SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1252 18. Wahlperiode 2013-11-13 Kleine Anfrage der Abgeordneten Torge Schmidt und Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Einsatz regionaler Unterstützungskräfte in Schleswig-Holstein Die Bundeswehr ist bereits längerem dabei den Aufbau von Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräften (RSUKr) zu betreiben. Diese sollen als Unterstützungs- einheiten auf deutschen Territorium und dem Heimatschutz dienen. Letzterer geht nach den verteidigungspolitischen Richtlinien über den eigentlichen Handlungsbe- reich der Bundeswehr hinaus und erfasst auch den zivilen Raum. Die Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts sieht den Einsatz der Bundeswehr im Inneren mit militärischen Mitteln als ultima ratio in einer Situation, in der ein katastrophaler Schaden droht, der sich mit Sicherheit realisiert, wenn ihm nicht auch mit militäri- schen Mitteln entgegengewirkt wird. 1. Wie weit sind die Landesregierung oder andere öffentliche Stellen in die Pla- nung und Konzeption der Bundeswehr bei der Aufstellung der RSUKr einge- bunden? Welche Erkenntnisse haben sie über diese Kräfte? Antwort: Die Landesregierung wurde in die Konzeption und Aufstellungsplanung nicht Drucksache 18/1252 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode eingebunden, jedoch über den Sachstand der Planungen informiert. Erkenntnisse zum Einsatz der RSUKr gibt es noch nicht. 2. Welche Standorte innerhalb Schleswig-Holsteins sind als Standorte für die RSUKr eingesetzt, geplant oder angedacht? Antwort: Unter Führung des Landeskommandos Schleswig-Holstein sind den Unter- stützungsverbänden in Eutin die Kompanie „Holstein“ und dem Standort Husum die Kompanie „Schleswig“ zugeordnet. a. Wie hoch wird der Planung nach deren maximale Besetzung mit Ange- hörigen der RSUKr sein? Antwort: Jede Kompanie besteht aus 101 Soldatinnen/Soldaten. b. Wie hoch wird die durchschnittliche Besetzung mit Angehörigen der RSUKr sein? Antwort: Der derzeitige Aufwuchs beträgt ca. 80 % der Sollstärke. 3. Besteht eine Vereinbarung mit dem BMVg oder – auch unverbindliche – Pla- nungen und Konzeptionen über a. den Einsatz von Kräften der Bundeswehr, insbesondere der RSKUr, mit militärischen Mitteln? b. den Einsatz von Kräften der Bundeswehr, insbesondere der RSUKr, ohne militärische Mittel? c. In beiden Fällen wird um die Beifügung der entsprechenden Unterlagen und eine kurze Darstellung der darin festgelegten Punkte einschließ- lich der Regelungen zu anwendbarem Recht, Kommandostruktur und Kostentragung gebeten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1252 Antwort: Nein, eine Vereinbarung mit dem BMVg gibt es nicht. 4. Welches Recht gilt bei einem Einsatz der RSUKr in Schleswig-Holstein mit und ohne militärische Mittel? Es wird insbesondere darum gebeten, darzustel- len ob Schleswig-Holsteinisches Gefahrenabwehrrecht oder anderes Recht zur Geltung kommt. Antwort: Der Einsatz erfolgt wie bei allen Kräften der Bundeswehr nach den Vorgaben des Grundgesetzes. Die Bundeswehr leistet Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfäl- len. Gemäß Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 erfolgt die Unterstüt- zungsleistung der Bundeswehr auf Antrag der zuständigen Katastrophen- schutzbehörde. 5. Wer hat bei einem Einsatz der RSUKr im Rahmen der Unterstützung von Stel- len des Landes, z.B. der Polizei, die Befehlsgewalt über den gesamten Ein- satz und über die einzelnen Einsatzkräfte? Soweit diese nicht oder nicht voll- ständig bei Stellen des Landes liegt: Wie stellt die Landesregierung sicher, dass das Landesrecht eingehalten wird? Antwort: Die Katastrophenschutzbehörde legt die Führungsorganisation, gegebenen- falls in mehreren Führungsebenen fest. Die untere Katastrophenschutzbe- hörde setzt am Einsatzort in der Regel eine Einsatzleitung ein. Diese leitet den Einsatz nach Weisung der Katastrophenschutzbehörde, ihr sind alle ein- gesetzten Kräfte für die Dauer des Einsatzes unterstellt. Die Kräfte der Bun- deswehr werden durch das dem Kommando Streitkräftebasis unterstellte Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr geführt. 6. Wann ist die Schwelle zur bloßen Amtshilfe durch die der RSUKr nach Auffas- sung der Landesregierung überschritten und welche Folgen hat dies? Drucksache 18/1252 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Antwort: Bei den RSUKr handelt es sich um Reservisten. Das Aufgabenspektrum reicht vom Objektschutz über Sicherungsaufgaben bis hin zur unterstützen- den Hilfeleistung. Im Rahmen der Amtshilfe durch die RSUKr ist kein Szena- rio vorstellbar, bei dem die Schwelle zur Amtshilfe überschritten wird (siehe auch Antwort zu Frage 4). 7. Über welche Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt die Bundeswehr, insbe- sondere die RSUKr, welche die Landespolizei nicht abbilden kann? Antwort: Sowohl die Bundeswehr als auch die RSUKr verfügen für den Einsatz im Ka- tastrophenschutz über besondere Fähigkeiten bei Naturkatastrophen und Großschadensereignissen im Bereich der ABC-Abwehr, des Sanitätswesens und im Pionierwesen. 8. Welche Konstellationen kann die Landesregierung sich vorstellen, in denen auf die Unterstützung von Einheiten der Bundeswehr, insbesondere der RSUKr, a. mit militärischen Mitteln und b. ohne solche zurückgegriffenen werden kann oder muss? Antwort: a. Keine. b. Bei Naturkatastrophen und Großschadensereignissen. 9. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die grundsätzlich zum aktiven und ggf. vernichtenden Kampf gegen einen militärischen Gegner ausgebilde- ten Einheiten der Bundeswehr, auch der RSUKr, die fachliche Kompetenz aufweisen, um als Unterstützungseinheiten für öffentliche Stellen des Landes eingesetzt zu werden? Für welche Tätigkeiten kann sich die Landesregierung den Einsatz von Einheiten der Bundeswehr, insb. der RSUKr, vorstellen? Wie ist dies unter dem Einsatz militärischer Mittel zu bewerten? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1252 Antwort: Die Fragestellung insinuiert militärische und Ausbildungsziele, die sich die Landesregierung nicht zu eigen macht. Die Bundeswehr hat einen Verteidi- gungsauftrag und ist eine Verteidigungsarmee. Zum Einsatz militärischer Mit- tel wird auf die Antwort zu Frage 8.a verwiesen.