SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1482 18. Wahlperiode 2014-01-28 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Identifikation von Hundehaltern in Schleswig-Holstein 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Hunde, die keinem Halter zugeordnet werden konnten, obwohl dies z.B. aufgrund eines Beißvorfalles, einer Unterbringung im Tierheim oder aus anderen Gründen erforderlich war? Antwort: Die Landesregierung hat keine entsprechenden Erkenntnisse. Entsprechende Statistiken werden nicht geführt. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung sind bei den örtlichen Ordnungsbehörden vorhanden. 2. Wie viele Hunde waren dies jeweils in den letzten 5 Jahren? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. In wie vielen Fällen wurden daher jeweils öffentlich-rechtliche oder zivilrechtli- che Forderungen undurchsetzbar? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. Drucksache 18/1482 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4. Aus welchen Quellen bezieht die Landesregierung ihre Informationen? Insofern keine statistisch erfassten Zahlen vorliegen, bitte ich darum zu dem Fragenkomplex eine allgemeine Stellungnahme abzugeben. Antwort: Seit Einführung des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) werden statistische Daten zu Beißvorfällen durch die örtlichen Ordnungsbehörden erhoben. Dabei werden auch Zahlen über die Erlaubnisverfahren für als gefährlich eingestufte Hunde ermittelt. Die Statistiken weisen derzeit nicht aus, ob ein Hund einem Halter zuzuordnen ist. Nach der Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 18. Oktober 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 266) sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde für die Durchführung des Fundrechts zuständig . Sie sind verpflichtet, auch Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren (siehe insbesondere §§ 966 bis 968 BGB). Die Tiere müssen gemäß § 2 Tierschutzgesetz ordnungsgemäß untergebracht und betreut werden. Weitere Regelungen zur Verwahrung von Fundtieren sind dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 30. Juni 1994 (Amtsblatt Schl.-H. S. 318) zu entnehmen. Die in den Vorfragen genannten Ereignisse, die öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Forderungen nach sich ziehen, sind solche, die die örtlichen Ordnungsbehörden bzw. die Strafverfolgungsbehörden bearbeiten. Das gilt auch für die Fälle, in denen Fundtiere in Tierheimen untergebracht werden und in denen die Fundbehörde Forderungen an den Halter zu stellen hätte.