde fällt grundsätzlich den Kommunen zu. Das Landeswassergesetz widmet in § 136 LWG lediglich öffentliche Häfen dem allgemeinen Verkehr. Dazu gehören die unter Nr. 1 bis 5 genannten Häfen. Eine gesetzliche Regelung, die explizit einen Sportboothafen dem öffentlichen Verkehr widmet, existiert – anders als bei Landes- und Kommunalstraßen – nicht. Überlagernde Widmungen gibt es aus den genannten Gründen im Verfahren nach § 1 Abs. 3 WaStrG nicht. 14. Hat die Landesregierung Kenntnis von Weiterübertragungen des zivilrechtlichen Eigentums durch Erwerber? Antwort: Die Landesregierung hat in einzelnen Fällen Kenntnis von Weiterübertragungen. 15. Welche Bauwerke sind nach Übertragung des Eigentums in den Fällen Nr. 6 bis 12 von den Begünstigten oder anderen errichtet worden, und für welche Zwecke ? Antwort: Hierzu liegen der Landesregierung keine Detailkenntnisse vor. 16. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung im Falle unzulässiger, nicht im öffentlichen Interesse liegender Nutzungen durch die Erwerber? Antwort: Der Landesregierung ist bisher kein Fall unzulässiger Nutzungen bekannt. Maßnahmen würden sich ggf. am Einzelfall orientieren. 17. In welcher Form hat die Landesregierung die betroffenen Gemeinden in den genannten Fällen auf die Einschränkung der Bauleitplanung aufgrund der öffentlichen Zweckbindung hingewiesen, um unnötige Planungsaufwendungen der Gemeinden zu vermeiden? Bitte jeweils darlegen. Antwort: Eine öffentliche Zweckbindung, die die Bauleitplanung der Kommunen einschränkt , gibt es nicht. Im Übrigen sind in den Fällen Nr. 1 bis 5, 10 und 13 die Kommunen selbst die Empfänger der Flächen. In den Fällen Nr. 6 bis 9, 11 und 12 handelt es sich um genehmigte Sportboothäfen, die in den Bauleitplanungen bereits berücksichtigt sind. 18. Sind nach Auffassung der Landesregierung aufgrund öffentlicher Widmung oder aus anderem Grund Versammlungen auf dem Gelände der „Marina Wendtorf“ zulässig? Antwort: Der Sportboothafen „Marina Wendtorf“ ist ein genehmigter Sportboothafen, der privat geführt wird und dessen Nutzung öffentlichen Interessen dient. Die Frage, ob dort Versammlungen zulässig sind, bestimmt sich nach dem Grundgesetz. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Demonstrationsverbotes in der „Marina Wendtorf“ ist Gegenstand eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen den Kreis Plön. Die Landesregierung gibt hierzu keine Stellungnahme ab. 19. Ist es nach Auffassung der Landesregierung zulässig, die im Verfahren nach § 1 Abs. 3 WaStrG vom Bund dem Land Schleswig-Holstein im öffentlichen Interesse überlassenen Hafenwasserflächen zur Wohnnutzung durch Wasserhäuser an den Stegen freizugeben? Antwort: Wenn die Wasserflächen im Rahmen eines Inkommunalisierungsverfahrens eingemeindet worden sind, unterliegen sie der Planungshoheit der jeweiligen Gemeinde nach dem Baugesetzbuch. Die Gemeinde bestimmt den Inhalt der Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne). Das kann auch eine Wohnnutzung durch Wasserhäuser an den Stegen sein. 20. Dient nach Auffassung der Landesregierung die Errichtung von Wasserhäusern durch einen privaten Investor öffentlichen Zwecken und, wenn ja, inwiefern? Antwort: Die Gemeinde kann einen Bauleitplan aufstellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Wenn eine Gemeinde die Notwendigkeit sieht, die touristischen Strukturen in der Gemeinde zu sichern und qualitativ aufzuwerten, so handelt es sich um städtebauliche , dem Allgemeinwohl dienende Gründe. Wasserhäuser stellen ein spezielles touristisches Segment dar, das geeignet ist, die touristischen Angebote zu erweitern und attraktiver zu machen. Somit dienen sie auch öffentlichen Interessen . 21. Unterliegen nach Auffassung der Landesregierung die Deichflächen, das Deich- vorland und die Hafenlandflächen der Marina Wendtorf als ehemalige Seewasserstraßenflächen noch immer der öffentlichen Zweckbindung des Bundeswasserstraßengesetzes mit der Folge, dass eine privat-gewerbliche touristische Nutzung unzulässig ist? Antwort: Deichflächen, Deichvorland und Hafenlandflächen der „Marina Wendtorf“ waren nicht Gegenstand des unter Nr. 10 aufgeführten Verfahrens nach § 1 Abs. 3 WaStrG. Dieses Verfahren beinhaltete nur Wasserflächen. Siehe hierzu aber auch Antwort zu den Fragen 11, 12 und 13. Die nach § 1 Abs. 3 WaStrG übertragenen Flächen sind aus der Bundeswasserstraße ausgegrenzt und unterliegen somit nicht mehr dem WaStrG. 22. Aus welchem Grund übertrug die Landesregierung im Fall Nr. 8 mit Kaufvertrag vom 5. Juli 2005 das Eigentum des Landes an der „Baltic Bay“ in Laboe für nur 695.000 Euro, obwohl im Auftrag des Wasser- und Schifffahrtsamts Lübeck in den Jahren 2003/2004 Bauwerke für insgesamt 14 Mio. Euro errichtet und Landflächen gewonnen worden waren? Antwort: Nach Kenntnissen der Landesregierung wurden im Auftrag der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Bereich „Baltic Bay“ weder Bauwerke er- richtet noch Landflächen gewonnen. Dem Gesamtverkaufspreis lag ein Wertgutachten zu Grunde. 23. Unterliegt die „Baltic Bay“ in Laboe nach Auffassung der Landesregierung wei- terhin einer öffentlichen Widmung? Antwort: Nein, siehe hierzu Antwort zu den Fragen 11, 12 und 13. „Baltic Bay“ ist ein privat geführter Sportboothafen, dessen Nutzung öffentlichen Interessen dient. Nr. Datum Umdruck Größe der Seewasser- straßenflä- che/Ort Landesregierung gab Wertgutachten in Auftrag Gesamt- preis für Verkauf d. Eigentums v. Land an Dritte Beliehene bzw. Käufer Begründung für Erklärung des Landes nach § 1 Abs. 3 WaStrG (Frage 2) Datum der Erklärung des Landes ggü. Bund (Frage 3) Datum Bestäti- gung des Nutzungs- übergangs v. Bund a. d. Land (Frage 3) Wert laut Wertgut- achten ten (Frage 5) Heiligenhafener Verkehrsbetriebe Seehafen Kiel GmbH Gemeinde Maasholm 17/21 17/21 Stadt Flensburg 2 3 4 15/537617.01.20051 66 ha Flensburg/ Ostsee 17/2204 15/5227 15/5227 15/5227 0 € 14.06.2007 14.06.2007 14.06.2007 16/2118 16/2118 16/2118 Nein Nein Ja 9 10 04.02.2011 Nein 26.04.2011 01.12.2004 01.12.2004 01.12.2004 06.11.2009 06.11.2009 5 6 7 8 0 € 0 € 0 € 0 € ca. 25 ha Wendtorf/ Ostsee 0,8 ha Gelting/ Ostsee Ja Ja Ja Ja 17/1895 4,6 ha Heiligenhafen /Ostsee 1,6 ha Kiel/Ostsee 8,8 ha Massholm/ Schlei 7,5 ha Heiligenhafen /Ostsee 0,5 ha Borgwedel/ Schlei 7,8 ha Fahrensodde/ Ostsee 8,7 ha Laboe/ Ostsee 0,8 ha Schleimünde 21.03.2007 Nein Ja 42.000 € 460.000 € Betrieb Wasserwanderpl atz 12.01.2009 28.08.2009 317.000 € 695.000 € 29.000 € 460.000 € Betrieb Sportboothafen 09.11.2004 11.02.2005 299.000 € Förderverein Schleimünde e.V. Gemeinde Wendtorf hierbei handelt es sich um eine Flächenerweiterung der Nr. 2 von 4,6 auf 7,5 ha (+ 2,9 ha) 29.000 € Betrieb Sportboothafen 06.10.2003 01.09.2004 42.000 € Heiligenhafener Verkehrsbetriebe Schrader Marina Schlei GmbH Segelverein FL e.V./ Yachtclub FL e.V. Baltic Bay Laboe gmbH 515.000 € Betrieb öffentlicher Hafen 28.07.2004 05.04.2005 Betrieb öffentlicher Hafen 09.02.2007 Betrieb Sportboothafen 09.06.2004 14.01.2005 635.000 € Betrieb öffentlicher Hafen Verhand- lungen seit 1974 Januar 1983 Betrieb öffentlicher Hafen 29.04.2004 01.09.2004 580.000 € Betrieb Sportboothafen 17.11.2003 31.08.2004 740.000 € 45.000 € touristische Zwecke, Badebetrieb 09.02.2012 29.02.2012 Ja 45.000 €11 Gemeinde Büsum Kurbetriebe Damp GmbH Sporthafen Gelting Mole GmbH 13.10.2010 16.12.2010 19 + ca. 6 ha Büsum (Perlebucht) Ja 0 € 04.02.2011 14/1895 6,1 ha Damp/ Ostsee Ja 740.000 € grau unterlegt = Korrektur (Frage 1) Anlage zur Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) "Weitergabe von Seewasserstraßenflächen an Dritte" Betrieb Sportboot- hafen 13.11.2007 01.09.2009 Betrieb Sportboothafen 12 13 10.02.2012 17/3522