SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1267 18. Wahlperiode 2013-11-18 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens-Christian Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Bearbeitungsdauer von Bürgerwindparkprojekten in Dithmarschen 1. Sind der Landesregierung die Bürgerwindparkprojekte „Bürgerwind Barlt Ost“ und „Bürgerwind Südergeest“ bekannt? Ja. Falls ja, wie schätzt die Landesregierung die Entwicklung und den Zeitplan dieser Projekte ein? Falls nein, bitte begründen. Der zeitliche Verlauf für den „Bürgerwindpark Südergeest“ entspricht den gesetzlichen Fristen des BImSchG (siehe hierzu die Antwort zu Frage 3). Hinsichtlich des Windparkprojektes „Barlt Ost“ gibt es Anträge von drei verschiedenen Betreibern. Zum Teil liegen die Unterlagen zur Überarbeitung und Vervollständigung beim Planer, zum Teil erfolgt derzeit die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen für die Beteiligung und Auslegung für die förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die Entwicklung und der Zeitplan können daher noch nicht abgeschätzt werden. 2. Ist der Landesregierung bekannt, dass sich Verzögerungen im Genehmigungsverfahren der obigen Verfahren unter 1 abzeichnen? Falls ja, wodurch sind Verzögerungen bedingt? Drucksache 18/1267 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Es liegen für den Bürgerwindpark „Südergeest“ aus verwaltungsrechtlicher Sicht keine Verzögerungen vor. Ein vorhabenbezogenes Bauleitplanverfahren mit Strategischer Umweltprüfung für die Projekte der Windfarm „Barlt Ost“ wurde auf Betreiben der Antragstellerseite abgebrochen. Ohne weitere Beratungsmöglichkeit seitens des für die Genehmigung zuständigen Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) wurden nicht prüffähige Anträge ohne UVP eingereicht . Von einer vereinbarten und bei Projekten dieses Umfangs üblichen und sinnvollen Vorgehensweise wurde seitens der Antragsteller abgewichen. Es wurden wiederholt unvollständige und nicht prüffähige Antragsunterlagen beim LLUR abgegeben und wieder zurückgezogen. In einem Verfahren wurden Antragsteller und Planer über den Umfang der nachzuliefernden Unterlagen und Antragsexemplare informiert. Die Unterlagen wurden daraufhin zur Berichtigung und Vervollständigung abgeholt und befinden sich zurzeit beim Planer. Auch in den anderen Verfahren wurden Nachforderungen gestellt. Die Anträge wurden daraufhin erneut zur Vervollständigung abgeholt und am 1.11.2013 wieder vorgelegt. Ob in allen Verfahren die angekündigte Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde stattgefunden hat und die Unterlagen naturschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen, ist noch zu prüfen. Die Antragsteller und Planer wurden im Rahmen der Mitteilung über die Unvollständigkeit und Nachbesserungsbedarfe vorsorglich über die Möglichkeit der Genehmigungsbehörde, während des Genehmigungsverfahrens ein Scoping-Verfahren für die UVP durchzuführen, informiert. 3. Gibt es Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein, in welchem Zeitraum die Vollständigkeit oder die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch das zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bescheinigt oder angezeigt werden muss? Wenn ja, in welchem? Wenn nein, warum nicht? Die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen richtet sich nach § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich , in der Regel innerhalb eines Monats zu prüfen, ob Antrag und Unterlagen den Anforderungen entsprechen. 4. Welche Bearbeitungsdauer hält die Landesregierung bei gegebener Personalausstattung des zuständigen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume insbesondere unter dem Aspekt der von vielen hundert Bürgern getätigten Einlagen oder zwischenfinanzierten Kredite für sachlich gerechtfertigt und welche Verzögerungen müssen ggfs. von den Bürgern in Kauf genommen werden? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1267 3 Gem. § 10 Abs. 6a BImSchG ist über den Genehmigungsantrag nach Eingang der prüffähigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden; die Frist kann jeweils um drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 5. Sind von Seiten der Landesregierung Maßnahmen geplant, um möglichen Verzögerungen zukünftig vorzubeugen? Falls ja, welche? Falls nein, bitte begründen. Bei der Abwicklung der Genehmigungs- und Anzeigeverfahren wird das vorhandene Personal flexibel eingesetzt. Bei hohen Antragszahlen werden mit dem vorhandenen Personal unter Zurückstellung anderer Aufgaben neben unabweisbaren Aufgaben prioritär Genehmigungs- und Anzeigeverfahren durchgeführt. Zusätzlich sind acht Stellen (vier Verwaltungsstellen + vier auf zwei Jahre befristete Stellen für Ingenieure) für die Bearbeitung des hohen Antragsaufkommens bei der Genehmigung von Windkraftanlagen geschaffen worden.