SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/123 18. Wahlperiode 03.09.2012 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Vertreterregelung des Ministerpräsidenten 1. Auf welcher Rechtsgrundlage ist die Vertretung des Ministerpräsidenten gere- gelt? Antwort: Rechtsgrundlage für die Regelung der Vertretung des Ministerpräsidenten sind Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung (LV) und §§ 8 und 20 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung (GOLR). 2. Gibt es ein formelles Verfahren zur weiteren Regelung der Vertretung, sofern der Ministerpräsident und sein Stellvertreter verhindert sind? Falls ja, wie läuft dieses Verfahren ab und auf welcher Rechtsgrundlage basiert es? 3. In welcher Form wurde der stellvertretende Ministerpräsident ernannt? Geschah dies beispielsweise durch Urkunde oder Schreiben des Ministerpräsidenten ? 4. Wurde die Ministerin Spoorendonk durch Urkunde, Schreiben oder in anderen Form vom Ministerpräsidenten zur „Zweiten stellvertretenden Ministerpräsidentin “ ernannt“? Drucksache 18/123 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort zu Fragen 2 bis 4: Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 LV verpflichtet den Ministerpräsidenten, aus dem Kreis der Ministerinnen und Minister eine Vertretung zu bestellen. Eine Vorgabe, in welcher Form die Vertretung geregelt wird, macht die LV nicht; das gilt auch für die Regelung der weiteren Vertretung. Ziel des Artikel 26 Absatz 2 Satz LV ist es sicherzustellen, dass die Landesregierung jederzeit und unter allen Umständen funktions- und handlungsfähig ist. Dieser Grundgedanke wird durch die GOLR konkretisiert, die aufgrund Artikel 29 Absatz 3 LV ergangen ist. Dieses geschieht durch § 20 Absatz 1 GOLR: Sind sowohl der Ministerpräsident als auch der stellvertretende Ministerpräsident verhindert, erfolgt die Vertretung aufgrund § 20 Absatz 1 Satz 2 GOLR durch ein vom Ministerpräsidenten besonders bezeichnetes Mitglied der Landesregierung. Erst wenn auch dieses Mitglied der Landesregierung verhindert ist, erfolgt die Vertretung durch das der Landesregierung am längsten angehörende Mitglied, bei gleicher Amtszeit durch das an Lebensjahren älteste Mitglied (§ 20 Absatz 1 Satz 3 GOLR). Die GOLR berechtigt den Ministerpräsidenten daher, neben der ersten Stellvertretung auch die weitere Vertretung durch eine zweite Stellvertretung zu regeln. § 20 Absatz 1 GOLR, der der Regelung der Geschäftsordnung der Bundesregierung entspricht, regelt dem Wortlaut nach zwar nur die Leitung der Sitzungen der Landesregierung. Der Regelung ist aber der allgemeine Wille der Landesregierung über die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung des Ministerpräsidenten für den Fall zu entnehmen, dass sowohl der Ministerpräsident als auch der von ihm gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 LV zu seiner Vertretung bestellte Minister an der Wahrnehmung der ministerpräsidentiellen Aufgaben gehindert sind. Die Entscheidung des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 LV, §§ 8 und 20 Absatz 1 GOLR über die Reihenfolge seiner Vertretung ist den Mitgliedern der Landesregierung durch Kabinettsvorlage bekannt gegeben und von diesen in der Sitzung der Landesregierung am 13. Juni 2012 zur Kenntnis genommen worden. Eine Urkunde oder ein Schreiben wurde weder für den stellvertretenden Ministerpräsidenten noch für die zweite stellvertretende Ministerpräsidentin gefertigt. Die Entscheidung über die Vertretung ist zudem im Amtsblatt bekannt gegeben worden.