SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1257 18. Wahlperiode 2013-11-12 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Bundeswehraktivitäten an und von Schulen in Schleswig-Holstein Vorbemerkung des Fragestellers: In acht Bundesländern gibt es Kooperationsvereinbarungen zwischen der Bundes- wehr und den Kultus- bzw. Bildungsministerien. In der Kooperationsvereinbarung zwischen der Bundeswehr und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es beispielsweise: „Jugendoffiziere der Bundes- wehr können, wie auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Institutionen sowie Or- ganisationen der Friedensbewegung, im Rahmen von schulischen Veranstaltungen Schülerinnen und Schüler über die zur Friedenssicherung möglichen Instrumente der Politik und die Aufgabenstellung der Bundeswehr informieren. [...] Jugendoffiziere dürfen nicht für Tätigkeiten innerhalb der Bundeswehr werben.“ 1. Wie steht die Landesregierung zu solchen Kooperationsabkommen und gibt es Planungen der Landesregierung für ein Kooperationsabkommen mit der Bun- deswehr? Falls ja, beabsichtigt die Landesregierung im Rahmen ihrer Schulauf- sichtspflicht sicher zu stellen, dass auch Vertreter/innen von Friedensbewegun- gen eingeladen werden und tatsächlich keine Werbeaktivitäten unternommen werden? Antwort: Die Landesregierung hat bisher kein Kooperationsabkommen geschlossen und plant dies auch nicht. Mit Schreiben vom 13.03.2011 wurden die Schulen darauf hingewie- sen, dass Vertreter der Bundeswehr nur in Abschlussklassen eingeladen werden dürfen. Die Schulen entscheiden, ob sie ein solches Angebot wahrnehmen wollen. Die Schulen können ebenfalls entscheiden, ob sie Vertreter/innen der Friedensbe- wegungen einladen. 2. Gibt es auf dem Gelände von Schulen in Schleswig-Holstein Waffenschauen oder andere Veranstaltungen der Bundeswehr? Wenn ja, in welchem Umfang? Antwort: Auf dem Gelände von Schulen sind Waffenschauen nicht zulässig. Berufsorientie- rungsveranstaltungen der Bundeswehr können stattfinden, wenn die Schulen sich dafür entscheiden. 3. Gibt es an Schulen in Schleswig-Holstein verpflichtende Schulveranstaltungen (z.B. im Rahmen des Unterrichts), an denen Bundeswehrangehörige beteiligt sind? Wenn ja, in welchem Umfang? Antwort: Es gibt keine verpflichtenden Veranstaltungen im Rahmen des Unterrichts, an denen Bundeswehrangehörige beteiligt werden müssen. 4. Werden von Schulen in Schleswig-Holstein Exkursionen zu Informationsveran- staltungen der Bundeswehr unternommen? Wenn ja, in welchem Umfang? Antwort: Schulen können die Angebote der Bundeswehr zu Truppenbesuchen für die Ab- schlussklassen nutzen. Die Eltern sind über eine solche Exkursion zu informieren. Die Lehrkraft muss vor dem Besuch abstimmen, dass der Truppenbesuch rein infor- mativ gestaltet wird. Der Umgang mit Waffen ist nicht zulässig. Wenn Eltern oder Schüler/innen aus Gewissensgründen an Teilen der Veranstaltung nicht teilnehmen wollen, können sie dazu nicht verpflichtet werden. 5. Sind Jugendoffiziere oder sonstige Bundeswehrmitglieder in die Aus- und Fort- bildung von Referendarinnen und Referendaren sowie von Lehrkräften in Schleswig-Holstein eingebunden? Wenn ja, in welchem Umfang? Antwort: Die Jugendoffiziere sind nicht in die Aus- und Fortbildung eingebunden. Die Landes- zentrale für Politische Bildung führt mit Unterstützung der Jugendoffiziere Studien- fahrten nach Brüssel und Berlin durch, die vom IQSH als Bildungsveranstaltungen anerkannt werden. 6. Nehmen Lehrkräfte und/oder Bedienstete des Bildungsministeriums des Landes Schleswig-Holstein oder von nachgeordneten Behörden an Aus-, Fort- und Wei- terbildungen im Rahmen von Seminaren zur Sicherheitspolitik der Bundeswehr teil oder besuchen deren Einrichtungen? Wenn ja, in welchem Umfang? Antwort: Im Rahmen der persönlichen Fortbildung ist dies möglich, der Landesregierung lie- gen hierzu keine Angaben vor. 7. Falls eine der Fragen 2 bis 6 bejaht wird: Wie steht die Landesregierung dazu? Gibt es dazu entsprechende Richtlinien des Bildungsministeriums oder sind solche geplant? Antwort: In § 4 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG) ist festgelegt, dass die Schule den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern soll. Weiterhin gehört zum Bildungsauftrag der Schule die Erziehung des jungen Menschen zur freien Selbstbe- stimmung in Achtung Andersdenkender, zum politischen und sozialen Handeln und zur Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dies erfordert auch die kritische Ausei- nandersetzung mit unterschiedlichen oder sogar entgegengesetzten Auffassungen von Friedensbewegungen und Bundeswehr. Das Bildungsministerium plant derzeit keine Richtlinien.