SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1238 18. Wahlperiode 11. November 2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Berechnung des Selbstbehaltes 1. Gibt es Überlegungen innerhalb der Landesregierung, die Berechnung des Selbstbehaltes bei der Beihilfe neu zu ordnen? Antwort: Nein. 2. Inwieweit sieht die Landesregierung bei der derzeitigen Berechnungsmethode mögliche Benachteiligungen von Pensionären, die zuvor teilzeitbeschäftigt waren ? Antwort: Die derzeitige Berechnungsmethode des Selbstbehalts beruht auf sozial gestaffelten Beträgen, deren Höhe auf maximal 1% des individuellen jährlichen Grundgehalts/Ruhegehalts begrenzt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03. Juli 2003 ( -2 C 24/02 - ) festgestellt, dass Selbstbehalte, die weniger als 1% der Jahresbezüge betragen, die amtsangemessene Alimentation nicht verletzen. 3. Besteht nach Einschätzung der Landesregierung hier Handlungsbedarf? Antwort: Nein. 4. Wenn ja, welche Maßnahmen sind seitens der Landesregierung geplant? - 2 - Antwort: Entfällt. 5. Sind der Landesregierung Berechnungsmodelle aus anderen Bundesländern bekannt, bei denen für die Bestimmung der Höhe des Selbstbehaltes die tatsächlich erworbenen Pensionsansprüche maßgeblich sind? Antwort: Der Landesregierung ist bekannt, dass einige Bundesländer die Selbstbehalte nach der Höhe der erworbenen Versorgungsansprüche bestimmt haben. Es wird noch darauf hingewiesen, dass die drei Länder, die über eine den Ruhegehaltssätzen entsprechende Selbstbehaltsstaffelung verfügen, deutlich höhere Selbstbehaltssätze als SH festgelegt haben. 6. Wenn ja, wie schätzt die Landesregierung diese ein? Antwort: Die Regelung der Beihilfeangelegenheiten ist Ländersache. Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, die Regelungen anderer Länder zu bewerten.