SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1337 18. Wahlperiode 2013-12-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Auswirkungen des "Kieler Steuerdeals" auf die Konsolidierungshilfe Vorbemerkung: Das Land Schleswig-Holstein hat mit der Landeshauptstadt Kiel einen Vertrag über die Konsolidierungshilfen nach § 16a des Finanzausgleichgesetzes geschlossen. In dem Vertrag heißt es: „Die Stadt verpflichtet sich, einen angemessenen Eigenanteil zur Haushaltskonsolidierung zu erbringen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Hat der Erlass von Säumniszuschlägen und Gebühren durch die Landeshauptstadt in Höhe von 3,7 Millionen Euro im Rahmen des „Kieler Steuerdeals “ Auswirkungen auf die Konsolidierungshilfe des Landes? Falls ja, welche ? Falls nein, warum nicht? Antwort: Nach Ziff. 4.2 der Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen (§ 16 FAG) sollen von der Konsolidierungshilfekommune im ersten Konsolidierungskonzept strukturelle Konsolidierungsmaßnahmen, die von 2012 bis einschließlich 2015 finanziell wirksam werden, in Höhe von 60% des Richtwerts vorgeschlagen werden. Im zweiten Konsolidierungskonzept sind weitere Maßnahmen vorzuschlagen, die bis einschließlich 2018 finanziell wirksam werden. Unter Einbeziehung der umgesetzten Maßnahmen des ersten Konsolidierungskonzepts sollen die bis Ende 2018 wirksam werdenden Konsolidierungsmaßnahmen 100% des Richtwerts betragen. Über die Konsolidierungsmaßnahmen ist nach Ziffer 5.5 der o. a. Richtlinie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Innenministerium und der Konsolidierungshilfekommune zu schließen. Drucksache 18/1337 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Es handelt sich bei dem Konsolidierungskonzept folglich um ein maßnahmebezogenes Konzept. Entscheidend ist, dass die im Vertrag vereinbarten Maßnahmen umgesetzt werden. Ein Erlass von Nebenleistungen zur Gewerbesteuer durch die Landeshauptstadt Kiel stellt insofern keinen Verstoß gegen den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Konsolidierungshilfen dar, so dass sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gewährung der Konsolidierungshilfe ergäben. Allerdings ist im Jahr 2015 für den Zeitraum 2016 – 2018 ein weiteres Konsolidierungskonzept vorzulegen und der Konsolidierungsvertrag zu ergänzen. Die Landeshauptstadt Kiel muss sich bewusst sein, dass in den Abstimmungsgesprächen , an denen auch Vertreter der Landesverbände der Gemeinden und Kreise und des Landesrechnungshofes (Ziffer 5.1 der Richtlinie) teilnehmen, ein Erlass von Nebenleistungen zur Gewerbesteuer thematisiert werden könnte. Indes hat die Landeshauptstadt Kiel zwischenzeitlich Schritte eingeleitet, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. 2. Sieht der Vertrag mit der Stadt Kiel über die kommunale Konsolidierungshilfe Sanktionen bei entsprechendem Fehlverhalten vor? Falls ja, welche? Falls nicht, soll dies bei dem Vertrag geändert werden? Antwort: Nein, siehe Antwort zu Frage 1. 3. Ist nach Auffassung der Landesregierung eine Novelle des Gesetzes zur Konsolidierung kommunaler Haushalte (Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz ) notwendig, um bei Fehlverhalten die Konsolidierungshilfe zu streichen bzw. zu reduzieren? Falls ja, (wann) wird eine Novellierung erfolgen? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein, siehe Antwort zu Frage 1.