SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1402 18. Wahlperiode 2013-12-30 Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Günther (CDU) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Berücksichtigung des Soziallastenausgleichs sowie Nichtberücksichtigung der Schülerbeförderungskosten bei der Reform des kommunalen Finanzausgleichs in Schleswig-Holstein 1. Wie hoch ist der anteilige Soziallastenaufwand unter Zugrundelegung der Anzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften gemäß § 10 FAG-E der kreisfreien Städte in Prozent an dem Gesamtsoziallastenaufwand in SchleswigHolstein , und zwar entweder auf der Grundlage der dem NIW-Gutachten zugrunde liegenden Durchschnittsdaten der Jahre 2009 bis 2011 oder auf der Grundlage der aktuellsten Jahresdaten, die der Landesregierung zur Verfügung stehen? Antwort: Im Gutachtenzeitraum lebten im Durchschnitt 230.741 Personen in Bedarfsgemeinschaften in Schleswig-Holstein, davon 37,0 Prozent in den kreisfreien Städten. Grundlage für die Berechnung für das Finanzausgleichsjahr 2013 sind die Personen in Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt 2011. Das sind 225.047 Personen. Davon lebten 37,3 Prozent in den kreisfreien Städten. Die aktuellsten Daten zu Personen in Bedarfsgemeinschaften, die nicht mehr neu hochgerechnet werden, stammen aus dem August 2013. Zu der Zeit lebten 218.471 Personen in Bedarfsgemeinschaften, davon 37,6 Prozent in den kreisfreien Städten. Drucksache 18/1402 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Wie hoch ist der Anteil der Schlüsselzuweisungen, den die kreisfreien Städten gemäß § 10 FAG-E erhalten würden, und zwar entweder auf der Grundlage der dem NIW-Gutachten zugrunde liegenden Durchschnittsdaten der Jahre 2009 bis 2011, oder auf der Grundlage der aktuellsten Jahresdaten, die der Landesregierung zur Verfügung stehen? Antwort: Auf Grundlage des Gesetzentwurfes (inkl. Neuberechnung November 2013) wurde eine Vergleichssimulation für das Finanzausgleichsjahr 2013 durchgeführt . Für die Simulation wurde gemäß § 10 FAG-E auf „die Anzahl der Personen , die im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt in Bedarfsgemeinschaften nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches lebten“ zurückgegriffen. Die Simulation ergibt einen Anteil der kreisfreien Städte an den Schlüsselzuweisungen nach § 10 FAG-E in Höhe von 53,3 Prozent. 3. Welche Gründe rechtfertigen es aus der Sicht der Landesregierung, insbesondere unter Berücksichtigung des bei der Gestaltung des kommunalen Finanzausgleichs zu beachtenden Gebots interkommunaler Gleichbehandlung, dass die kreisfreien Städte aus dem finanzkraftabhängigen Soziallastenausgleich einen wesentlich höheren Anteil der Schlüsselzuweisungen erhalten sollen, als es ihrem Anteil an dem als Bemessungsgrundlage im FAG-E festgelegten Soziallastenaufwand entspricht? Antwort: Die Ausgleichswirkung des kommunalen Finanzausgleichs erstreckt sich selbstverständlich nicht auf absolute Zahlen. Das zeigt bereits folgendes Beispiel : So verfügen die Kreise Segeberg und Stormarn im Finanzausgleichsjahr 2013 über eine nahezu gleiche absolute Finanzkraft (243,9 Mio. Euro bzw. 244,3 Mio. Euro). Trotzdem erhält der Kreis Segeberg nach geltendem Recht Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte in Höhe von 26,9 Mio. Euro und der Kreis Stormarn in Höhe von 9,3 Mio. Euro. Dieses Ergebnis ergibt sich folgerichtig aus der um rund 29.000 Einwohner höheren Einwohnerzahl des Kreises Segeberg. Die Finanzkraft je Einwohner beträgt im Kreis Segeberg mithin 937 Euro je Einwohner, im Kreis Stormarn beläuft sie sich dagegen auf 1.057 Euro je Einwohner. Die unterschiedlich hohen Schlüsselzuweisungen resultieren aus dieser Differenz. Aus den gleichen Gründen ergibt sich die Verteilung der Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich sozialer Lasten nach dem Gesetzentwurf. Auf Basis der für die Vergleichssimulation relevanten Daten leben in den kreisfreien Städten 136 Personen in Bedarfsgemeinschaften je tausend Einwohner. In den Kreisen sind es dagegen nur 64 Personen. Dieses Verhältnis spiegelt sich auch in den Zuschussbedarfen für Soziallasten je Einwohner wider. Für den Zeitraum 2009 bis 2011 ergeben sich auf Basis des NIW-Gutachtens ein Wert von 423 Euro je Einwohner für die kreisfreien Städte und ein Wert von 206 Euro je Einwohner für die Kreise. Nach dem Gesetzentwurf hätten die kreisfreien Städte 2013 Schlüsselzuweisungen für soziale Lasten in Höhe von 260 Euro je Einwohner erhalten. Die Kreise hätten 63 Euro je Einwohner erhalten. Zieht man die Schlüsselzuweisungen für soziale Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1402 3 Lasten von den Zuschussbedarfen ab, ergibt sich für die kreisfreien Städte ein Wert von 163 Euro je Einwohner und für die Kreise ein Wert von 143 Euro je Einwohner. Das zeigt, dass die Differenzen angeglichen werden. Die Situation der Kreise ist jedoch auch nach Schlüsselzuweisungen für Soziallasten besser als jene der kreisfreien Städte. Die beschriebene Ausgleichswirkung ist das Wesen eines jeden Finanzausgleichs und selbstverständlich auch das Wesen des kommunalen Finanzausgleichs in Schleswig-Holstein. Maßgebend sind nicht absolute Unterschiede, sondern Belastungsdifferenzen bezogen auf die Einwohnerzahl. Würden Kommunen mit gleichen absoluten Belastungen, jedoch unterschiedlicher Einwohnerzahl gleich behandelt, verstieße gerade das gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz , indem unzulässigerweise Ungleiches gleich behandelt würde. 4. Sieht die Landesregierung die Schülerbeförderung als eine übergemeindliche Aufgabe gemäß den im NIW-Gutachten genannten Kriterien an? a. Wenn, ja, wie ist es aus Sicht der Landesregierung zu erklären, dass die Schülerbeförderung in der Liste der potenziell ausgleichsrelevanten übergemeindlichen Aufgaben in Schleswig-Holstein (NIW-Gutachten S. 35) nicht enthalten ist? b. Wenn nein, aus welchem Grund nicht? Antwort: Nein. Die Schülerbeförderung ist im Wesentlichen eine Kreisaufgabe. Kreisaufgaben sind per Definition keine übergemeindlichen Aufgaben. Nutzen Schülerinnen und Schüler ein Schulangebot kreisübergreifend, kann der Kreis, in dem das Schulangebot genutzt wird, einen Anspruch auf Erstattung seines Kostenanteils geltend machen (§ 114 Abs. 4 SchulG). Den Gemeinden entstehen zwar auch Aufwendungen, da sie in bestimmten Fällen (§ 114 Abs. 1 SchulG) Träger der Schülerbeförderung sind. Es besteht aber auch hier ein umfassender Ausgleichsmechanismus durch die Kostenbeteiligung der Kreise und der Wohnortgemeinde der Schülerin oder des Schülers (§ 114 Abs. 3 SchulG).