SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/148 18. Wahlperiode 2012-09-11 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Schulnoten Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Bildungsministerin Prof. Dr. Waltraud Wende spricht in einem Interview in der Dithmarscher Landeszeitung vom 22.08.12 davon, darüber nachzudenken, die Schulnoten abzuschaffen. 1. Welche Planungen hat die Landesregierung, die Schulnoten abzuschaffen? Antwort: Die Landesregierung plant nicht, Schulnoten grundsätzlich abzuschaffen; vgl. auch die Antwort zu Frage 3. 2. Was verspricht sich die Landesregierung unter pädagogischen Gesichtspunkten von einer Abschaffung der Schulnoten? Drucksache 18/148 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Welche Möglichkeiten bestehen bereits jetzt für Lehrer, differenzierte Bewer- tungen in Zeugnissen entsprechend der Zeugnisverordnung vorzunehmen? Wie wird dies gegebenenfalls in der Praxis bereits umgesetzt? Antwort: Die Anwendung verschiedener Formen der Leistungsbewertung in Zeugnissen ist in der Zeugnisverordnung (ZVO) und den einschlägigen Schulartverordnungen gere- gelt. Die Entscheidung über Noten- und Berichtszeugnisse ist den Schulen weitge- hend freigestellt (vgl. Anlage) und orientiert sich u.a. an dem jeweiligen pädagogi- schen Konzept. Notenzeugnisse sind regelmäßig dann vorgesehen, wenn Entschei- dungen über den Bildungsgang zu treffen sind oder Bildungsabschlüsse und Berech- tigungen vergeben werden. Erhebungen zur Praxis liegen nicht vor. Unabhängig von der o.g. Rechtslage wird zurzeit darüber nachgedacht, ob in der Jahrgangsstufe 4 auf Notenzeugnisse verzichtet werden kann. 4. Könnte eine Abschaffung von Noten zu Problemen bei einem Schulwechsel von und nach Schleswig-Holstein führen? Antwort: Nein, nach § 3 Abs. 5 ZVO wird Schülerinnen und Schülern, die in ein anderes Bun- desland umziehen, auf Antrag ein Notenzeugnis anstelle eines Berichtszeugnisses erteilt. 5. Ist es möglich und welche Auswirkung hat es, auf Noten in Abschluss- und Ab- gangszeugnissen zu verzichten? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/148 3 Antwort: Nein; in Abschluss- und Abgangszeugnissen ist die Leistungsdokumentation durch Notenstufen bzw. diesen zugeordnete Punktesysteme obligatorisch. 6. Welche Auswirkungen hätte die Abschaffung von Noten für den Zugang von schleswig-holsteinischen Schülerinnen und Schülern zu Universitäten, beson- ders in anderen Bundesländern? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 5. 7. Ist eine mögliche Abschaffung von Noten mit Vorgaben der KMK vereinbar? Antwort: Die einschlägigen Vereinbarungen der KMK über Schularten und Bildungsgänge ge- hen von der Existenz des üblichen Notenspektrums aus. Drucksache 18/148 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Anlage: Welche Zeugnisform ist wo und wann zulässig? - Tabellarische Übersicht - Grundschule 1/1 1/2 2 3 4 Elterngespräch zu Beginn des 2. HJ. X Zusammenfassender Bericht über den Entwicklungsstand X X X X Bericht in tabellarischer Form X X X X Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz X X „reines“ Notenzeugnis - nicht zulässig - Alternativen  auf Beschluss der Schulkonferenz gem. § 6 Abs. 2 Grundschulordnung  auf Beschluss der Schulkonferenz gem. § 6 Abs. 3 Grundschulordnung Gemeinschaftsschule 5 6 7 8/1 8/2 9 10/1 Notenzeugnis X X X X X X X Berichtszeugnis, frei formuliert X X X X Berichtszeugnis, tabellarisch X X X X Kombination aus Noten- und Berichtszeugnis bzw. ergänzende Angaben zu Teilbereichen (§ 3 Abs. 2 ZVO) X X X X X X X Hinweise:  Gem. § 7 Abs. 2 GemVO ist im pädagogischen Konzept zu beschreiben, welche Formen der Leis- tungsbeurteilung zur Anwendung kommen sollen.   Spätestens am Ende der JgSt. 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis unter pädagogischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GemVO).  Im Falle bildungsgangübergreifenden Unterrichts ist ggf. die Anforderungsebene, auf der der Unterricht jeweils erteilt wurde, kenntlich zu machen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 GemVO). Regionalschule/Gymnasium (Sek. I, bezogen auf G8) 5 6/1 6/2 7 8/1 8/2 9 10/1 Notenzeugnis X X X X X X X X Berichtszeugnis, frei formuliert X X X X Berichtszeugnis, tabellarisch X X X X Kombination aus Noten- und Berichtszeugnis bzw. ergänzende Angaben zu Teilbereichen (§ 3 Abs. 2 ZVO) X X X X X X X X Hinweise:  Am Ende der Klassenstufe 6 ist gem. § 7 Abs. 1 OStVO grds. ein Notenzeugnis auszustellen.  Im bildungsgangübergreifenden Unterricht der Orientierungsstufe einer RegS ist die Anforderungsebene , auf der der Unterricht erteilt wurde, kenntlich zu machen.