SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1356 (Neu) 18. Wahlperiode 2013-12-30 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte 1. In wie vielen Fällen haben Polizeiangehörige des Landes in den letzten zehn Jahren von der Schusswaffe Gebrauch gegen Menschen, Tiere oder Sachen gemacht? (Bitte nach Jahren und Ziel aufschlüsseln.) Antwort: Jahr Menschen Sachen Tiere 2012 0 0 200 2011 1 0 163 2010 0 0 143 2009 0 0 247 2008 4 0 271 2007 1 0 228 2006 2 0 193 2005 4 0 167 2004 3 1 267 2003 0 1 190 2. In wie vielen Fällen lösten sich bei der Polizei in den letzten zehn Jahren ohne Absicht Schüsse aus Polizeiwaffen und wie viele Menschen wurden dadurch Drucksache 18/1356(Neu) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode verletzt oder getötet? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln.) Antwort: Eine statistische Erfassung erfolgt nicht. Der Landesregierung sind nur zwei Fälle aus 2009 und 2011 bekannt. 2009 löste sich während einer Verkehrskontrolle ein Schuss, als ein Polizeibeamter einem fahrenden Kraftfahrzeug durch einen Sprung zur Seite ausweichen musste. Es wurde niemand verletzt. 2011 wurde beim dienstlichen Schießtraining ein Polizeibeamter durch die versehentliche Schussabgabe des Einsatztrainers an der linken Hand verletzt. 3. Haben Polizeiangehörige anderer Bundesländer oder des Bundes in den letz- ten zehn Jahren in Schleswig-Holstein von der Schusswaffe Gebrauch gemacht ? Falls ja, bitte nach den unter 1. genannten Kriterien aufschlüsseln. Antwort: Es wurden keine Fälle statistisch erfasst. 4. In wie vielen Fällen wurden durch Schüsse von Polizeiangehörigen des Lan- des oder anderer Polizeien in Schleswig-Holstein Menschen verletzt oder getötet ? (Bitte nach Jahren und verletzten bzw. getöteten Personen aufschlüsseln .) Antwort: Jahr Fälle Menschen unverletzt verletzt getötet 2012 0 0 0 0 2011 1 0 1 0 2010 0 0 0 0 2009 0 0 0 0 2008 4 4 0 0 2007 1 1 0 0 2006 2 0 2 0 2005 4 0 3 1 2004 3 2 1 0 2003 0 0 0 0 5. In wie vielen der unter 4. genannten Fälle waren die verletzten bzw. getöteten Personen mutmaßlich psychisch erkrankt oder befanden sich in psychischen Ausnahmesituationen? Antwort: Eine statistische Erfassung erfolgt nicht. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1356(Neu) 6. Gab es Fälle, in denen in den letzten zehn Jahren Polizeiangehörigen der unrechtmäßige Gebrauch einer Schusswaffe vorgeworfen wurde? Falls ja, in wie vielen Fällen wurden nach einem Gebrauch der Schusswaffe in welchen Jahren straf- und/oder dienstrechtliche Ermittlungen mit welchem Ergebnis eingeleitet ? Antwort: Eine statistische Erfassung erfolgt nicht. Der Landesregierung ist nur ein Fall bekannt. Dazu wurden 2009 ein Strafverfahren und 2010 dienstrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Das Strafverfahren wurde 2011 nach Auflagenerfüllung (Zahlung einer vierstelligen Geldsumme an den Weißen Ring) gemäß § 153 a Strafprozessordnung eingestellt. 7. Welches Verfahren kommt nach einem Schusswaffengebrauch durch Polizei- angehörige regelmäßig zur Anwendung? Antwort: Jeder polizeiliche Schusswaffengebrauch wird im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht durch die oder den Dienstvorgesetzten geprüft. Ergeben sich nach Prüfung der jeweiligen Sachlage hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat, sind strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten . Es gilt das Legalitätsprinzip (Strafverfolgungszwang). Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 8. Wie häufig trainieren Polizeiangehörige des Landes den Einsatz der Schusswaffe in der Aus- und Fortbildung? Antwort: Ausbildung Die Auszubildenden und Studierenden trainieren in der Schießvorschule (theoretische Schießausbildung) und regelmäßig im Rahmen von Einsatztrainingslagen und Rollenspielen den Umgang und den Einsatz mit den dienstlich zugelassenen Schusswaffen. Eine Schussabgabe erfolgt dabei nicht. Das praktische Schießen in der Ausbildung (schulmäßiges Schießen, einsatzmäßiges Schießen und turnusmäßig vorgeschriebene Kontrollübungen) erfolgen gemäß nachfolgender Aufstellung:  LG 1, 2. EA1: 101 Unterrichtseinheiten (UE)2  LG 2, 1. EA3, Einsteiger: 76 UE  LG 2, 1. EA, Aufsteiger: 28 UE Zusätzlich wird für beide Laufbahngruppen ein FX4-Szenariotraining mit jeweils 10 UE durchgeführt. 1 Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (ehemaliger mittlerer Dienst) 2 Unterrichtseinheit (45 Minuten) 3 Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (ehemaliger gehobener Dienst) 4 Übungsmunition Drucksache 18/1356(Neu) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Fortbildung Auf der Grundlage der Polizeidienstvorschrift 211 „Schießtraining in der Ausbildung und Fortbildung“ sind im Rahmen des Einsatztrainings jährlich mindestens zwei ganztätige Veranstaltungen im Bereich des einsatzmäßigen Schießens durchzuführen. Darüber hinaus findet pro Halbjahr eine Fortbildungsveranstaltung zum schulmäßigen Schießtraining statt. 9. Wie ist der vorgeschriebene polizeiliche Umgang mit mutmaßlich psychisch erkrankten oder sich in psychischen Ausnahmesituationen befindlichen Personen ? (Bitte Vorschriften angeben und im Originalwortlaut beifügen.) Antwort: Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger der Aufgaben nach dem Psychisch -Kranken-Gesetz (PsychKG). Sie sind grundsätzlich zuständig und verantwortlich für den ordnungsgemäßen Vollzug der Unterbringung psychisch kranker Personen. Die Polizei hat Personen, die sie gemäß § 204 LVwG in Gewahrsam genommen hat und bei denen dringende Gründe für die Annahme erkennbar sind, dass es sich um psychisch kranke Menschen nach dem PsychKG (§ 1 Abs. 2 PsychKG) handeln könnte, unverzüglich dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zur Entscheidung über eine Unterbringung in einem Krankenhaus vorzustellen. Vor einer Entscheidung über die Unterbringung sind in Gewahrsam genommene psychisch kranke Personen, falls ein kurzer Aufenthalt bei der Polizei erforderlich sein sollte, nicht in Gewahrsamsräumen, sondern unter polizeilicher Aufsicht in anderen geeigneten Räumen unterzubringen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. 10. Wie häufig trainieren Polizeiangehörige des Landes den Umgang mit mutmaß- lich psychisch erkrankten oder sich in psychischen Ausnahmesituationen befindlichen Personen in der Aus- und Fortbildung? Antwort: Ausbildung In der Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, werden die Themen „Normales und abweichendes Verhalten“ in 5 UE, „Umgang mit Suizidalen“ in 10 UE und „Vorgehen bei besonderen Einsatzlagen/Amoklagen“ in 10 UE behandelt. In der Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird die Thematik wie folgt vermittelt: 36 LVS5 zu psychischen Störungen und zum Umgang mit psychisch auffälligen Personen, 32 LVS zum Umgang mit traumatisierten Menschen, 44 LVS zur Bewältigung von Amoklagen. Dabei handelt es sich jeweils zur Hälfte um Kontakt- und Eigenstudienzeiten. 5 Lehrveranstaltungsstunde (45 Minuten) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1356(Neu) Fortbildung Das Thema „Verhaltensauffällige Personen und psychisch Kranke“ wird den Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen des Einsatztrainings vermittelt, um über die Besonderheiten des Umgangs mit diesem Personenkreis zu sensibilisieren. In der Fortbildung zum Fachlehrer „Psychologie und Verhaltenstrainer“ wird die Thematik ebenfalls behandelt. Dabei wird Wissen über „Normales und abweichendes Verhalten“ theoretisch vermittelt und auch in Rollenspielen aufbereitet . Das Thema „Umgang mit Suizidalen“ wird in der Theorie, in Rollenspielen und in Einsatztrainingslagen vermittelt. 11. Welche Einheiten der Landespolizei mit welchen Personalkapazitäten sind speziell für den Umgang mit mutmaßlich psychisch erkrankten oder sich in psychischen Ausnahmesituationen befindlichen Personen ausgebildet? Antwort: Die beim Landeskriminalamt (LKA) angebundene Verhandlungsgruppe ist geschult , insbesondere in psychischen Ausnahmesituationen Verhandlungen mit den Störern bzw. Tätern zu führen, und unterstützt die Einsatz- oder Polizeiführung in besonderen Lagen durch die Entwicklung und Umsetzung von Verhandlungs- und Betreuungskonzepten sowie deeskalierenden Strategien. Zur Bewältigung von besonderen Suizidlagen, bei denen der Störer bzw. Täter bewaffnet ist, andere Personen bedroht oder eine besondere Öffentlichkeitswirkung besteht, ist das Spezialeinsatzkommando des LKA für unabweisbare Gesprächskontakte und entsprechende Eingriffsmaßnahmen besonders ausgebildet . Bei länger andauernden Lagen wird gegebenenfalls eine Psychologin/ein Psychologe hinzugezogen. 12. Wie häufig werden Film- und Bildaufnahmen von Polizeieinsätzen konfisziert oder deren Löschung verlangt? Wie viele Aufnahmen bzw. wie viele Minuten Filmmaterial sind davon betroffen? Aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Eingriff? Antwort: Die Beschlagnahme und Sicherstellung von Film- und Bildaufnahmen wird nicht statistisch erfasst. Rechtsgrundlagen im Einzelfall können sein:  Das Landesverwaltungsgesetz zur Abwehr einer im Einzelfall bevorstehenden Gefahr.  Die Strafprozessordnung zur Erforschung einer Straftat nach dem Kunsturhebergesetz .