SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1250 18. Wahlperiode 2013-11-11 Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Günther (CDU) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Berechnung der Teilmassen beim kommunalen Finanzausgleich Vorbemerkung Die Berechnung der Teilmassen gem. § 4 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs geht auf die im NIW-Gutachten vorgeschlagene Aufteilung der Zuschussbedarfe bei Kreis- und Gemeindeaufgaben zurück . Bei der Berechnung hat der Gutachter vom Zuschussbedarf der Gemeindeaufgaben die Steuerkraftmesszahlen abgesetzt und die von den Gemeinden zu zahlenden Kreisumlagen hinzugerechnet. 1. Hat die Landesregierung bei der Erstellung des Kabinettsentwurfs Musterberechnungen angestellt, die über die Musterberechnungen in der Anlage 2 zum Gesetzentwurf hinausgehen? a. Wenn ja, mit welchem jeweiligen Ergebnis? b. Wenn nein, aus welchem Grund nicht? Antwort: Die Landesregierung hat am 24. September 2013 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs beschlossen. Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzentwurfes werden in Anlage 2 dargestellt. Dabei wird für jede Gemeinde in der Summe die Veränderung ausgewiesen, die sich bei Anwendung des Gesetzentwurfes gegenüber dem geltenden Recht im Finanzausgleichsjahr 2013 ergeben hätte. Dieser Darstellung liegen ausführliche Berechnungen zugrunde, die auf der Internetseite des Innenministeriums dezidiert dargestellt werden (abrufbar unter www.innenministerium.schleswig-holstein.de => Kommunales Drucksache 18/1250 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 und Sport => Kommunale Finanzen => Kommunaler Finanzausgleich => Reform => Zum Herunterladen => Berechnungen zum Gesetzentwurf). Die Landesregierung hat keine Veranlassung gesehen, Berechnungen durchzuführen und dem Gesetzentwurf beizufügen, die nicht mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehen. 2. Welche Aufteilung der Teilmassen (Schlüsselzuweisungen für gemeindliche Aufgaben, für Kreisaufgaben und für übergemeindliche Aufgaben) würde sich ergeben, wenn anstelle der Steuerkraftmesszahl das tatsächliche Steueraufkommen der Gemeinden als Abzugsbetrag angesetzt werden würde? Antwort: Eine Beantwortung dieser Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht möglich . Allerdings wurde das Niedersächsische Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (NIW) mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 beauftragt, sich in einer ergänzenden Stellungnahme dieser Frage bis Ende November anzunehmen. Sobald die Stellungnahme des NIW vorliegt, wird sie auch auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht.