SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/124 18. Wahlperiode 2012-09-03 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer und Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Veröffentlichung gesundheitsgefährdender Lebensmittelrechtsverstöße und Hygienemängel in Schleswig-Holstein Vorbemerkung: Zum Schutz der Gesundheit werden stichprobenartige Lebensmittelkontrollen unter anderem durchgeführt bei  Herstellerbetrieben (z.B. für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcher- zeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Backwaren, Gemüsekonserven, Säuglingsnahrung , kosmetische Mittel),  Supermärkten und Einzelhandelsgeschäften (z.B. Metzgereien, Bäckereien, Lebensmittelläden , Verkaufsshops in Tankstellen),  Gaststätten,  Kantinen. Eine systematische Veröffentlichung der Ergebnisse unter Nennung der kontrollierten Hersteller- und Inverkehrbringerbetriebe erfolgt in Schleswig-Holstein bislang offenbar nicht. 1. In welchem Umfang wäre es nach Auffassung der Landesregierung zulässig, die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen in Schleswig-Holstein unter Nen- nung der Hersteller- und Inverkehrbringerbetriebe im Internet zu veröffentli- chen? Drucksache 18/124 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Gemäß § 40 Abs.1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) soll die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr ge- langt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeignet ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, informieren. Zum 1. September 2012 ist eine Änderung des LFGB in Kraft getreten(BGBl. I S. 476). Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinrei- chendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über 1. Überschreitungen festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmen- gen im Anwendungsbereich des LFGB sowie 2. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerhebli- chem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von über 350 € zu erwarten ist zu informieren. Das MELUR hat die Vollzugsbehörden per Erlass gebeten, für die Veröffentlichungen das Internet zu nutzen. 2. Welche Hinderungsgründe sieht die Landesregierung gegebenenfalls, Ergeb- nisse – und wenn ja welche – zu veröffentlichen? Für eine zwingende Veröffentlichung aller Ergebnisse der Lebensmittelkontrolle fehlt eine Rechtsgrundlage. 3. Wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass Ergebnisse von Lebens- mittelkontrollen künftig – soweit zulässig – unter Nennung der Hersteller- und Inverkehrbringerbetriebe im Internet veröffentlicht werden? Ja. Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Insbesondere: Wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass die Ergeb- nisse aller Hygienekontrollen von Speisegaststätten und Schankwirtschaften künftig im Internet veröffentlicht werden? Wenn nein, aus welchen Gründen? Die Landesregierung hat sich in der Verbraucherschutzministerkonferenz für ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung eingesetzt. Die Kontrollergebnisse sollen durch Aushang veröffentlicht werden. Für eine Veröffentlichung im Internet müss- te eine rechtliche Grundlage geschaffen werden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/124 Sollte es nicht zu einer bundeseinheitlichen Lösung kommen, wird Schleswig- Holstein die Erfahrungen anderer Bundesländer auswerten und auf dieser Basis eine Entscheidung treffen.