SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1201 18. Wahlperiode 10.10.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium Wirtschaftlichkeitsberechnung PROFI 35/A Große Baumaßnahme 2.1 Vorbemerkung des Fragestellers: Im Rahmen eines Sachstandsberichtes zum Programm PROFI wurden im Umdruck 18/1127 die geplanten Einzelmaßnahmen für das Teilprojekt PROFI 35/A ausgewiesen . Unter Punkt 2.1 ist die Fassadensanierung des Landgerichts Lübeck als große Baumaßnahme mit einem Volumen von 6,9 Mio. € aufgeführt. 1. Wie wird die Notwendigkeit der Fassadensanierung begründet? (bitte Beurtei- lungsgrundlagen beifügen) Die Notwendigkeit der Fassadensanierung begründet sich in alters- wie auch konstruktionsbedingten Substanzmängeln der Einzelteile der Fassadenkonstruktion . Die wesentliche Notwendigkeit zur Sanierung der Fassade stützt sich weiterhin auf Mängelmeldungen durch die nutzende Verwaltung. Die Beurteilungsgrundlagen zum Zustand der Fassade gründen sich auf spezifische Gutachten. (Vorstatik mit Schadenskataster, Schadstoffuntersuchung, Gutachten zur Standsicherheit der Fassade, Ist-Analyse des energetischen Status quo, Gutachten zum baulichen Brandschutz) Aufgrund des Umfanges der Gutachten wird zur Einsichtnahme auf die FU-Bau Unterlage zur „Energetischen Sanierung der Außenfassade am Landgericht Lübeck“ verwiesen. Drucksache 18/1201 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Welche konkreten Einzelmaßnahmen in welchem finanziellen Umfang sind mit der Fassadensanierung verbunden? (bitte tabellarische Aufstellung beifügen) Die detaillierte Aufstellung der konkreten Einzelmaßnahmen mit der Darstellung der zu erwartenden Kosten findet sich in der Kostenermittlung zur Finanzplanungsunterlage Bau im Muster 6, des HBBau SH, sowie in der Kostengliederung nach DIN 276/08. Siehe Anlage. 3. Wie wird die Wirtschaftlichkeit der Sanierung begründet? (Bitte vollständige Wirt- schaftlichkeitsberechnung beifügen) Wie unter Pkt. 1 ausgeführt, wird die Notwendigkeit dieser Maßnahme durch Sanierungserfordernisse im gesamten Gebäude ausgelöst. Hierbei ist die Fassadensanierung nur eine neben anderen Maßnahmen. Weitere sind Beispielhaft die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung der vom Land zu erbringenden gesetzlichen Anforderungen zur Verkehrssicherheit an und in öffentlichen Gebäuden, dem Arbeitsschutz und dem baulichen Brandschutz . Aufgrund des Umfanges und der Art der notwendigen Maßnahmen, muss das Gebäude für den Zeitraum der Arbeiten freigezogen werden. Da das Gebäude unter Denkmalschutz steht, sind hier Auflagen zu berücksichtigen, die zusätzliche Kosten auslösen. Für alle gesetzlich zu erfüllenden Erfordernisse, ist eine Wirtschaftlichkeit nicht nachweisbar. Mit der anteiligen Finanzierung der Sanierung der Fassade aus dem Sonderprogramm PROFI wird die Möglichkeit genutzt, im Rahmen von anderen notwendigen Sanierungen im und am Gebäude, das Landgericht zeitgleich energetisch zu ertüchtigen und zukunftssicher herzurichten. Nach Ausführungen der GMSH werden nach Abschluss der Baumaßnahme Energieeinsparungen im Bereich Wärme in einer Größenordnung von 305 MWh/a erwartet. Dies entspricht ca. 67% des bisherigen Wärmeverbrauchs. 4. Wie ist der Stand der Umsetzung? Die Finanzunterlage –Bau (FU-Bau) gemäß HBBau E4, liegt dem FM zur haushaltsmäßigen Anerkennung vor.