SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1333 18. Wahlperiode 2013-12-03 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Bewerbungskriterien für Schulleiterstellen Vorbemerkung der Fragestellerin: Nach § 39 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes soll das für Bildung zuständige Ministerium dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Be- werbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Welche Kriterien müssen potenzielle Bewerber erfüllen, um vom Bildungsministerium als geeignet betrachtet zu werden? a. Welcher Studienabschluss muss vorliegen? b. Welche fachlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? c. Welche pädagogischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? d. Welche zusätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? e. Welche laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? f. Wie viele Jahre muss ein Bewerber vorher als Lehrer bzw. Lehrerin gearbeitet haben? Drucksache 18/1333 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Gem. § 33 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) müssen Schulleiterinnen und Schulleiter über die Befähigung für eine Lehrtätigkeit an der betreffenden Schulart verfügen (1. Staatsexamen bzw. zukünftig den Master of Education und anschließendem er- folgreichen Vorbereitungsdienst). Das Anforderungsprofil für Schulleiterinnen und Schulleiter ist im Teil B des Erlasses zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen vom 3. März 1997 (NBl. MBWFK. 1997 S. 238 ff.) festgelegt. Demnach sollen Be- werberinnen und Bewerber, die die Besetzung einer Schulleiterstelle anstreben, auf- grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen erwarten lassen, dass sie die angestrebte Funktion ausfüllen werden. Sie sollen überdurchschnittliche Leis- tungen gezeigt haben, die für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung sind. Gefordert sind insbesondere folgenden Fähigkeiten: Fähigkeiten der Leitung und Personalführung (Organisations- und Verwaltungsge- schick, Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit, Mitarbeitermotivation, Integrati- onskraft, Konfliktfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit) sowie fachliche und päda- gogische Fähigkeiten (nachgewiesene unterrichtliche und außerunterrichtliche Ge- staltungsfähigkeiten, Kenntnisse über den Stand der didaktischen und pädagogi- schen Diskussion, Bereitschaft zur Einleitung innovativer Prozesse, Kreativität und Beratungskompetenz). Die Feststellung der Befähigung und der Leistungen erfolgt durch eine dienstliche Beurteilung. Die Beförderung in das Amt einer Schulleiterin/eines Schulleiters nach A16 setzt gem. § 8 Abs. 3 Lehrerlaufbahnverordnung (LLVO) eine Dienstzeit von 6 Jahren vor- aus. Für Besoldungsämter unterhalb der Besoldungsgruppe A16 ist gem. § 8 Abs. 4 LLVO eine Dienstzeit von mindestens 3 Jahren in der betreffenden Schulart erforder- lich. Im letzteren Fall sind gem. § 32 Abs. 1 LLVO aus dienstlichen Gründen Aus- nahmen möglich, in dem z.B. die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet werden kann oder bei kleineren Schulen eine Dienstzeit von mindestens 2 Jahren ausreicht.