SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1313 18. Wahlperiode 26.11.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Testkäufe durch Jugendliche zur Einhaltung von Jugendschutzvorschriften Vorbemerkung: Mit dem Erlass vom 06. August (Amtsbl. Schl.-H. 2013, S. 716) hat die Landesregierung den Erlass zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) geändert und Testkäufe „als probates Mittel“ zur Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzvorschriften erlaubt. 1. Wie sind die Testkäufe mit § 28 Abs. 4 JuSchG vereinbar, der klarstellt, dass der- jenige ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahre ein Verhalten eines Minderjährigen herbeiführt oder fördert, welches durch die Schutzbestimmungen des Jugendschutzgesetzes verhindert werden soll? Antwort: Gemäß § 28 Abs. 4 JuSchG begehen erwachsene Personen eine Ordnungswidrigkeit , wenn sie eine jugendliche Person bei deren entgegen den Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes getätigten Kauf von Alkohol, Bildträgern oder Tabak begleiten. Durch den Erlass vom 06. August 2013 hat Schleswig-Holstein jetzt die Grundlage geschaffen, dass Amtsträger der dort benannten zuständigen Behörden, soweit sie ihre Befugnisse ausüben, keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 Abs. 4 JuSchG begehen. Die mit dem o. a. Erlass ermächtigte, zuständige Amtsperson kann nämlich Tabakwaren, Alkohol oder Bildträger bei der Testperson sicherstellen und somit gewährleisten, dass die minderjährige Testperson keine Möglichkeit hat, beim Testkauf entgegen den Altersvorgaben des Jugendschutzgesetzes er- Drucksache 18/1313 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 worbene Waren zu konsumieren oder sich den Inhalt anzuschauen. Damit liegt keine Herbeiführung oder Förderung eines Verhaltens eines Minderjährigen vor, das durch die im Jugendschutzgesetz verankerten Verbote verhindert werden soll. 2. Begeht eine Amtsperson entsprechend eine Ordnungswidrigkeit, wenn es auf Grundlage des neuen Erlasses der Landesregierung Testkäufe zur Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzvorschriften anordnet? Antwort: Nein (s. Antwort zu Frage 1). 3. Worin bestand das Vollzugsproblem, die bestehenden Jugendschutzvorschriften mit den bisherigen Mitteln durch die Ordnungsbehörden umzusetzen? Antwort: Mit dem Erlass hat das Land die für die zuständigen Behörden notwendige Rechtssicherheit im Umgang mit Testkäufen geschaffen. 4. Wie fügen sich Testkäufe zur Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzvorschriften in ein Präventionskonzept zur Minderung von Alkoholmissbrauch durch Jugendliche ein? Antwort: Testkäufe können als ein Baustein kommunaler Suchtprävention gelten, in deren Rahmen mit abgestimmten ordnungs-, sozial- und gesundheitspolitischen Maßnahmen dem Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen vorgebeugt wird.