SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1500 18. Wahlperiode 05. Februar 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven Krumbeck und Wolfgang Dudda (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Assistenzhunde 1. Welche Schritte hat die Landesregierung unternommen, um die in dem Beschluss des Landtages vom 23.08.2013 geforderten rechtlichen Rahmenbedingungen für Assistenzhunde jeweils umzusetzen? Antwort: Die Landesregierung versucht zunächst, die Erfolgsaussichten für eine Kostenübernahme für allein auf Bundesebene mögliche, aber nötige Rechtsänderungen durch informelle Vorklärungen zu verbessern. So wurden z.B. auf Fachebene am 30.09.2013 auf der Basis der bestehenden Rechtslage die Voraussetzungen einer Anerkennung von Assistenzhunden als Hilfsmittel bzw. die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V mit Vertreterinnen und Vertretern des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek) erörtert. Weitere Schritte sind von etwaigen Ergebnissen abhängig. 2. Welche Schritte plant die Landesregierung derzeit? Antwort: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den barrierefreien Zutritt von Assistenzhunden in öffentliche Bereiche und Einrichtungen hat das Land geschaffen . Nach § 15 Gefahrhundegesetz(GefHG) gilt u.a. das Verbot, Hunde in Schulen, Krankenhäusern, Theatern, Badeanstalten oder ähnlichen Einrichtungen mitzunehmen, nicht für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung. Auch von der generellen Anleinpflicht des § 2 Abs.2 GefHG sind diese Hunde unter den genannten Voraussetzungen des §15 GefHG befreit.. Eine entsprechende Drucksache 18/ 1500 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Gleichstellung von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden erfolgt auch im Landesnaturschutzgesetz. Dessen § 32 Abs. 2 Satz 2 besagt, dass diese Hunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung ganzjährig auch an Strandabschnitten mit regem Badebetrieb mitgeführt werden dürfen. Nach § 17 Abs. 3 Waldgesetz gelten das Wegegebot und der Leinenzwang für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung nicht. Zudem sieht § 52 LBO vor, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, grundsätzlich barrierefrei errichtet werden müssen. Für den Öffentlichen Personennahverkehr ist die Mitnahme von Assistenzhunden ebenfalls gesetzlich geregelt. Gemäß § 145 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) können schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, im öffentlichen Personenverkehr gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweis einen Führhund mitführen. In den Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG wird sich auf den § 145 Abs. 2 Satz bezogen und darüber hinaus gesondert darauf hingewiesen, dass Blindenführ- und Begleithunde in Wagen mit Verpflegungseinrichtungen mitgenommen werden dürfen und vom Maulkorbzwang ausgenommen sind. Für den Bereich des Schleswig-HolsteinTarifs (gültig im Busverkehr und im Schienenpersonennahverkehr) ist die unentgeltliche Beförderung von Begleithunden, die einen Schwerbehinderten mit Kennzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis begleiten, in den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Schleswig-Holstein-Tarifs unter der Ziffer I 3.6 festgelegt, Zur steuerrechtlichen Gleichstellung von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden , die von den gesetzlichen Krankenversicherungen als medizinische Hilfsmittel anerkannt werden, bedarf es keiner Initiativen der Landesregierung. Die Anschaffungskosten derartiger Hunde können nach § 33 Einkommenssteuergesetz als mittelbare behinderungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden, da grundsätzlich von einer Zwangsläufigkeit der Aufwendungen auszugehen ist. Für die weitergehende steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Assistenzhunde siehe Antwort zu Frage 1. Im Bereich Gesundheitsversorgung wird derzeit geprüft, welche rechtlichen Voraussetzungen Assistenzhunde erfüllen müssen, um den Anforderungen an das Hilfsmittelverzeichnis hinsichtlich festzuschreibender Eigenschaften, indikationsoder einsatzbezogene Qualitätsanforderungen sowie dem medizinischen Nutzen gerecht zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert im Hinblick auf § 33 Abs. 1 SGB V ein Versorgungsanspruch für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung auf ein Hilfsmittel, dass die Auswirkungen der Behinderungen durch das Hilfsmittel nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden und damit das gesamte Grundbedürfnis des täglichen Lebens treffen. Darüber hinaus muss mit Blick auf § 12 SGB V die Frage beantwortet werden, ob Hilfsmittel für bestimmte Lebenssituationen durch andere – wirtschaftlichere – Hilfsmittel ersetzt werden können und welchen Anteil an Hilfeleistung ein solches Hilfsmittel im Alltag des Betroffenen überhaupt zu leisten in der Lage ist. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 1435 3 3. An welchen rechtlichen Regelungen wird unter dem Gesichtspunkt dieses Beschlusses seitens der Landesregierung gearbeitet? Antwort: Die Prüfung des Sachverhaltes auf Grundlage der Landtagsdiskussion vom 23.08.13 hat ergeben, das es einer gesonderten neuen rechtlichen Regelung im SGB V für Assistenzhunde nicht bedarf. Insofern wird von Seiten der Landesregierung von einer Bundesratsinitiative abgesehen. Hilfsmittel nach § 33 SGB V sollen dazu beitragen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Diesbezüglich besteht bereits eine abstrakte Regelung, unter die – neben dem Blindenhund – auch einen Assistenzhund fallen könnte. Weiterhin ist das Hilfsmittelverzeichnis – im rechtlichen Sinn – nicht bindend. Insofern kann bereits heute auch aus medizinischen Gründen ein Hilfsmittel verschrieben werden, das nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, aber die in § 33 i.V.m § 139 SGB V beschriebenen Anforderungen erfüllt und den Ausfall körperlicher Funktionen nicht nur in einem geringen Umfang ausgleicht. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1. 4. Hält die Landesregierung es für rechtlich zulässig, die Förderung aus Landesmitteln an die Zulassung von Assistenzhunden bei den Zuwendungsempfängern zu knüpfen? Antwort: Nur, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. 5. Hält die Landesregierung es für rechtlich zulässig, die Förderung aus anderen als Landesmitteln an die Zulassung von Assistenzhunden bei den Zuwendungsempfängern zu knüpfen? Antwort: Dies ist abhängig von den Regelungen der anderen Zuwendungsgeber, im übrigen siehe die Antwort zu Frage 4.