SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1326 18. Wahlperiode 03.12.2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Genehmigungspflichtige Maßnahmen im Denkmalschutz Vorbemerkung der Landesregierung: Gemäß § 7 Abs. 1 DSchG bedürfen bestimmte Maßnahmen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörden, d.h. der Kreise und der kreisfreien Städte. Über Fallzahlen und das eingesetzte Personal für die Jahre 2012 und 2013 liegen dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa keine Informationen vor. Bis zur Novellierung des Denkmalschutzgesetzes in der 17. Wahlperiode fand aufgrund des in § 9 Abs. 1 S. 2 (alt) enthaltenen Zustimmungsprinzips grundsätzlich eine Abstimmung zwischen den unteren und den oberen Denkmalschutzbehörden statt. Die Novelle 2011/12 führte u.a. dazu, dass die Verantwortung der unteren Denkmalschutzbehörden gestärkt wurde. Die Zustimmungsregelung wurde gestrichen und eine Beratungsmöglichkeit eingeführt. Die unteren Denkmalschutzbehörden machen von der Beratungsmöglichkeit in sehr unterschiedlichem Maß Gebrauch , eine Abstimmung findet aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr generell statt. Dies führt auch dazu, dass den oberen Denkmalschutzbehörden weniger Informationen z.B. zu Fallzahlen und Verfahrensabläufen vorliegen als zuvor. 1. Wie viele Anträge für genehmigungspflichtige Maßnahmen gem. § 7 DSchG wurden seit dem 12. Januar 2012 bei den Denkmalschutzbehörden gestellt? Bitte nach Jahr aufschlüsseln. Drucksache 18/1326 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa liegen keine Angaben darüber vor, wie viele Anträge für genehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 7 DSchG in den Jahren 2012 und 2013 bei den unteren Denkmalschutzbehörden gestellt wurden. 2. Wie viele Mitarbeiter sind mit der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung von genehmigungspflichtigen Maßnahmen gem. § 7 DSchG oder mit der Erteilung sonstiger Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzgesetz befasst? Bitte die genaue Mitarbeiteranzahl nach Einrichtung /Behörde sowie für die Jahre 2012 und 2013 aufschlüsseln. Dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa liegen keine Angaben darüber vor, wie viele Mitarbeiter mit der Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung von genehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 7 DSchG in den Jahren 2012 und 2013 bei den unteren Denkmalschutzbehörden befasst waren. Sonstige Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz wurden beim Landesamt für Denkmalpflege nicht beantragt. Das Archäologische Landesamt wird als Träger öffentlicher Belange und aufgrund des Verursacherprinzips bei ca. 2.400 - 2.600 Maßnahmen pro Jahr beteiligt . Dabei wird auch die denkmalrechtliche Genehmigungspflicht gemäß § 7 DSchG. Daraus ergeben sich ca. 50 genehmigungspflichtige Maßnahmen. Dazu kommen die Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz sowie in den Jahren 2011 und 2012 die Beteiligung bei der Teilfortschreibung der Regionalpläne . Hier waren ca. 700 Maßnahmenflächen (Windeignungsflächen) zu prüfen. 2012 wurden alle militärischen Konversionsflächen (ca. 60 Standorte [Kasernen, Truppenübungsplätze]) sowie 2013 die 380kv-Leitung in drei Trassenvarianten an der Westküste im Rahmen einer UVP geprüft. Sonstige Genehmigungsverfahren betreffen die Suche nach archäologischen Denkmalen mit Metalldetektoren und archäologische Untersuchungen in der Umgebung von Kulturdenkmalen. 2012 waren es daher 13 und 2013 sind es bis jetzt 24 Genehmigungen für die archäologischen Untersuchungen (geophys . Prospektion bis Ausgrabung) und Metalldetektoreinsätze von Forschern und Forschungseinrichtungen. Für andere Detektorgänger wurden 2012 94 und 2013 bis jetzt 95 Genehmigungen erteilt. Zusätzlich werden 117 ehrenamtliche Sondengänger betreut, deren Einsätze nicht genehmigungspflichtig sind, da sie immer in Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Archäologischen Landesamtes erfolgen. 3. Wie ist der genaue Bearbeitungsablauf bei der Bescheidung einer Genehmigung und welche Stellen sind beteiligt bzw. werden hinzugezogen? Dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa liegen - abgesehen von der Beteiligung der Landesämter - keine Informationen zu Bearbeitungsabläufen und Hinzuziehung weiterer Stellen durch die Unteren Denkmalschutzbehörden vor. Im Hinblick auf die Baudenkmalpflege machen die unteren Denkmalschutzbe- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1326 3 hörden in sehr unterschiedlichen Maß Gebrauch von der Beratungsmöglichkeit . Das Archäologische Landesamt wird wesentlich häufiger beteiligt und entweder direkt oder über die Unteren Denkmalschutzbehörden am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen der Landesämter erfolgen an die Unteren Denkmalschutzbehörden bzw. die Genehmigungsbehörden (BImsch/LLUR, Planfeststellungsbehörden). 4. In wie vielen Fällen galt die Genehmigung gem. § 7 Abs. 2 S. 2 DSchG als erteilt ? Bitte für die Jahre 2012 und 2013 aufschlüsseln. Dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa liegen keine Informationen zu der Anzahl von Fällen in den Jahren 2012 und 2013 vor, in denen die Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 DSchG als erteilt galt. 5. Wie häufig werden mit der Erteilung einer Genehmigung zusätzliche Auflagen erteilt? Bitte für die Jahre 2012 und 2013 aufschlüsseln. Dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa liegen keine Informationen zu der Anzahl von Fällen in den Jahren 2012 und 2013 vor, in denen die unteren Denkmalschutzbehörden die Erteilung der Genehmigung mit Auflagen verbunden haben. Das Archäologische Landesamt führt seit September 2012 eine Statistik über die Fallzahlen. Seitdem wurde in 15 Fällen, die dem Archäologischen Landesamt bekannt sind, die Genehmigung mit Auflagen verbunden. In den meisten Fällen handelt es sich um Abpflanzungen (Sichtschutz) oder der Wiederverfüllung von Kiesabbauflächen. 6. In wie vielen Fällen war eine örtliche Begutachtung oder Inaugenscheinnahme im Zusammenhang mit solchen Genehmigungen erforderlich? Bitte für die Jahre 2012 und 2013 aufschlüsseln. Dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa liegen keine Informationen zu der Anzahl von Fällen in den Jahren 2012 und 2013 vor, in denen die unteren Denkmalschutzbehörden einen Ortstermin für erforderlich erachtet haben haben . 7. Wie viel Zeit nimmt eine solche örtliche Begutachtung oder Inaugenschein- nahme durchschnittlich in Anspruch? Dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa liegen keine Informationen vor, wie viel Zeit ein Ortstermin bei den unteren Denkmalschutzbehörden in den Jahren 2012 und 2013 durchschnittlich in Anspruch nahm. Ortstermine des Archäologischen Landesamtes dauern durchschnittlich ca. ½ bis 2 Stunden zzgl. der Fahrzeiten. Der durchschnittliche zeitliche Aufwand für eine Beratung vor Ort durch das Landesamt für Denkmalpflege beträgt 45 Min Drucksache 18/1326 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 bis 2 Stunden, je nach Objekt und Problemstellung, ebenfalls zzgl. der Fahrtzeiten . 8. Wird sich mit der von der Landesregierung geplanten Umstellung des Denk- malbegriffes die Anzahl der genehmigungspflichtigen Maßnahmen aus Sicht der Landesregierung erhöhen? a. Wenn nein, warum nicht? b. Wenn ja, reicht das für die Bearbeitung der Anträge dauerhaft benötigte Personal aus Sicht der Landesregierung hierfür aus oder muss das Personal – in welcher Höhe voraussichtlich – aufgestockt werden? Würde eine solche personelle Aufstockung beim Landesamt für Denkmalpflege geschehen? Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa geht davon aus, dass die geplante Novellierung des Denkmalschutzgesetzes zu einem effizienten Denkmalschutz in Schleswig-Holstein führen wird. Dazu gehört auch, den bekannten Rückstau in der Inventarisation abzubauen, weil es bisher noch nie eine flächendeckende Inventarisation gegeben hat. Mit einer flächendeckenden Erfassung der Kulturdenkmale wird auch die Zahl der Kulturdenkmale, bei denen Genehmigungspflichten einzuhalten sind, steigen. Die Gesamtzahl der Kulturdenkmale wird jedoch sinken, d.h. nach der Novellierung werden weniger Objekte unter Denkmalschutz stehen als bisher. Der zu erwartende Anstieg der Kulturdenkmale, die Genehmigungspflichten unterliegen, beruht nicht auf der geplanten Umstellung des Denkmalbegriffs oder auf der geplanten Änderung des Schutzsystems, sondern auf der Aufarbeitung der Defizite der vergangenen Jahrzehnte. Hierbei wird die geplante Novelle Verfahrenserleichterungen bringen.