SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1372 18. Wahlperiode 20. Dezember 2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Steuerschulden 1. In welcher Höhe bestanden am 31.12.2012 fällige oder gestundete Steuerschulden gegenüber dem Land? In der nach bundeseinheitlichen Vorgaben erstellten Jahresstatistik auf den Stichtag 30.12.2012 werden Gesamtrückstände i.H.v. 549.996 Mio. € wie folgt ausgewiesen: Stundung (§ 222 AO): 18.124 Mio. € Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO/§ 69 FGO): 317.992 Mio. € echte Rückstände: 213.880 Mio. € 2. In welcher Höhe sind diese Steuerschulden bis zu einem Jahr, 1-2 Jahre, 2-3 Jahre, 3-4 Jahre, 4-5 Jahre, 5-6 Jahre, 6-7 Jahre, 7-8 Jahre, 8-9 Jahre oder mehr als 9 Jahre alt gewesen? Entsprechende Daten werden nicht erhoben. Lediglich bei den echten Rückständen wird für die in Vollstreckung befindlichen Beträge i.H.v. 102.218 Mio. € auf die Fälligkeit des Vorjahres abgestellt: Fälligkeit in 2012: 80.984 Mio. € Fälligkeit in 2011: 21.234 Mio. € 3. In welcher Höhe sind diese Steuerschulden bestands- oder rechtskräftig festgestellt gewesen? Mit Ausnahme der ausgesetzten Beträge (siehe 1.) sind 232.004 Mio. € zu Grunde zu legen. 4. In welcher Höhe waren trotz fälliger sowie bestands- oder rechtskräftig festge- stellter Steuerschuld noch keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden ? (Antwort bitte entsprechend Frage 2 nach Alter der Schulden aufschlüsseln ) Entsprechende Daten werden nicht erhoben. 5. Aus welchen Gründen wird trotz fälliger sowie bestands- oder rechtskräftig festgestellter Steuerschuld davon abgesehen, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten (außer nach Abgabe eidesstattlicher Versicherung oder nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens)? Soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben (§ 258 Abgabenordnung).