SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1426 18. Wahlperiode 06.01.2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Änderung der Erschwerniszulagenverordnung 1. Aus welchem Grund sieht der Entwurf einer Landesverordnung über die Gewäh- rung von Erschwerniszulagen (EzulVO-E) in § 4 Abs. 2 keine Geltung dieser Norm für Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte vor? 2. Hat es vor Erstellung des Entwurfes Gespräche mit den Interessenvertretungen der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten über die Einbeziehung in der Regelung des § 4 Abs. 2 EzulVO-E gegeben und wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Antwort zu den Fragen 1 und 2: Die Regelung in § 4 Abs. 2 EZulVO beinhaltet eine Zusammenfassung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten mit der Schichtzulage/Wechselschichtzulage und war in ihrem ersten Entwurf zunächst auf den Polizeibereich beschränkt , um den dortigen Erfordernissen des flexiblen Dienstmanagements Rechnung zu tragen. Im Rahmen der im Verfahren durchzuführenden Verbandsanhörung wurden Beteiligungsgespräche mit Vertretern des DGB geführt, in denen der Feuerwehrbereich vertreten war. Die dort gestellte Forderung, Feuerwehrbeamtinnen und –beamte in den Regelungsbereich des § 4 Abs. 2 EZulVO aufzunehmen, wurde mit der Bitte um Stellungnahme an die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände weitergeleitet, da die kommunalen Feuerwehren von der Regelung betroffen wären. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände Drucksache 18/1426 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 lehnt in ihrer Stellungnahme eine mögliche Einbeziehung von Feuerwehrbeamtinnen und -beamten auch unter Hinweis auf die mögliche Frage der Konnexität ausdrücklich ab. Im Hinblick darauf, dass die Verordnung zum 1. Januar 2014 in Kraft treten musste und eine Änderung des Einvernehmens mit den betroffenen Kommunen bedürfte , wurde von einer Einbeziehung des Feuerwehrbereichs in die neue Zulagenregelung abgesehen. Eine zukünftige Einbeziehung in § 4 Abs. 2 durch eine Änderungsverordnung bleibt im Grundsatz unbenommen. Vor einer Erweiterung der Regelung sollten jedoch zunächst Erfahrungen mit dem neuen Modell gewonnen werden, um auf dieser Basis Einvernehmen mit den Kommunen zu finden.