SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1196 18. Wahlperiode 10.Oktober 2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Uli König und Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Datenweitergabe im Raumordnungsverfahren FFBQ Vorbemerkung der Fragesteller: Die Presse berichtet darüber, dass im Rahmen des Raumordnungsverfahrens zur Festen Fehmarnbeltquerung die persönlichen Daten sämtlicher Bürger, die in dem Verfahren Stellungnahmen abgegeben haben, an die Deutsche Bahn AG weitergegeben worden seien. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche und wie viele Daten von wie vielen Bürgern wurden auf welcher Rechtsgrundlage an die Deutsche Bahn AG weitergegeben? Antwort: Es wurden sämtliche 8271 Stellungnahmen (darunter 8070 Stellungnahmen Privater ), die bei der Landesplanungsbehörde eingegangen sind, in vollem Wortlaut an die DB ProjektBau GmbH übermittelt. Rechtsgrundlage für die Übermittlung war § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2 S. 1 LDSG. 2. Wann erfolgte die Übermittlung an wen konkret und zu welchem Zweck? (diese beiden Fragen müssen vollständig dokumentiert sein, § 15 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 LDSG) Antwort: Die Übermittlung erfolgte im Zeitraum vom 11.2.2013 bis zum 22.4.2013 an den für das Projekt „Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung“ zuständigen Projektleiter der DB ProjektBau GmbH, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zweck war, die Landesplanungsbehörde dadurch in die Lage zu versetzen, bei der Abwägung für ein entsprechendes Endergebnis alle individuellen Betroffenheiten für einen optimierten Trassenverlauf zu berücksichtigen . 3. Welches rechtliche Interesse hat die Deutsche Bahn AG vorgetragen, welches eine Übermittlung legitimiert? Es wird um eine vollständige Wiedergabe des entsprechenden Antragstextes sowie der in der Akte enthaltenen Begründung nebst Angabe der Daten des Antragseingangs und der Entscheidung sowie der hierfür zeichnenden Person gebeten. Antwort: Die Weitergabe an nichtöffentliche Stellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG erfordert , anders als § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG, weder ein rechtliches Interesse noch dessen Glaubhaftmachung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen . 4. Wie hat die Deutsche Bahn AG das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht? Antwort: Vergleiche dazu Antwort zu Frage 3. 5. Führt das Land eine eigenständige Bewertung der Betroffenheit bei jeder ein- zelnen Eingabe durch? Welchen Zweck erfüllt die grundsätzlich unternehmensinterne Bewertung durch die Deutsche Bahn AG in diesem Zusammenhang ? Wird die vollständige Bewertung der Deutschen Bahn AG, also eine vollständige Einsicht in deren Akte, den Landesbehörden zur Verfügung gestellt ? Antwort: Die raumordnerische Beurteilung des Vorhabens wird ausschließlich von der Landesplanungsbehörde vorgenommen. Diese nutzt dabei alle ihr zu Verfügung stehenden Gutachten, um die Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens durchzuführen. Dazu gehören die Eingaben der Öffentlichkeit selbst, aber auch Stellungnahmen des Vorhabenträgers zu den Eingaben sowie Gutachten aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Das Raumordnungsverfahren ist ein vorhabenbezogenes Verfahren. Die Stellungnahme der DB ProjektBau GmbH ist insofern relevant als sie der Landesplanungsbehörde zusätzliche Informationen zum Vorhaben übermittelt; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Stellungnahme der DB ProjektBau GmbH erfolgt in aggregierter Form und wird vollständig an die Landesplanungsbehörde übermittelt. Eine vollständige Einsicht in die Projektakte der DB ProjektBau GmbH durch die Landesplanungsbehörde erfolgt nicht. 6. Warum ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Information über die beabsichtigte und laut Ministerium übliche Übermittlung an Dritte entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 6 LDSG nicht erforderlich gewesen ist? Antwort: Die Landesregierung hat diese Auffassung nicht vertreten. Eine Information der betroffenen Bürger nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 hätte erfolgen müssen, was bedauerlicherweise übersehen worden ist. Die Landesplanungsbehörde wird in künftigen Fällen vorab gem. § 26 LDSG informieren. 7. Wird die Landesregierung die betroffenen Bürger nachträglich informieren? Wenn ja, wann? Antwort: Die Landesplanungsbehörde wird kurzfristig eine entsprechende Information auf der Internetseite der Staatskanzlei zum Raumordnungsverfahren veröffentlichen . 8. In welchen weiteren Raumordnungsverfahren der letzten 5 Jahre wurden die persönlichen Daten von Bürgern an nichtöffentliche Stellen übermittelt? Antwort: In den letzten 5 Jahren wurden keine Raumordnungsverfahren durchgeführt. Für zukünftige Raumordnungsverfahren wurde zwischen der Landesplanungsbehörde und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) vereinbart, dass das ULD verfahrensrechtliche Vorschläge zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen im Raumordnungsverfahren erarbeitet.