SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 1460 18. Wahlperiode 14-01-27 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Jensen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Neu-/Ausbau der B 5 1. Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur A 20 auf den Fortgang der Planungen zum Neu-/Ausbau der B 5? Antwort: Erst wenn die schriftliche Urteilsbegründung des BVerwG vorliegt, sind belastbare Aussagen zu Auswirkungen auf andere Straßenbauprojekte möglich. 2. Trifft es zu, dass ein Änderungsverfahren für die Trasse der B 5 - Ortsumgehung Hattstedt-Bredstedt – eingeleitet wurde? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Niederlassung Flensburg des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein hat zeitgerecht im Jahr 2013 bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag auf Durchführung des Planänderungsverfahrens eingereicht. 3. Aus welchen Gründen ist ein Änderungsverfahren erforderlich und seit wann hat die Landesregierung Kenntnis davon? Eine Bewertung der Klagen ergab, dass der Planfeststellungsbeschluss in ein- Drucksache 18/ 1460 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 zelnen Punkten überarbeitungsbedürftig war. Dabei ging es unter anderem um die Anbindung von Grundstücken. Die erwartete Neuordnung der Besitzstücke im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Breklum - Bordelum - Bredstedt zur Agrarstrukturverbesserung , welches auch den geplanten Verlauf der B 5 berücksichtigt , war bisher nicht erfolgreich. Ein weiterer Überarbeitungsbedarf resultiert aus aktueller Rechtsprechung zum Artenschutz. Die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses wurde im Juli 2012 bis zum Abschluss des Planänderungsverfahrens ausgesetzt. In Folge dessen und des in Aussicht gestellten Planänderungsverfahrens konnte für die anhängigen Klagen ein Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Mit dem Planänderungsverfahren besteht die Möglichkeit, die Planung dahingehend zu ändern, dass sie einer rechtlichen Prüfung standhält. 4. Welche Kosten entstehen ggf. durch das Änderungsverfahren und wer trägt sie? Antwort: Durch die Änderung der Planung hinsichtlich der Unabhängigkeit vom Flurbereinigungsverfahren werden sich die Baukosten durch zusätzliche Maßnahmen (Grunderwerb von Reststücken, Zufahrten etc.) geringfügig erhöhen. Die Kosten trägt der Vorhabenträger Bund. Dafür verringern sich die Kosten für das Flurbereinigungsverfahren , da der Bund als Mitglied der Teilnehmergemeinschaft an den Planungs- und Baukosten im Rahmen der Flurbereinigung beteiligt worden wäre. Die Änderung in Bezug auf die Gesamtbaukosten ist somit marginal. Ferner sind zusätzliche Ingenieurverträge geschlossen worden, um den notwendigen Artenschutzrechtlichen Ausnahmeantrag stellen zu können. Die Höhe dieser zusätzlichen Kosten beläuft sich bisher auf ca. 60.000 Euro und ist vom Land Schleswig-Holstein zu tragen. Die internen Personalkosten, die durch das Änderungsverfahren verursacht wurden , werden über die Kosten-Leistungs-Rechnung nicht explizit erfasst. 5. Mit welchen Gesamtkosten rechnet die Landesregierung und wer trägt sie? Antwort: Die Ortsumgehung Hattstedt – Bredstedt weist auf der Grundlage der bisherigen Planung Kosten in Höhe von etwa 54 Millionen Euro auf. Die Kosten werden im Wesentlichen durch den Baulastträger Bund getragen. Darüber hinaus sind Kostenanteile (zum Beispiel bei Kreuzungsmaßnahmen) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durch Dritte zu tragen. 6. Liegen bereits Ergebnisse des Änderungsverfahrens vor? Wenn ja, wie sehen diese aus? Wenn nein, wann ist damit zu rechnen? Antwort: Ergebnisse des Änderungsverfahrens werden sich nach Durchführung einer erneuten Auslegung der Planänderungsunterlagen und der Erörterung der Stellungnahmen und Einwendungen konkretisieren. Der rechtskräftige Planfest- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 1460 3 stellungsbeschluss wird die Ergebnisse des Änderungsverfahrens endgültig darlegen . Ein aktualisierter Zeitplan kann erst nach Auswertung des A20-Urteils entwickelt werden. 7. Wann ist mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zu rechnen? Antwort: Die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen erfolgt nach Vorliegen des rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses. 8. Wann kann mit dem Baubeginn gerechnet werden und ist ggf. eine Unterteilung in Abschnitte geeignet, den Baubeginn zu beschleunigen? Antwort: Der Baubeginn steht in Abhängigkeit der Erlangung eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, dem Abschluss des Vergabeverfahrens sowie der rechtzeitigen Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel durch den Baulastträger Bund. Aufgrund der Vielzahl der genannten Abhängigkeiten ist es derzeit nicht möglich, einen belastbaren Termin für einen Baubeginn zu nennen .