SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1314 18. Wahlperiode 2013-11-26 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) Und Antwort der Landesregierung Residenzpflicht in Schleswig-Holstein Vorbemerkung des Fragestellers: Mit der Landesverordnung zur Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung vom 30. April 2011 wurde die räumliche Beschränkung für Asylsuchende in Schles- wig-Holstein gelockert. Mit dem Erlass vom 27. Mai 2011 wurde darüber hinaus fest- gelegt, dass der Aufenthaltsbereich von geduldeten Ausländer/innen nicht mehr auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt werden solle, sondern das Bundesland umfassen solle, so wie es im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist. Vorbemerkung der Landesregierung: Zu den Sachverhalten, die die Fragen 2, 3, 5, 6 und 9 (1.Teilfrage) betreffen, liegen der Landesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein verfügen ebenfalls nicht über separate Datenbanken oder interne Statistiken, in denen die gewünschten Informationen enthalten sind. Viele Ausländerbehörden haben auf Nachfrage dennoch entsprechendes Zahlenma- terial zur Verfügung stellen können. Die anderen Behörden haben erklärt, in der zur Verfügung stehenden Zeit die gewünschten Angaben nicht erheben zu können. Bezüglich der Zahlen in den Tabellen kann die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nicht garantiert werden, da sie zumindest zum Teil auf Schätzungen beru- hen. Drucksache 18/1314 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Wie viele Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und wie viele geduldete Aus- länder/innen leben zum jüngstmöglichen Stichtag in Schleswig-Holstein? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln! Antwort: Die Anzahl der Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsgestattung oder Dul- dung in den Kreisen und kreisfreien Städten Schleswig-Holsteins sowie beim Lan- desamt für Ausländerangelegenheiten (LfA) Schleswig-Holstein betrug laut Statistik des Ausländerzentralregisters am 31. Oktober 2013: Kreis / kreisfreie Stadt Aufenthaltsgestattungen Duldungen Kreis Dithmarschen 218 100 Kreis Herzogtum Lauenb. 236 152 Kreis Nordfriesland 277 125 Kreis Ostholstein 256 167 Kreis Pinneberg 425 267 Kreis Plön 169 66 Kreis Rendsburg-Eckernf. 346 118 Kreis Schleswig-Flensburg 269 127 Kreis Segeberg 342 220 Kreis Steinburg 196 72 Kreis Stormarn 344 146 Stadt Flensburg 139 63 Landeshauptstadt Kiel 315 194 Hansestadt Lübeck 338 158 Stadt Neumünster 38 26 Landesamt für Auslän- derangelegenheiten 212 43 Gesamt: 4.120 (ohne LfA: 3.908) 2.044 (ohne LfA: 2.001) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1314 3 2. Bei wie vielen geduldeten Ausländer/innen wurde der Aufenthaltsbereich nach dem 1. Juni 2011 auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln! Antwort: Der Aufenthalt der hierlebenden vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern ist gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf das Land Schleswig-Holstein beschränkt. Gem. Satz 2 dieser Vorschrift können weitere Bedin- gungen und Auflagen angeordnet werden. Hierüber entscheiden die Ausländerbe- hörden unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Um eine landeseinheitliche Ver- fahrensweise zu gewährleisten, hatte das damals zuständige Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration den Erlass vom 27. Mai 2011 herausgegeben. Der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers, gegen die bzw. den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b oder eine voll- ziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht, ist kraft Gesetzes auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt (§ 54a AufenthG). Zu der Frage 2 haben die Ausländerbehörden folgende Zahlen übermittelt. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird hingewiesen. Kreis / kreisfreie Stadt Duldungen mit räumlicher Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Kreis Dithmarschen nicht ermittelbar Kreis Herzogtum Lauenburg 0 Kreis Nordfriesland 2 Kreis Ostholstein 3 Kreis Pinneberg 15 Kreis Plön 8 Kreis Rendsburg-Eckernförde 1 Kreis Schleswig-Flensburg 16 Kreis Segeberg 156 Kreis Steinburg 1 Kreis Stormarn 44 Stadt Flensburg 4 Landeshauptstadt Kiel nicht ermittelbar Hansestadt Lübeck 0 Stadt Neumünster 0 Landesamt für Ausländerange- legenheiten 0 Gesamt 250 Drucksache 18/1314 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 3.Wie viele geduldete Ausländer/innen wurden von der Erweiterung des Aufenthalts- bereichs auf das Bundesland wegen a) § 54 Nr. 5, 5a, 5b oder § 58a AufenthG, b) Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten ausgeschlossen? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln! Antwort: Auf Nachfrage haben die Ausländerbehörden folgende Angaben zu erteilten Duldun- gen übermittelt, bei denen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf den Be- zirk der Ausländerbehörde beschränkt wurde. Auf die Vorbemerkung der Landesre- gierung wird hingewiesen. Kreis / kreisfreie Stadt Engere räumliche Beschränkung wegen § 54 Nr.5 AufenthG § 54.5a AufenthG § 54.5b AufenthG § 58a AufenthG Versto- ßes ge- gen Mit- wirkungs kungs- pflichten anderer Gründe Kreis Dithmarschen nicht ermittelbar Kreis Herzogtum Lauenb. 0 0 0 0 0 0 Kreis Nordfriesland 0 0 0 0 2 0 Kreis Ostholstein 0 0 0 0 3 0 Kreis Pinneberg 0 0 0 0 15 0 Kreis Plön 0 0 0 0 8 0 Kreis Rendsburg-Eckernf. 0 0 0 0 1 0 Kreis Schleswig-Flensburg 0 0 0 0 13 3 Kreis Segeberg 0 0 0 0 156 0 Kreis Steinburg 0 0 0 0 0 1 Kreis Stormarn 0 0 0 0 44 0 Stadt Flensburg 0 0 0 0 4 0 Landeshauptstadt Kiel nicht ermittelbar Hansestadt Lübeck 0 0 0 0 0 0 Stadt Neumünster 0 0 0 0 0 0 Landesamt für Auslän- derangelegenheiten 0 0 0 0 0 0 Gesamt 0 0 0 0 246 4 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1314 5 4. Plant die Landesregierung in Fortführung ihres Engagements zur Abschaffung der Residenzpflicht auf Bundesebene, die Residenzpflicht auf Landesebene kompro- misslos abzuschaffen, indem – wie dies in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen bereits der Fall ist - die in Frage 3 genannten Ausschlussgründe aufgehoben wer- den? Wenn es entsprechende Planungen gibt: wann sollen diese umgesetzt wer- den? Falls dies nicht beabsichtigt wird: was sind die Gründe der Landesregierung dafür? Antwort: Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, hat der Gesetzgeber den Auslän- derbehörden die Möglichkeit eingeräumt, neben der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts weitere Bedingungen und Auflagen anordnen zu können. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Beschränkung auf den Zuständigkeitsbereich der Auslän- derbehörde. Der Erlass vom 27. Mai 2011, den das damals zuständige Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration herausgegeben hatte, gibt hierzu einige Vorgaben. In dem Erlass heißt es: „Von dem Grundsatz der Beschränkung des Aufenthalts vollziehbar ausreisepflichti- ger Ausländer auf das Land Schleswig-Holstein kann in besonders gelagerten Fällen abgewichen werden. Insbesondere kann die Duldung im Rahmen einer Ermessens- entscheidung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den Bezirk der zuständigen Aus- länderbehörde beschränkt werden, wenn …“ Nach Kenntnis der Landesregierung hat nur der Freistaat Thüringen in seinem Erlass vom 27. Juni 2013 die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes bezüglich engerer räumlicher Beschränkungen des Aufenthalts gänzlich ausge- schlossen. Ein genereller Ausschluss ist hier derzeit nicht beabsichtigt, weil die Lan- desregierung die Auffassung vertritt, dass entsprechende Ermessensentscheidungen in besonderen Einzelfällen weiterhin möglich sein sollen, insbesondere, wenn Grün- de der öffentlichen Sicherheit dies erfordern. Die Erlassregelung korrespondiert im Übrigen mit der nach § 54a AufenthG gesetz- lich vorgesehenen räumlichen Beschränkung des Aufenthalts vollziehbar nach § 54Nr. 5, 5a oder 5b ausgewiesener bzw. mit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG belegter Ausländerinnen und Ausländer auf den Bereich der Auslän- derbehörde und dient der stärkeren Kontrolle sowie der Erschwerung der Fortset- zung sicherheitsgefährdender Handlungen im Bundesgebiet. Die Landesregierung wird aber die Entwicklung in den anderen Ländern beobachten und ggf. den ermessensleitenden Erlass anpassen. Drucksache 18/1314 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 5. Wie viele Anträge auf Verlassenserlaubnis für eine Reise in ein anderes Bundes- land wurden in Schleswig-Holstein seit dem 1. Juni 2011 gestellt? Wie vielen wurde stattgegeben, wie viele wurden abgelehnt? Antwort: Bereits seit 1988 gilt in Schleswig-Holstein eine mehrfach angepasste Erlassrege- lung, nach der bei der Entscheidung über Ausnahmen von der räumlichen Beschrän- kung des Aufenthaltes von gegebenen Ermessensspielräumen großzügig Gebrauch gemacht werden soll. Ein Teil der Ausländerbehörden hat zu der Frage 5 Schätzungen vorgenommen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird hingewiesen. Kreis / kreisfreie Stadt Beantragte Ver- lassenserlaub- nisse Erteilungen Ablehnungen Kreis Dithmarschen nicht ermittelbar Kreis Herzogtum Lauenb. nicht ermittelbar Kreis Nordfriesland nicht ermittelbar Kreis Ostholstein Mehrere hundert nicht ermittelbar Kreis Pinneberg Mehrere Tausend ca. 99% 1% Kreis Plön ca. 270 nicht ermittelbar Kreis Rendsburg-Eckernf. ca. 1.450 ca. 1.435 ca. 15 Kreis Schleswig-Flensburg nicht ermittelbar Kreis Segeberg ca. 1.600 ca. 1.597 3 Kreis Steinburg ca.. 30 nicht ermittelbar Kreis Stormarn ca. 1.650 ca. 1.490 Ca. 160 Stadt Flensburg 612 551 61 Landeshauptstadt Kiel nicht ermittelbar Hansestadt Lübeck 1.411 nicht ermittelbar Stadt Neumünster nicht ermittelbar Landesamt für Auslän- derangelegenheiten nicht ermittelbar Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1314 7 6. In wie vielen Fällen wurden von Ausländerbehörden im Land Schleswig-Holstein seit dem 1. Juni 2011 Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 86 Abs. 1 AsylVfG und nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG verhängt? Bitte nach Ausländerbehör- den des Landes (LfA) und der Kommunen aufschlüsseln! Antwort: Ein Teil der Ausländerbehörden hat Schätzungen zu der Frage 6 vorgenommen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird hingewiesen. Kreis / kreisfreie Stadt § 86 Abs. 1 AsylVfG § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG Kreis Dithmarschen zusammen ca. 20 Fälle Kreis Herzogtum Lauenburg nicht ermittelbar Kreis Nordfriesland nicht ermittelbar Kreis Ostholstein zusammen ca. 45 Fälle Kreis Pinneberg zusammen ca. 50 - 100 Fälle Kreis Plön 6 4 Kreis Rendsburg-Eckernförde zusammen 29 Fälle Kreis Schleswig-Flensburg 0 0 Kreis Segeberg 0 0 Kreis Steinburg 0 0 Kreis Stormarn 15 12 Stadt Flensburg nicht ermittelbar Landeshauptstadt Kiel nicht ermittelbar Hansestadt Lübeck nicht ermittelbar Stadt Neumünster nicht ermittelbar Landesamt für Ausländeran- gelegenheiten 0 0 Drucksache 18/1314 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8 7. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind bei den Staatsanwaltschaften im Land Schleswig-Holstein seit dem 1. Juni 2011 anhängig? Bitte nach Staatsanwaltschaft aufschlüsseln! 8. Wie viele Strafverfahren nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 Auf- enthG sind bei Gerichten im Land Schleswig-Holstein seit dem 1. Juni 2011 anhän- gig? Wie viele Verurteilungen wegen § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG wurden seit dem 1. Juni 2011 von Gerichten im Land Schleswig-Holstein verhängt? Bitte nach Gericht aufschlüsseln! Antwort zu Frage 7 und 8: Zur Beantwortung der Fragen zu 7. und zu 8. wird auf die über den Generalstaats- anwalt des Landes Schleswig-Holstein aus dem Datensystem MESTA generierten Übersichten Bezug genommen (Anlage mit sechs Übersichten). Zu den Übersichten betreffend § 95 Abs. 1 AufenthG ist zu bemerken, dass diese sich auf sämtliche Tatbestandsvarianten beziehen. Eine Beschränkung der MESTA- Abfrage allein auf § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht möglich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass – ebenfalls aus Gründen der Datenerfassung in MESTA – zur Beantwortung der Teilfrage 1 der Frage 8. nur die staatsanwaltschaftli- chen Anklagen und Strafbefehlsanträge recherchiert werden konnten. 9. Gegen wie viele Asylbewerber/innen wurden seit dem 1. Juni 2011 während ihrer Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtung Haart, NMS, Bußgelder nach § 86 Abs. 1 AsylVfG verhängt oder Strafantrag wegen wiederholten Verstoßes nach § 85 Nr. 2 AsylVfG gestellt? Antwort: Die erste Teilfrage zu Frage 9 kann nicht beantwortet werden, weil das Landesamt für Ausländerangelegenheiten hierzu keine Statistik führt. Die zweite Teilfrage zu Frage 9 ist aus dem Datensystem MESTA nicht zu beantwor- ten, sondern setzte eine Einzelauswertung der entsprechenden Vorgänge voraus. Auswertung §85 Nr. 2 AsylVfG -als führendes Delikt Zeitraum: 01.06.2011bis 13.11.2013 (Eingangsdatum) Ermittlungsverfahren- Verfahrenszählung Jahr StA Flensburg StA Itzehoe StA Kiel StA Lübeck Summe 2011 0 0 11 11 22 2012 39 0 15 18 72 2013 14 1 6 2 23 Ermittlungsverfahren - Kopfzählung Jahr StA Flensburg StA Itzehoe StA Kiel StA Lübeck Summe 2011 0 0 11 11 22 2012 39 0 15 18 72 2013 14 1 6 2 23 Auswertung §95 Abs. 1 AufenthG -als führendes Delikt Zeitraum: 01.06.2011bis 13.11.2013 (Eingangsdatum) Ermittlungsverfahren- Verfahrenszählung Jahr StA Flensburg StA Itzehoe StA Kiel StA Lübeck Summe 2011 361 78 619 361 1419 2012 803 223 1159 816 3001 2013 714 331 1826 884 3755 Ermittlungsverfahren - Kopfzählung Jahr StA Flensburg StA Itzehoe StA Kiel StA Lübeck Summe 2011 360 80 704 368 1512 2012 816 238 1338 842 3234 2013 744 383 2174 961 4262 Auswertung §85 Nr. 2 AsylVfG -als führendes Delikt Zeitraum: 01.06.2011bis 13.11.2013 (Eingangsdatum) Es handelt sich nachfolgend um eine Kopfzählung. Eine Anklage bzw. ein Strafbefehlsantrag erfolgt beschuldigtenbezogen, nicht auf das Verfahren. Anklagen Jahr StA Flensburg StA Itzehoe StA Kiel StA Lübeck Summe 2011 0 0 1 1 2 2012 1 0 4 1 6 2013 0 0 0 1 1 Strafbefehle Jahr StA Flensburg StA Itzehoe StA Kiel StA Lübeck Summe 2011 0 0 1 0 1 2012 0 0 1 1 2 2013 0 0 0 0 0 Auswertung §95 Abs. 1 AufenthG -als führendes Delikt Zeitraum: 01.06.2011bis 13.11.2013 (Eingangsdatum) Es handelt sich nachfolgend um eine Kopfzählung. Eine Anklage bzw. ein Strafbefehlsantrag erfolgt beschuldigtenbezogen, nicht auf das Verfahren. Anklagen Jahr StA Flensburg StA Itzehoe StA Kiel StA Lübeck Summe 2011 0 4 4 7 15 2012 0 7 3 8 18 2013 1 3 2 7 13 Strafbefehle Jahr StA Flensburg StA Itzehoe StA Kiel StA Lübeck Summe 2011 4 2 5 2 13 2012 1 15 9 10 35 2013 3 1 9 4 17 Auswertung §85 Nr. 2 AsylVfG -als führendes Delikt Zeitraum: 01.06.2011bis 13.11.2013 (Entscheidungsdatum) Es handelt sich nachfolgend um eine Kopfzählung. Eine Verurteilung erfolgt bezogen auf den Beschuldigten, nicht auf das Verfahren. Verurteilungen Gericht 2011 2012 2013 Summe Amtsgericht Bad Segeberg 1 0 0 1 Amtsgericht Elmshorn 1 0 0 1 Amtsgericht Lübeck 0 1 0 1 Amtsgericht Oldenburg 0 1 0 1 Amtsgericht Plön 0 1 0 1 Amtsgericht Rendsburg 0 1 1 2 Auswertung §95 Abs. 1 AufenthG -als führendes Delikt Zeitraum: 01.06.2011bis 13.11.2013( Entscheidungsdatum) Es handelt sich nachfolgend um eine Kopfzählung. Eine Verurteilung erfolgt bezogen auf den Beschuldigten, nicht auf das Verfahren. Verurteilungen Gericht 2011 2012 2013 Summe Amtsgericht Ahrensburg 0 2 1 3 Amtsgericht Bad Segeberg 1 2 0 3 Amtsgericht Eckernförde 0 1 0 1 Amtsgericht Elmshorn 2 4 5 11 Amtsgericht Eutin 0 1 2 3 Amtsgericht Flensburg 2 2 0 4 Amtsgericht Itzehoe 0 1 4 5 Amtsgericht Kiel 0 6 6 12 Amtsgericht Lübeck 0 0 2 2 Amtsgericht Meldorf 1 0 3 4 Amtsgericht Neumünster 1 3 1 5 Amtsgericht Norderstedt 0 1 0 1 Amtsgericht Oldenburg 1 5 0 6 Amtsgericht Pinneberg 0 3 1 4 Amtsgericht Reinbek 0 1 0 1 Amtsgericht Rendsburg 1 3 1 5 Amtsgericht Schleswig 2 0 1 3 Landgericht Itzehoe 0 0 1 1 18-1314-Antwort-KA390A 18-1314-Anlage