SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/147 18. Wahlperiode 12.09.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer und Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Clearfield-Produktionssystem (CL) Vorbemerkung der Fragesteller Ab Herbst 2012 soll in Deutschland das sogenannte Clearfield-Produktionssystem (CL) zum Einsatz kommen. Es handelt sich um eine Herbizidresistenz-Technologie, wie sie zuvor nur im Zusammenhang mit gentechnisch verändertem Saatgut angewandt wurde. Durch die Zulassung des Herbizids Clearfield®-Vantiga® im April 2012 (Zulassungsnummer 007021-00) und einer gegen den Wirkstoff resistent gezüchteten Rapssorte müssen hingegen, anders als bei GVO (gentechnisch veränderten Organismen), keinerlei Auflagen erfüllt werden.[1] 1. Wie bewertet die Landesregierung die Auffassung diverser Gutachten, die dieses Produktionssystem sehr kritisch sehen, da es erhebliche Gefahren birgt und insbesondere Haftungsfragen noch völlig ungeklärt sind? [2] Auch die Landesregierung steht dem Clearfield-Produktionssystem kritisch gegenüber. Herbizidresistenzen sind insbesondere bei der Kulturpflanze Raps als problematisch zu erachten, weil Raps als partieller Fremdbefruchter durch den Pollenflug Eigenschaften auf andere Rapspflanzen und verwandte Kreuzblütler übertragen kann. Auch aufgrund der langen Keimfähigkeit von Rapssamen im Boden und des Verschleppungsrisikos durch Ernte- und Transportfahrzeuge muss mit einer Verbreitung der Herbizidresistenz auf weitere Flächen gerechnet werden. Da Clearfield-Raps nicht nur gegenüber dem Produkt Clearfield-Vantiga, sondern auch gegenüber anderen Herbiziden mit gleichem Wirkmechanismus resistent bzw. teilresistent ist, sind die Möglichkeiten der Ausfallrapsbekämpfung in anderen Drucksache 18/147 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode nachfolgenden Kulturen z. T. erheblich erschwert. Ähnliches gilt auch für Flächen, auf die Clearfield-Raps ausgekreuzt oder verschleppt wurde. Zu Haftungsfragen siehe die Antwort zur Frage 8. 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, die in den Gutachten genannten Probleme müssten vor der Aussaat im Herbst gelöst werden? Dieser Zeitpunkt ist für eine Lösung der Probleme bereits verstrichen, da die diesjährige Aussaat von Winterraps weitestgehend abgeschlossen ist. Im Rahmen der Beratung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes wurde allerdings im Vorfeld auf die Information über die Risiken des Clearfield-Produktionssystems besonderes Gewicht gelegt. Als Entscheidungshilfe für die Praxis wurde dabei auch auf das Informationsblatt zu Clearfield-Raps hingewiesen, das gemeinsam von sieben Länderpflanzenschutzdiensten, darunter auch der des Landes SchleswigHolstein , heraus gegeben wurde (siehe Fußnote [2] der Kleinen Anfrage). 3. Was plant die Landesregierung gegen die unkontrollierte Verbreitung des verhältnismäßig feinen Saatgutes zu unternehmen, insbesondere durch a) Ausfallsaatgut, b) den Fahrtwind der Erntemaschinen, c) die Erntemaschinen selbst, die in der Praxis nicht vollständig nach jedem Einsatz in CL-Feldern gereinigt werden können sowie d) Bestäubung anderer Arten durch seine Eigenschaft als Kreuzblütler [3]? Die Landesregierung plant keine diesbezüglichen Maßnahmen, da es hierfür keine ordnungsrechtlichen Grundlagen gibt. 4. Plant die Landesregierung (und warum bzw. warum nicht), a) eine Meldepflicht einzuführen? b) eine eindeutige Beschilderung der Felder vorzuschreiben? c) Auflagen für Lohnunternehmer/Erntemaschinen einzuführen? d) Clearfield-Raps beim Raps-Monitoring zu erfassen? Die Landesregierung plant keine Maßnahmen gemäß a) bis d) zu erlassen, da hierfür keine Rechtsgrundlagen existieren. 5. Wurde Clearfield-Raps beim diesjährigen Raps-Monitoring erfasst, das nach Aussage der Sprecherin des Umweltministeriums (SHZ vom 18.08.12) zu dem Ergebnis kam, dass die Rapssaat frei von Gentechnik sei? Wenn nicht, welche Maßnahmen wird die Landesregierung diesbezüglich ergreifen? Clearfield-Raps wurde beim diesjährigen Raps-Monitoring auf GVO-Anteile nicht erfasst. Für eine diesbezügliche gezielte Beprobung gibt es keine Rechtsgrundlage. Drucksache 18/147 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass ein Landwirt seine Felder vor Clearfield-Raps – und damit auch vor einer Abhängigkeit von einem bestimmten Herbizid – schützen kann? Die Landesregierung kann einen staatlichen Schutz der Flächen vor Auskreuzung und Verschleppung von Clearfield-Raps nicht gewährleisten, da es hierfür keine ordnungsrechtliche Grundlage gibt. Für einen Landwirt, auf dessen Flächen Clearfield-Raps infolge von Auskreuzung oder Verschleppung eingetragen worden ist, entsteht keine Abhängigkeit von einem bestimmten Herbizid. Problematisch ist die Beseitigung des Clearfield-Ausfallrapses in nachfolgenden anderen Kulturen (siehe auch die Antwort zur Frage 1). 7. Will die Landesregierung sicherstellen, dass die Haftung bei entstandenen Schäden geregelt ist und nach dem Verursacherprinzip außer von den CL-Landwirten auch von den CL-Saatgut- und -Herbizid-Lieferanten getragen wird? Warum bzw. warum nicht und ggf. wie soll dies geschehen? Die Landesregierung kann die Haftung für entstandene Schäden auch hinsichtlich der CL-Saatgut- und Herbizid-Lieferanten nicht sicherstellen, da es hierfür derzeit keine Grundlage im öffentlichen Recht gibt. Zur privatrechtlichen Haftung bei entstandenen Schäden siehe Antwort zur Frage 8. 8. Wer genau soll – angesichts der Schätzungen, dass Rapssaat über 10 Jahre im Boden keimfähig ist – nach Auffassung der Landesregierung einem Landwirt die Kosten ersetzen, die ihm durch Ausfallsaat entstehen? Bei wem genau und in welcher Form soll dabei die Beweislast liegen? Die Regulierung etwaig durch CL-Ausfallraps entstandener Schäden richtet sich nach den Vorschriften im Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach können etwaige Entschädigungsansprüche gegenüber Nachbarn auf der Grundlage des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend gemacht werden. Im Rechtsstreit liegt die Beweislast im Hinblick auf die Einwirkung und die dadurch hervorgerufene, wesentliche Beeinträchtigung beim beeinträchtigten Grundstückseigentümer. Dem Verursacher der Beeinträchtigung obliegt dagegen die Darlegungs- und Beweispflicht für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nach § 906 BGB. 9. Will die Landesregierung sicherstellen, dass Landwirte auch zukünftig Herbizidresistenz-Technologien vermeiden können? Warum bzw. warum nicht und wie soll dies ggf. gewährleistet werden? Die Landesregierung hat dazu derzeit keine unmittelbaren Möglichkeiten. Sowohl die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln als auch die Registrierung von Drucksache 18/147 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Kulturpflanzensorten sind bundes- und EU-rechtlichen Regelungen unterworfen. So sind beispielsweise zwei EU-Winterrapssorten mit Clearfield-Herbizidresistenz bereits zugelassen und in Deutschland verkehrsfähig. Die Landesregierung ist dennoch der Auffassung, dass auf Bundesebene zügig geprüft werden sollte, ob z. B. künftig bei Herbizid-Resistenzen von Kulturpflanzen, die mit Hilfe konventioneller Zuchtverfahren entstanden sind, im Rahmen der Registrierungsverfahren eine Nutzen-Risiko-Analyse vorgeschrieben werden kann und muss. Dabei sollte das jeweilige Produktionssystem aus Kulturpflanze/und Herbizid auch im Hinblick auf mögliche Nachbau- und Verschleppungsprobleme bewertet werden. Bei nicht vertretbaren Risiken sollte die Zulassung versagt werden können. [1] http://www.agrar.basf.de/agroportal/de/media/migrated/de/pdf_9/zulassungen/2012_4/ClearfieldVantiga _Faxinfo_2012_04_03.pdf [2] http://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/ackerbau/pdf/info-clearfieldraps .pdf [3] http://www.lfl.bayern.de/ips/unkraut/44565/linkurl_0_2.pdf